BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/00 vom 16. März 2000 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO §§ 6, 7 Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten we r - den. BGH, Beschluß vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 16. März 2000 beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den B e - schluß des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Schuldnerin, die zur Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, b e - antragte am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Ve r - mögen. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und bea n - tragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe "einschließlich der Kosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die Gläub i - ger eine Befriedigungsquote von 0 % vorsieht. - 3 - Das Amtsgericht forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten Gläubiger zur Stellungnahme auf und wies den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Die hie r - gegen eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das Landgericht zurück. Der Aufforderung des Amtsgerichts, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vo r - schuß von 2.200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende C. e.V. nach. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 1999 eröffnet. Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des Landgerichts legte die Schuldnerin sofortige weitere Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 InsO z u - gelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sich insoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlande s - gerichts Köln vom 23. März 1999 (ZIP 1999, 586) und vom 23. Juni 1999 (ZIP 1999, 1714), des Oberlande sgerichts Frankfurt a.M. vom 10. August 1999 (NZI 1999, 453) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Oktober 1999 (Leitsatz abgedruckt in ZInsO 1999, 659) gehindert, in denen die sofort i - ge weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässig erachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 InsO zulässig. - 4 - Das vorlegen de Oberlandesgericht hält abweichend von den oben au f - geführten, jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in i n - solvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren die sofortige weitere B e - schwerde nach § 7 Abs. 1 InsO für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sich um eine solche aus dem Insolvenzrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO. Hierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahren s - rechtlichen Vorschriften (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof, 1999, § 7 Rdnr. 33). III. Die gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eine Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dagegen ist gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. 1. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts mit der Maßgabe vor, daß sie der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf. a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Heidelberger Kommentar-InsO/ Kirchhof aaO § 7 Rdnr. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der Insolvenzor d - nung einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. Die Regelung schränkt einerseits die in § 73 Abs. 3 KO enthaltene Beschwerd e - möglichkeit entsprechend § 121 Abs. 1 VerglO zugunsten eines "zügigen A b - laufs des Insolvenzverfahrens" (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) d a - - 5 - hingehend ein, daß ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denen die Insolvenzordnung es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüber dem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur G e - währleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anle h - nung an die §§ 27, 28 FGG (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) ausg e - weitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO g e - bunden; es ist deshalb nicht erforderlich, daß die Entscheidung des Landg e - richts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält. b) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwe r - demöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber En t - scheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften g e - troffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 Abs. 1 VerglO (Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 121 Rdnr. 5, 10; Böhle- Stamschräder/Kilger, VerglO 11. Aufl. § 121 An m. 8; Kilger/K. Schmidt, Inso l - venzgesetze 17. Aufl. § 121 VerglO Anm. 8; Uhlenbruck, Insolvenzrechts- Handbuch, 1990, § 71 Rdnr. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung dies nicht gesehen und für das neue Inso l - venzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentsche i - dungen, die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen wollen. Deshalb sind Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzs a - chen getroffen werden, nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO anfechtbar (a.A. LG Kassel ZInsO 1999, 356). - 6 - c) Die somit gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen gemäß § 127 Abs. 2, 3 ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Inso l - venzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 InsO) ergänzende sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO umgedeutet werden (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rdnr. 4; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 23, § 7 Rdnr. 3). Ein solches E r - gebnis läßt sich nicht dadurch erreichen, daß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 I n - sO im Wege der "systematischen Interpretation" ein neuer Wortlaut gegeben wird, der danach lauten soll: "Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unte r - liegen in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein a n - deres Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht" (so Ahrens ZInsO 1999, 190, 192). Ein derartiges Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("dieses Gesetz") noch mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche Rechtsmi t - telzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten (s.o. III 1 a) ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. A u - ßerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Au s - gestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der herrschenden Meinung s o - wohl zu § 121 VerglO als auch zu § 73 Abs. 3 KO (Bley/Mohrbutter a aO § 121 Rdnr. 5; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO; Kilger/K. Schmidt aaO und § 73 KO Anm. 4 a; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 73 Rdnr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 73 Rdnr. 9; a.A. Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch § 71 Rdnr. 15; Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch § 18 Rdnr. 23). Eine al l - gemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle N e - benentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 InsO e r - sichtlich zuwider laufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des Verfa h - - 7 - rens bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsg e - such zurückweisenden Beschluß sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2 ZPO), jedoch wegen § 567 Abs. 4 ZPO keine Entscheidung des Bundesg e - richtshofs herbeigeführt werden kann (BGHZ 95, 302, 306; BGH, Urt. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403). Insbesondere für Prozeßkostenhilfeentscheidungen entspricht die B e - schränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen der Prozeßökonomie ist in Prozeßkostenhilfesachen keine dritte Instanz eröffnet (BGHZ 53, 369, 372). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum aufgrund der Regelung in § 567 Abs. 4 ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozeßsachen der Bundesgerichtshof nicht angerufen werden. Das gleiche gilt für Prozeßkoste n - hilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ aaO). 2. