BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 199/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Ri chter Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. September 2010 wird auf Ko s- ten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwe rdegegenstandes wird auf 37.301,82 festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Weder hat d ie Sache grundsätzliche B e- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Ei n- heitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich unterbreitete Frage, ob in Fällen, in denen sich der vorläufige Verwalter in so erhebl i- chem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, die mit Drittrechten belastet sind, dass diese belasteten Vermögensg e- genstände gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV bei d er Verwertung des verwalteten Vermögens berücksichtigt werden müssen, ein Abschlag auf die Regelbruchteilvergütung mit der Begründung vorgenommen werden kann, dem durch die erhöhte Berec h- nungsgrundlage bewirkten Anstieg der Vergütung stehe eine (g e- meint of fenbar: keine) entsprechende erhebliche Tätigkeit gege n- über, ist nicht entscheidungserheblich. Wie die Beschwerdebegründung an anderer Stelle zutreffend ausführt, findet § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung der Zweiten Änderungsveror d- nung zur Ins olvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen ke i- ne Anwendung, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/0 5, ZIP 2008, 2323 Rn. 5). Die vorläufige Insolvenzverwaltung des Rechtsbeschwerdeführers endete im vorliegenden Fall am 1. November 2005. In derartigen Eröffnungsverfahren können Gegenstände, die bei Eröf f- nung mit Aus - und Absonderungsrechten belastet sind, nicht bei der Berec h- nungsgrundlage berücksichtigt werden, sondern nur im Wege eines Zuschlags. 2 3 4 - 4 - Das setzt voraus, dass sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit den Gegenständen befasst hat (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 2 56/04, BGHZ 165, 266, 268 ff; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 13 ff). Erhebliche Befassung haben beide Vorinstanzen angenommen. Das Insolvenzgericht hat deshalb zutreffend den Wert des Fuhrparks nicht in die Berechnungsgrundlage ein gestellt, sondern einen Zuschlag von 40 v.H. g e- währt. Fragen der Auslegung zu § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der ab 29. Dezember 2006 geltenden Fassung stellen sich damit nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der gerügten Verletzung des Grundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör zulässig. Das Beschwerdegericht hat sein Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis g e- nommen. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der A n- spruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.; vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 36/10, Rn. 3 n.v.). 5 6 7 8 - 5 - 3. Andere Zulässigkeitsgründe, insbesondere Abweichungen von der Rechtsprechung des Senats, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abges e- hen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.04.2010 - 907 IN 712/05 - 5 - - LG Hannover, Entscheidung vom 01.09.2010 - 11 T 29/10 - 9
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