BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 199/07 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. September 2007 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verwor-fen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 861,13 200 festgesetzt. Gr374nde: Die kraft Gesetzes nach den 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechts-beschwerde ermangelt eines gesetzlichen Grundes (247 574 Abs. 2 ZPO) f374r ihre Zul344ssigkeit. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung f374r die Fra-ge, wann dem Insolvenzverwalter ein Verg374tungszuschlag gem344337 247 3 InsVV wegen erschwerender Umst344nde seiner Verwaltung zu bewilligen ist. 1 Ob - und gegebenenfalls in welcher H366he - ein gesteigerter Aufwand die Gew344hrung eines Zuschlags auf die Regelverg374tung rechtfertigt, hat grunds344tz-lich der Tatrichter zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur im Falle 2 - 3 - einer Ma337stabsverschiebung korrigierend eingreifen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002, 509, 510). Es ist anerkannt, dass Zu- und Ab-schl344ge auf die Verg374tung erst dann vorzunehmen sind, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erh366hung oder Herab-setzung der Regelverg374tung von mindestens f374nf Prozent rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, NZI 2009, 601, 602 Rn. 11). Dies hat das Beschwerdegericht ber374cksichtigt. Seine tatrichterliche Wertung, die T344tigkeit des Beschwerdef374h-rers sei nicht als "signifikante Abweichung vom Normalfall" anzusehen, ist des-halb in der Rechtsbeschwerdeinstanz hinzunehmen. Im Festsetzungsfall ist 374berdies die Teilungsmasse durch die T344tigkeit des weiteren Beteiligten um 95 v.H. (8.594,31 200) gr366337er geworden. Seine M374-hewaltung hat folglich den Verg374tungsanspruch schon durch Verbreiterung der Berechnungsgrundlage erheblich erh366ht. Dies kann nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des 247 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) InsVV im Rahmen des tat-richterlichen W374rdigungsspielraumes die Versagung eines Zuschlags trotz er- 3 - 4 - schwerender Umst344nde der Verwaltung rechtfertigen. Eine Nachpr374fung des Einzelfalls ist angesichts des unzul344ssigen Rechtsmittels dem Senat verwehrt. Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 22.02.2007 - 1119 IN 256/99 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 3 T 377/07 -
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