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann in insolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, daß insoweit eine sofort i - ge Beschwerde im Sinne des § 6 InsO nicht vorgesehen ist, deswegen als g e - geben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Rech t - sprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Bedürfnis besteht. a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Insolvenzschuldner Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung bei G. Pape ZInsO 1999, 602 ff.). Das Recht der Konkursordnung ließ nach allg e - meiner Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozeßkostenhilfe zu (Uhle n - bruck, ZIP 1982, 288, 289; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 6 Rdnr. 31e; Ki l - ger/K. Schmidt aaO § 72 KO Anm. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen, - 8 - daß die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach § 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204 Abs. 1 KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckender Vorschuß eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des Ko n - kursverfahrens, das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse. Im übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe de s - wegen keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der Ma s - se nicht beteiligt sei (Uhlenbruck aaO). Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger wurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. KO für möglich gehalten; jedoch konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschußbelastung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 KO befreit werden (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 107 Rdnr. 5c; Kilger/K. Schmidt aaO § 72 KO Rdnr. 4). Die Gebühren und Auslagen des Konkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderem Zusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens g e - zählt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016). Die Insolvenzordnung hat daran, daß bei nicht kostendeckender Masse ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§ 26 Abs. 1, § 207 Abs. 1 InsO). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschrän k - tem Umfang bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auch dem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO von seinen res t - lichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses zumindest in e r - ster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel (Maier Rpfleger 1999, 1, 2; - 9 - anders wohl Bork ZIP 1998, 1209, 1213; Funke ZIP 1998, 1708, 1710) kann er aber nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolven z - verfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auch sonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in Verbrauch e - rinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) besonders häufig der Fall sein; für den nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vom Schuldner v orzulegenden Schuldenberein i - gungsplan ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. BGHZ 134, 79, 92). Hieraus ergibt sich, daß die beiden in § 1 InsO genannten Verfa h - rensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung e r - forderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbar sind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist "der Tod" des Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen worden (Smid, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einem solchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der Prozeßkostenhilfe vom Staat getragen würden (Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldb e - freiung und Verbraucherinsolvenz 2. Aufl. Rdnr. 907; Smid aaO § 4 Rdnr. 15, § 304 Rdnr. 12 ff.; Frankfurter Kommentar-InsO/Schmerbach, 2. Aufl. § 13 Rdnr. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuß geht, Heide l - berger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 26 Rdnr. 18). Nach einer bisher ve r - einzelt gebliebenen Meinung soll § 26 Abs. 1 InsO im Verbraucherinsolven z - verfahren trotz der Bestimmung des § 304 Abs. 1 InsO insgesamt nicht gelten (Kübler/ Prütting, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14). b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des Me i - nungsstreits in der Literatur und der divergierenden Entscheidungen der Inso l - - 10 - venzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um e i - ne Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mit der Möglichkeit der Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof vorsehenden Rechtsweg nach § 7 InsO entschieden werden müsse (Vallender ZIP 1999, 125, 126 f.; Ahrens aaO S. 194; Uhlenbruck NZI 1999, 175, 176 und DZWIR 2000, 15, 16 f.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. aa) Wie oben (III 1) dargelegt worden ist, läßt der Gesetzeswortlaut eine Auslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 InsO für das Prozeßkostenhilfeve r - fahren öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden e r - hebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht komme n - den richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahren auszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. G. Pape WuB VII A. § 116 ZPO 1.98 S. 1064). Das vorlegende Oberlandesgericht ve r - weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHZ 133, 337, 341 ff. Die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozeßkostenhilfeverfa h - ren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27, 28 FGG ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche Sonderreg e - lungen ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durch Auslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluß in der Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtl i - chen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassen sich im Prozeßkostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der "Höhe" (en t - gegen der Ansicht von Vallender aaO S. 126 f.) nicht wie bei der einem Zeugen - 11 - oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinander trennen, daß sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werden könnten. bb) Die Insolvenzordnung enthält überdies in der Frage des Rechtsmi t - telzugs in Prozeßkostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereits dargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der Insolvenzordnung gerege l - ten Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die be i - den in § 1 InsO normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nicht miteinander in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit" (vgl. die spätere An t - wort des Staatssekretärs Pick auf die Anfrage des Abgeordneten Hartenbach vom 18. Dezember 1998, BT-Drucks. 14/244, abgedruckt in NZI 1999, 58 f.) ist bereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 S. 255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorges e - henen, später nicht Gesetz gewordenen "verwalterlosen" Verbraucherinso l - venzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werden könnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf den diesbezüglichen Einwand des Bundesrats, würde eine sämtliche Verfahrensk o - sten einschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfa s - sende Prozeßkostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BT- Drucks. 12/2443 S. 266). Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen. Nach Verabschiedung des Gesetzes abgegebene Äußerungen von Regierungsve r - tretern (vgl. dazu I. Pape NZI 1999, 89, 91) vermögen daran nichts zu ändern. Von diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinen Anlaß, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesond e - - 12 - re - 13 - die weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 InsO für Prozeßkostenhi l - fefragen in Insolvenzverfahren zu öffnen. Paulusch Kreft Stodolkowitz RiBGH Dr. Zugehör ist wegen Erkrankung verhindert, zu unter- schreiben. Paulusch Ganter
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