BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 199/05 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 247 93 InsO; AnfG 247 17 Abs. 1 Satz 1; HGB 247 160 Abs. 3 Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen einer Kommandit-gesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgl344ubigern gegen Gesell-schafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbe-schr344nkten Haftung in Anspruch genommen werden. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Kassel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 521.585 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger haben von der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG - Werklohn verlangt und nehmen zugleich die Beklagten zu 2 und 3 wegen dieser Forderung als ehemals unbeschr344nkt haftende Gesellschafter in Anspruch. Bei Abschluss des Werkvertrages war die Beklagte zu 1 eine offene Handelsgesell-schaft. Sp344ter wurden die Beklagten zu 2 und 3 Kommanditisten; die gegenw344r-tige Komplement344rin trat in die Gesellschaft ein. Die Klage ist am 10. Oktober 2000 eingereicht und den Beklagten demn344chst zugestellt worden. Durch Be-schluss vom 26. Januar 2005 stellte das Landgericht die Unterbrechung des 1 - 3 - Verfahrens gegen374ber allen Beklagten fest, nachdem das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Beklagten zu 1 am 30. Dezember 2004 er366ffnet worden war. Dagegen wendet sich der Kl344ger zu 1 mit der Rechtsbehauptung, eine Un-terbrechung des Verfahrens gegen374ber den Beklagten zu 2 und 3 sei nicht ein-getreten. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Kl344gers zu 1 zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 II. Das Beschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts best344tigt, weil das Verfahren im Hinblick auf 247 93 InsO durch die Gesellschaftsinsolvenz auch gegen374ber den Gesellschaftern unterbrochen sei. Zur Verfolgung von Nachhaftungsanspr374chen gegen Gesellschafter, um die es hier gehe, sei der Insolvenzverwalter nach 247 93 InsO gleichfalls ausschlie337lich erm344chtigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter Nachhaftungsanspr374che f374r weitere Altgl344ubiger nicht mehr innerhalb der von 247 160 Abs. 1 HGB bestimm-ten Frist erheben k366nne. Ob die Sperrwirkung des 247 93 InsO selbst dann ein-greife, wenn au337er den Kl344gern kein weiterer Nachhaftungsgl344ubiger gegen die fr374her unbeschr344nkt haftenden Kommanditisten vorgehen k366nne, brauche nicht gepr374ft zu werden, weil die Beklagten zu 2 und 3 rechtzeitig noch von zwei an-deren Altgl344ubigern der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen worden seien. 3 - 4 - III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Die Kl344ger sind als Gesellschafter der inzwischen aufgel366sten Arbeits-gemeinschaft als fr374here Gesamtberechtigte gem344337 247 432 BGB notwendige Streitgenossen. Das Rechtsmittel des Kl344gers zu 1 wirkt daher f374r und gegen die Kl344gerin zu 2. Es wirkt auch f374r die aus den Kl344gern bestehende Gesell-schaft, sollte diese, was n344her liegt, weiterhin Klagepartei sein. 5 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen dieser Gesellschaft entspre-chend 247 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 f). Das gilt auch f374r solche Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und - wie die Beklagten zu 2 und 3 - gem344337 247 160 Abs. 3, 247 128 HGB befristet unbeschr344nkt f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften (vgl. Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesell-schafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und k374nf-tigem Recht, 1996 S. 150; Oepen, Massefremde Masse, 1999 S. 141 Rn. 259; Gerhardt ZIP 2000, 2181, 2182 f; Jaeger/Henckel/M374ller, InsO 247 93 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl. 247 93 Rn. 21; Uhlenbruck/ Hirte, Insolvenzordnung 12. Aufl. 247 93 Rn. 10; K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO Stand 10/02 247 93 Rn. 25). Denn der Zweck der Vorschrift, den Gl344ubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung w344hrend der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten (BGHZ 151, 245, 248; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, z.V.b. in BGHZ; vgl. zu 247 171 Abs. 2 HGB auch bereits BGHZ 27, 51, 55), kann sich hier gleichfalls erf374llen. Anfechtungen durch den 6 - 5 - Insolvenzverwalter entsprechend 247 16 Abs. 2 AnfG, 247 130 InsO oder 247247 93, 131 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO) werden dadurch zur374ckgedr344ngt. Diese Rechtsfrage hat der Senat in BGHZ 151, 245, 250 mit dem Hin-weis auf die 247247 128 ff, 161 ff HGB entgegen der von der Rechtsbeschwerde eingenommenen Sichtweise nicht abweichend entschieden. Auch in den F344llen des 247 160 Abs. 3, 247 128 HGB handelt es sich um die gesetzlich akzessorische (Nach-)Haftung des Gesellschafters und keine anderweitige Sonderverbindung, wie sie in jenem Entscheidungssachverhalt aus dem eigenst344ndigen steuer-rechtlichen Haftungsgrund der 247247 34, 69 AO vorlag. 