BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 199/09 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: 1. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 15. M344rz 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Im Schlusstermin hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubiger) beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f374r sein Einzelunterneh-men sowie f374r zwei Gesellschaften unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und unrichtige Umsatzsteuererkl344rungen eingereicht habe; er habe dadurch Erstattungen erlangt, die ihm nicht zust374nden, sowie Steuern verk374rzt. Das In-solvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der 1 - 3 - Schuldner die Aufhebung des Versagungsbeschlusses, hilfsweise die Zur374ck-verweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Insolvenzgerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung. Zu kl344ren sei, ob eine Steuerhinterziehung ein Ver-sagungsgrund im Sinne von 247 290 Abs. 1 InsO sei. Der Bundesfinanzhof habe bereits unter Hinweis auf die in Nr. 21 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ent-schuldung mittelloser Personen, zur St344rkung der Gl344ubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 5. Dezember 2007 vorge-sehene Einf374hrung eines 247 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO, nach welchem Steuerstraf-taten nach 247247 370, 373 und 374 AO einen Versagungsgrund darstellten (BT-Drucks. 16/7416, S. 9, 34 f), entschieden, dass dies nicht der Fall sei (BFH NZI 2008, 764, 765). 3 Diese Rechtsfrage ist nicht kl344rungsbed374rftig. 4 aa) Gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu ver-sagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den 247247 283 bis 283c StGB rechtskr344ftig verurteilt worden ist. Diese Vorschrift kann - was die Rechts-beschwerde nicht in Zweifel zieht, was der Bundesfinanzhof in der zitierten Ent-scheidung zutreffend ausgef374hrt hat (BFH, aaO) und was Grundlage der im ge-nannten Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen, aber nicht Gesetz 5 - 4 - gewordenen Bestimmung des 247 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO-E war - nicht auf ande-re Straftatbest344nde ausgedehnt werden. Die in 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufge-f374hrten Versagungstatbest344nde sind abschlie337end. bb) Im vorliegenden Fall geht es indes um den Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vors344tzlich oder grob fahr-l344ssig schriftlich unrichtige oder unvollst344ndige Angaben 374ber seine wirtschaftli-chen Verh344ltnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus 366ffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an 366ffentliche Kassen zu ver-meiden. Mit diesem Versagungstatbestand befasst sich weder das zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs noch der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2007. Seine Voraussetzungen sind unabh344ngig davon zu pr374fen, ob das entsprechende Verhalten des Schuldners einen Straftatbestand erf374llt, der in 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannt oder nicht genannt ist. 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO entfaltet insoweit keine Sperrwirkung. Anderenfalls w374rden zum Beispiel vor-s344tzlich unrichtige Angaben in einem (schriftlichen) Kreditantrag nicht von 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst, weil sie den Straftatbestand des 247 263 StGB erf374llen, diese Vorschrift in 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber nicht genannt ist. F374r Steuer-straftatbest344nde gilt nichts anderes. Der Senat hatte sich bereits mehrfach mit F344llen zu befassen, in denen die Restschuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung versagt worden war (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04, NZI 2006, 249). Er hat sich jeweils mit den Voraussetzungen dieses Tatbestandes befasst, jedoch nicht in Zweifel gezo-gen, dass dann, wenn die Voraussetzungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erf374llt sind, eine Steuerhinterziehung zur Versagung der Restschuldbefreiung f374hrt. 6 - 5 - Abweichende instanzgerichtliche Rechtsprechung oder widerstreitende Ansich-ten in der Literatur weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Dass Steuerhinter-ziehungen unter 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallen k366nnen, also nicht durch 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO von vornherein vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind, ist vielmehr allgemein anerkannt (vgl. etwa AG L374neburg ZVI 2005, 614; AG Duisburg NZI 2008, 452; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 290 Rn. 28; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 290 Rn. 8; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. 247 290 Rn. 13). Schon die amtliche Begr374ndung des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung vom 15. April 1992 f374hrt un-richtige Angaben zur Vermeidung von Steuerzahlungen als Beispiel einer unter 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallenden Verhaltensweise an (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu 247 239 RegE-InsO). b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet au337erdem eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Schuldner habe vorgetragen, den Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung nur akzeptiert zu haben, um die mit einer Gerichtsverhandlung verbundene Aufre-gung zu vermeiden; diesen erheblichen Vortrag habe das Beschwerdegericht nicht zur Kenntnis genommen. Diese R374ge geht fehl. Das Beschwerdegericht hat auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung ausgef374hrt, dass der Schuld-ner "umfangreich zu seiner gesundheitlichen Situation und zu sonstigen Um-st344nden" Stellung genommen habe. Im 334brigen hat das Beschwerdegericht zwar ge344u337ert, der Strafbefehl k366nne im Rahmen der Begr374ndetheitspr374fung ber374cksichtigt werden; dass es dies getan h344tte, ist jedoch nicht ersichtlich. Die vors344tzlich unrichtigen Angaben des Schuldners zur Erlangung steuerlicher Vor-teile, welche hier zur Versagung der Restschuldbefreiung f374hren, hat das Be-schwerdegericht ebenso wie bereits das Insolvenzgericht nicht aufgrund des Strafbefehls f374r erwiesen angesehen, sondern aufgrund einer Gesamtw374rdi- 7 - 6 - gung der vom Gl344ubiger vorgelegten Steuererkl344rungen und Steuerbescheide, der zeitlichen Abl344ufe sowie der Widerspr374che in der Einlassung des Schuld-ners. Der Strafbefehl wird hier nicht einmal erw344hnt. c) Das Beschwerdegericht hat schlie337lich zutreffend zwischen der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (247 290 Abs. 2 InsO), die als Vor-aussetzung eines zul344ssigen Antrags vom Gl344ubiger im Schlusstermin zu leis-ten ist, und der Pr374fung der Begr374ndetheit des Versagungsantrags unterschie-den, f374r welche nach 247 5 InsO der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (dazu grundle-gend BGH, Beschl. v. 11. September 2003, aaO S. 141 ff, 146 f). Soweit die Rechtsbeschwerde hier R374gen aus 247 286 ZPO erhebt, verm366gen diese die Zu-l344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begr374nden. 8 - 7 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 22.12.2008 - 8251 IN 221/05 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 14.08.2009 - 11 T 2793/09 -
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