BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 199/05 vom 4. Juli 2007 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 511 Abs. 1, 355 Abs. 2, 372 a Der Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung ei-nes Sachverst344ndigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549) noch mit der Berufung angefochten werden. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 - OLG Stuttgart AG Ulm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344s-sig verworfen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin wurde 1961 w344hrend der Ehe ihrer Mutter mit K. geboren. Nachdem auf ihre Anfechtungsklage mit seit 6. Januar 2004 rechtskr344ftigem Urteil des Amtsgerichts festgestellt wurde, dass K. nicht der Vater der Kl344gerin ist, nimmt sie im vorliegenden Verfahren den Beklagten auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch. 1 Nach Vernehmung von Zeugen erlie337 das Amtsgericht - Familiengericht - am 21. Juni 2005 einen Beweisbeschluss, demzufolge Prof. Dr. M. , Univer-sit344t U. , ein Abstammungsgutachten unter Einbeziehung der Kl344gerin, ihrer Mutter und des Beklagten erstatten sollte. 2 - 3 - Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Berufung ein und berief sich darauf, es handele sich in Wirklichkeit um ein Teilurteil, das seine pers366nliche Integrit344t in unzul344ssiger Weise verletze. 3 4 Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Oberlandesgericht die Berufung als unzul344ssig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be-klagten, mit der er sein Ziel weiterverfolgt, den angefochtenen Beweisbeschluss aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zur374ckzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist, obwohl es sich vorliegend um eine Kind-schaftssache nach 247247 621 Abs. 1 Nr. 10, 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 247 1600 d Abs. 1 BGB handelt, gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht eine Berufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen hat. 5 Sie ist aber nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Denn die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung - dies macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend -, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts. 6 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde versagt der ange-fochtene Beschluss dem Beklagten nicht in unzumutbarer oder aus Sachgr374n-den nicht mehr zu rechtfertigender Weise den Zugang zu einer in den Verfah-rensordnungen vorgesehenen Rechtsmittelinstanz. 7 - 4 - Zutreffend weist das Berufungsgericht n344mlich darauf hin, dass die Beru-fung nach 247 511 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet. Der hier nach 247 358 ZPO erlassene Beweisbeschluss stellt aber keine Endentscheidung dar, sondern eine nach 247 355 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich unanfechtbare Zwischenentscheidung, die deshalb auch nicht mit der Beschwerde nach 247 621 e Abs. 1 ZPO angefochten werden kann (Senats-beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549). Mithin fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass das Rechtsmittel, dessen Erfolg dem Beklagten versagt blieb, 374berhaupt von der Zivilprozessordnung vorgese-hen ist. 8 Unzutreffend ist hingegen das Vorbringen des Beklagten in seiner Beru-fungsbegr374ndung, das Amtsgericht h344tte die Abstammungsbegutachtung nicht durch Beweisbeschluss anordnen d374rfen, weil dagegen ein Rechtsmittel nicht statthaft sei. Diese Argumentation l344uft auf einen Zirkelschluss hinaus und w374r-de bedeuten, dass es unanfechtbare Entscheidungen nicht geben darf, weil sie mangels Anfechtbarkeit nicht erlassen werden d374rften. Ebenso verfehlt ist die Auffassung der Berufungsbegr374ndung, der Beweisbeschluss sei als Teilurteil auszulegen und deshalb mit der Berufung anfechtbar. Ein Teilurteil entscheidet 374ber einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes endg374ltig. Das ist bei ei-nem Beweisbeschluss nicht der Fall, und zwar entgegen der Auffassung des Beklagten auch dann nicht, wenn dessen Durchf374hrung die Sache entschei-dungsreif macht. 9 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch aus ver-fassungsrechtlichen Gr374nden nicht geboten, die selbst344ndige Anfechtung des vorliegenden Beweisbeschlusses im Wege der Berufung zuzulassen, weil die-ser Beschluss zu einem rechtswidrigen Eingriff in die k366rperliche Unversehrtheit des Beklagten f374hre oder zumindest f374hren k366nne. Einen solchen Eingriff, ins- 10 - 5 - besondere in Form einer Blutentnahme, hat der Beklagte n344mlich, von engen Ausnahmen abgesehen, kraft Gesetzes (247 372 a ZPO) zu dulden, wenn er zum Zwecke einer Vaterschaftsfeststellung nach 247 1600 d BGB erforderlich ist. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ist somit gewahrt (BVerfGE 5, 13 = FamRZ 1956, 215, 216). 11 Wie die Rechtsbeschwerde selbst zutreffend ausf374hrt, hat der auf Fest-stellung seiner Vaterschaft in Anspruch Genommene zudem zur Abwehr eines im Einzelfall nicht gerechtfertigten Eingriffs in seine Grundrechte die M366glich-keit, die Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit seiner Mitwirkung an der Begutach-tung in einem gerichtsf366rmigen Verfahren dadurch 374berpr374fen zu lassen, dass er sich auf ein Weigerungsrecht entsprechend 247247 386 - 389 ZPO beruft. 334ber die Rechtm344337igkeit dieser Weigerung ist sodann im Zwischenstreit nach 247 387 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden, gegen das nach 247 387 Abs. 3 ZPO ein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 283, 290). Diese M366glichkeit, die bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Zwi-schenstreits auch die Verh344ngung von Zwangsmitteln ausschlie337t (vgl. Z366ller/ Greger ZPO 26. Aufl. 247 372 a Rdn. 13, 15), gew344hrleistet einen rechtzeitigen und ausreichenden Rechtsschutz. Deshalb braucht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch von Verfassungs wegen nicht erwogen zu wer-den, ausnahmsweise ein selbst344ndiges Rechtsmittel gegen den die Begutach-tung anordnenden "Ausgangsbeschluss" zuzulassen, wie dies teilweise vertre-ten wird, wenn ein Beweisbeschluss im Ergebnis zu einem Verfahrensstillstand nach 247 252 ZPO f374hren w374rde (vgl. Z366ller/Greger aaO 247 358 Rdn. 4) oder eine unmittelbare und auf andere zumutbare Weise nicht abwendbare Verletzung von Grundrechten zur Folge h344tte. - 6 - Von der M366glichkeit, die Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit der Begut-achtung in einem Zwischenstreit nach 247 387 Abs. 1 und 3 ZPO 374berpr374fen zu lassen, hat der Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. 12 13 3. Einen Zulassungsgrund stellt es auch nicht dar, dass das Berufungs-gericht es abgelehnt hat, das vom anwaltlich vertretenen Beklagten ausdr374ck-lich als Berufung eingelegte Rechtsmittel in eine sofortige Beschwerde nach 247247 372 a Abs. 2, 387 Abs. 3 ZPO umzudeuten. Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde hinsichtlich dieser R374ge keine Zulassungsgr374nde darlegt, fehlt es bereits an einem Zwischenurteil des Amtsgerichts, gegen das eine so-fortige Beschwerde nach 247 387 Abs. 3 ZPO h344tte eingelegt werden k366nnen, zumal der Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts auch keine Weigerungsgr374nde im Sinne des 247 386 Abs. 1 ZPO dargelegt hat. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die Darlegun-gen in der Berufungsschrift, warum (allein) das Rechtsmittel der Berufung in - 7 - Betracht komme, einer Umdeutung dieses Rechtsmittels entgegengestanden h344tten. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 4 F 458/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2005 - 11 UF 200/05 -
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