7 3. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, Ans344tze f374r eine ein-schr344nkende Auslegung von 247 93 InsO ins Feld zu f374hren. 8 a) Es kommt nach dem Gesetzeszweck nicht darauf an, ob der Insol-venzverwalter f374r alle Insolvenzgl344ubiger noch selbst weitere Nachhaftungsan-spr374che gegen die ausgeschiedenen oder inzwischen nach 247 171 HGB in ihrer Haftung beschr344nkten Gesellschafter erheben kann. Der Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung hat zwar in seiner Begr374ndung zu 247 105, der 247 93 InsO entspricht, den Regelungsvorschlag damit gerechtfertigt, die pers366nliche Haf-tung der Gesellschafter solle w344hrend des Insolvenzverfahrens 374ber das Ge-sellschaftsverm366gen der Gesamtheit der Gesellschaftsgl344ubiger zugute kom-men (BT-Drucks. 12/2443 S. 140). Durch dieses Motiv ist aber der Norminhalt nicht begrenzt. Denn die Gl344ubigergesamtheit kann durch die ausschlie337liche Einziehungserm344chtigung des Insolvenzverwalters im strengen Wortsinn schon dann nicht mehr beg374nstigt werden, wenn nur ein Gl344ubiger - etwa wegen eines Haftungsverzichts - einen Gesellschafter pers366nlich nicht in Anspruch nehmen kann. Eine streng an der Entwurfsbegr374ndung ausgerichtete Auslegung von 9 - 6 - 247 93 InsO w344re danach nicht sinnvoll. Vielmehr ist, wenn und soweit der Ge-sellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgl344ubiger per-s366nlich haftet, aus den von dem Gesellschafter 374ber 247 93 InsO erlangten Betr344-gen eine Sondermasse zu bilden (vgl. Oepen, aaO S. 46 ff Rn. 91 ff; Gerhardt, aaO S. 2187; Jaeger/Henckel/M374ller, aaO Rn. 56; HmbKomm-InsO/ Pohlmann, aaO Rn. 75 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO; K374bler/Pr374tting/L374ke, aaO; zu 247 171 Abs. 2 HGB vgl. bereits auch BGHZ 27, 51, 56 f; 71, 296, 305). Die Z374gelung des Gl344ubigerwettlaufs um die Gesellschafterhaftung kann hier aber auch im Interesse der Masse geboten sein. Denn es ist zumindest nicht auszuschlie337en, dass die Beklagten zu 2 und 3 der Insolvenzmasse ge-m344337 247 105 Abs. 3 HGB, 247247 739, 740 BGB zu Nachsch374ssen f374r die Beglei-chung der Gesellschaftsschulden verpflichtet sind, soweit entstandene Verluste ihrer Nachhaftung entsprechen und aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt wer-den k366nnen. 10 b) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob die Kl344ger und die anderen Nachhaftungsgl344ubiger der Beklagten zu 2 und 3 die entsprechenden Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet haben. F374r F344lle, an denen die Altgl344ubiger am Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind, hat der Bundesgerichtshof 247 171 Abs. 2 HGB, dem 247 93 InsO verallgemeinernd nachgebildet worden ist, in seiner 344lteren Rechtsprechung einschr344nkend aus-gelegt. Die Legitimation des Insolvenzverwalters soll nach dieser Bestimmung - entsprechend ihrem Zweck - dann fehlen, wenn sich ein einziger Altgl344ubiger, der den Kommanditisten in Anspruch nimmt, wegen seiner entsprechenden Forderung an dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der KG nicht betei-ligt (BGH, Urt. v. 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, WM 1958, 758 f; vgl. dazu auch Robert Fischer, LM HGB 247 172 Nr. 1). Brandes (M374nchKomm-InsO, 2. Aufl., 11 - 7 - 247 93 Rn. 14 bei Fn. 35) will diesen Gedanken auf die Auslegung von 247 93 InsO 374bertragen. Ob dies gerechtfertigt ist, kann f374r die Rechtsbeschwerde offenblei-ben. Bereits zu 247 171 Abs. 2 HGB war in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes gekl344rt, dass der Rechtsstreit um die Kommanditistenhaftung ent-sprechend 247 13 des alten Anfechtungsgesetzes mit der Er366ffnung des Konkurs-verfahrens 374ber das Verm366gen der KG unterbrochen ist (BGHZ 82, 209, 218). Jedenfalls diese prozessuale Wirkung konnte infolgedessen nicht davon ab-h344ngen, ob im er366ffneten Gesellschaftskonkurs Gl344ubiger ihre gegen Komman-ditisten verfolgten Anspr374che als Verbindlichkeiten der Konkursschuldnerin auch zur Tabelle anmelden w374rden. Diese prozessuale Wirkung der Insolvenz-er366ffnung ist auf den Anwendungsbereich des 247 93 InsO zu 374bertragen. Sollte dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft sp344ter die Legitimation zur Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten gegen Gesellschafter fehlen, weil entsprechende Insol-venzforderungen von den klagenden Altgl344ubigern zur Tabelle nicht angemeldet worden sind, bliebe die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten ge-gen die haftenden Gesellschafter entsprechend 247 85 Abs. 2 InsO f374r jede 12 - 8 - Partei m366glich. Dar374ber ist im gegenw344rtigen Rechtsbeschwerdeverfahren in-des nicht zu befinden. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 26.01.2005 - 11 O 4225/00 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.07.2005 - 25 W 17/05 -
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