BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 199/01 vom 9. Januar 2002 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber -Monecke, Prof. Dr . Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurüc k - gegeben. Gründe: Die Beteiligte zu 1 ist Berufsbetreuerin der Betroffenen. Das Vormun d - schaftsgericht hat ihr eine Vergütung von 2.679,60 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 aus der Staatskasse bewilligt. Hie r - gegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2, der Staat s - kasse des Landes Hessen, mit der sie geltend machte, daß wegen des Verm ö - gens der Betroffenen von 8.861,50 DM aus der Staatskasse keine Vergütung festzusetzen sei. Vielmehr sei diese aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen, da das einem Betreuten zu belassende Schonvermögen lediglich 4.500 DM betrage. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit der B e - gründung zurück, daß auch nach der Neuregelung des § 1836 c BGB von e i - nem Schonvermögen von 8.000 DM für alle Betreute auszugehen sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte auf die dagegen gerichtete s o - fortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 den Beschluß des Landg e - richts aufheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an das - 3 - Landgericht zurckverweisen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts b e - trägt das Schonvermgen eines Betreuten nach der Neuregelung der §§ 1836 c bis e BGB, 88 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Verordnung grundsätzlich 4.500 DM. Ein erhhter Schonbetrag knne nur bei Vorliegen der in der Verordnung genan n - ten besonderen Voraussetzungen oder einer besonderen Härte gemäû § 88 Abs. 3 BSHG im Einzelfall zugebilligt werden. Ob diese tatsächlichen Vorau s - setzungen zuträfen, sei noch nicht im einzelnen geklärt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht sich an einer Entsche i - dung jedoch durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Kln vom 13. Se p - tember 2000 - 16 Wx 97/00 - (OLG Report Kln 2001, 92) gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Kln ausgesprochen, daû das einem Betreuten zu b e - lassende Schonvermgen nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechts- änderungsgesetz vom 25. Juni 1998 8.000 DM betrage. Deshalb hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluû vom 25. September 2001 die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurckzugeben, da der Bu n - desgerichtshof nicht mehr zur Entscheidung ber die weitere Beschwerde nach § 28 Abs. 2 FGG berufen ist. Denn der Senat, der selbständig zu prfen hat, ob ein Abweichungsfall im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG tatsächlich vorliegt (S e - natsbeschluû vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461), hat die Rechtsfrage, die zur Vorlage gefhrt hat, zwischenzeitlich mit Beschluû vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 142/01 - im Sinne des vorlegenden Oberla n - desgerichts entschieden. Damit ist die Notwendigkeit fr eine nochmalige En t - scheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der hier vorgelegten S a - - 4 - che entfallen. Der Zweck der Vorschrift, die Rechtseinheit zu wahren, erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens die Vorlagevoraussetzungen entfallen, weil der Bundesgerichtshof inzwischen die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat (vgl. BGHZ 5, 356, 358). Hahne Weber -Monecke Wagenitz Ahlt Vézina
Full & Egal Universal Law Academy