BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 199/08 vom 9. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 1. November 2003 auf Antrag eines Gl344ubigers er366ffneten Insolvenzverfahren beantragte der Schuldner Erteilung der Restschuldbefrei-ung. In seinem Schlussbericht vom 10. Oktober 2007 teilte der Insolvenzverwal-ter mit, der Schuldner habe entgegen mehrfacher Weisung die zur Masse geh366-rende Einbauk374che einer von ihm verkauften Wohnung kurz vor deren 334berga-be an den K344ufer entfernt und auf den Sperrm374ll geschafft. Der Masse sei da-durch ein Kaufpreisverlust von 1.500 200 entstanden. Gest374tzt auf diesen Sach-verhalt hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin am 4. April 2008 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Diesem Antrag hat das Insol- 1 - 3 - venzgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2008 stattgegeben. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen, weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Geh366rsverletzungen liegen nicht vor. 2 1. In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass eine Verm366gens-verschwendung im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben ist, wenn der Schuldner Werte au337erhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhal-tensweise verbraucht (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9; v. 5. M344rz 2009 - IX ZB 141/08, ZInsO 2009, 732, 733 Rn. 10). Die Entfernung und Vernichtung einer zur Masse geh366renden Einbauk374che aus der vom Schuldner bis zur 334bergabe an den K344ufer genutz-ten Wohnung, die der Insolvenzverwalter f374r einen Mehrpreis von 1.500 200 mit der Eigentumswohnung des Schuldners verkauft hatte, stellt eine entsprechen-de Verm366gensverschwendung dar. Der Schuldner hat die Vernichtung im Schlusstermin nicht bestritten. Ein sp344teres Bestreiten ist unerheblich (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 15). 3 - 4 - 2. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2008 den Vortrag des Schuldners zur angeblichen 334bertragung der Einbauk374che auf seine Schwester vor Verfahrenser366ffnung zur Kenntnis genommen. Soweit es entgegen der Auffassung des Schuldners zu dem Schluss gekommen ist, dass die K374che auf Grund fehlender 334bergabe oder Vereinbarung eines 334bergabe-surrogats nicht aus dem Verm366gen des Schuldners ausgeschieden ist, stellt dies keine Geh366rsverletzung, sondern eine abweichende rechtliche W374rdigung dar. 4 3. Der Schuldner hat in seiner Beschwerdebegr374ndung nicht in Abrede gestellt, dass der Insolvenzverwalter auf den vereinbarten Kaufpreis 1.500 200 nachlassen musste, weil die mitverkaufte K374che nicht an den K344ufer 374bergeben werden konnte. Weitere Ermittlungen des Beschwerdegerichts zu diesem vom Gl344ubiger unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters glaubhaft gemachten Sachverhalt bedurfte es nicht. 5 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bremerhaven, Entscheidung vom 14.05.2008 - 10 IN 46/03 - LG Bremen, Entscheidung vom 25.07.2008 - 4 T 345/08 -
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