BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 198/12 vom 8. Mai 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Zur Beschwer durch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 1 98/12 - OLG Düsseldorf AG Langenfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Recht sbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahre ns an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 10.000 Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner verpflic h- tete sich in einem notariellen Vertrag vom 6. August 2003 unter anderem, der Antragstellerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Belgien zu übertr agen und alle zur Übertragung erforderlichen und zweckmäß i- gen Erklärungen abzugeben. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, der Antragsgegner wirke an der Eigentumsübertragung nicht mit, weshalb diese bislang gescheitert sei. Sie hat in der Hauptsache beantragt, den Antragsge g- ner zu verpflichten, der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und der 1 2 - 3 - Eintragung der Eigentumsübertragung zuzu stimmen. Der Antragsgegner hat sich unter anderem darauf berufen, er habe seine Verpfl ichtung bereits mit se i- nen im notariellen Vertrag abgegebenen Erklärungen erfüllt. Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Mit der dagegen eing e- legten Beschwerde hat der Antragsgegner weiterhin die Zurückweisung der A n- träge begehrt. Das Oberlande sgericht hat die Beschwerde mangels Beschwer des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Recht s- beschwerde des Antragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 117 Abs. 1 S atz 4 FamFG, 5 22 Abs. 1 Satz 4 , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die A n- nahme des Oberlandesgericht s , die Beschwerde sei mangels Beschwer unz u- lässig, verletzt d en Antragsgegner in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip a b- zuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschu t- zes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unz u- mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 7 mwN). 2. Die Rechtsb eschwerde ist auch begründet . 3 4 5 6 - 4 - a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es dem Antragsgegner an der notwendigen Beschwer. Es komme hierfür entsprechend der überwi e- genden Auffassung nicht auf die sogenannte formelle, sondern auf die materie l- le Besch wer an. Darunter sei jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der ang e- fochtenen Entscheidung ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsfähigkeit und die in der unteren Instanz gestellten Anträge zu verstehen. Danach sei der A n- tragsgegner durch die angegriffen e Entscheidung nicht in seinen Rechten ve r- letzt. Der Antragsgegner berufe sich im Ergebnis auf ein fehlendes Recht s- schutzbedürfnis der Antragstellerin bzw. eine Erfüllung der Forderung. Er sei damit selb st der Auffassung, dass er zur Übertragung seines Mit eigentumsa n- teils verpflichtet sei. Diese Verpflichtung greife er auch nicht an. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, dass er durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Anders als bei der Titulierung einer b e- reits e rfüllten Geldforderung habe er auch durch die Voll streckung (nach § 894 ZPO ) keine Nachteile zu befürchten, vielmehr gehe der Beschluss des Amtsg e- richts nach seiner eigenen Auffassung ins Leere. b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgege n der Auffassung des Oberlandesgericht s ist der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nach § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rec h- ten beeinträchtigt und damit beschwert (vgl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 1) . A uf die Unterscheidung von mate rieller und formeller Beschwer kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn der Antragsgegner ist auch in materieller Hinsicht b eschwer t . Die materielle Beschwer ergibt sich daraus, dass er durch den angefochtenen Beschluss zur Abgabe von Willenserkläru n- ge n ver pflichtet worden ist. 7 8 9 - 5 - Der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Er f üllung betrifft die B e- gründetheit der Anträge und schließt seine Beschwer nicht aus. D enn er muss in der Lage sein, den Einwand der Erfüllung auch mit einem Rechtsmittel ge l- tend z u machen. Auch wenn er bei der Abgabe von Willenserklärungen im G e- gensatz zur Titulierung einer Geldforderung nicht Gefahr laufen sollte , durch die Vollstreckung einen Vermögensschaden zu erleiden, begründet dies keine Ausnahme . Schon weil die Vollstreckun gsfähigkeit des Titels nicht Vorausse t- zung der Beschwer ist, kommt es auf einen dem Antragsgegner drohenden Schaden nicht an. Weil auf die materielle Beschwer abzustellen ist, ist sogar gegen ein e Anerkenntnis entscheidung ein Rechtsmittel zulässig (vg l. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 XII ZB 135/91 NJW 1992, 1513, 1514) . Die vom Obe r- landesgericht angeführte Regelung in § 99 Abs. 2 ZPO stellt eine Sonderreg e- lung für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar. Dass ein Rechtsmittel des B eklagten gegen das Anerkenntnisurteil sogar allein mit Rüc k- sicht auf das Kosteninteresse statthaft ist, ergibt sich daraus, dass die Sonde r- regelung in § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur ausschließt , wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird . Selbst wenn es dem Rechtsmitte l- führer wirtschaftlich betrachtet allein um die Abänderung der Kostenentsche i- dung geht, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Hk - ZPO/Gierl 5. Aufl. § 99 Rn. 10 ; vgl. Senatsbeschluss vom 15. Jan uar 1992 XII ZB 135/91 NJW 1992, 1513, 1514 ). E in Umgehungstatbestand (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1975 VI ZR 202/74 NJW 1976, 1267 mwN) liegt hier nicht vo r. D enn der Antragsgegner verfolgt mit der Anfechtung das legitime Ziel, vor dem Rechts mittelgericht geltend zu machen, er habe die ihm auferle g- te Verpflichtung bereits erfüllt . Demnach ist eine Beschwer gegeben. 10 11 - 6 - c) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache ve r- wehrt, weil das Oberlandesgericht sich noch nicht mit den Einwendungen des Antragsgegners befasst hat. D er angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückz u- verweisen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entschei dung vom 22.07.2011 - 27 F 10/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28 .03.2012 - II - 5 UF 207/11 - 12
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