BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 200/00 vom 17. Januar 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familien- senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. September 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e - sen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Der Beklagte ist selbständiger Architekt. Auf die von seinen Kindern e r - hobene Stufenklage verurteilte ihn das Familiengericht, Auskunft über die g e - samten von ihm erzielten Einkünfte durch Vorlage der Einkommensteuererkl ä - rungen für die Jahre 1996 und 1997 sowie Auskunft über seine Vermögensve r - hältnisse zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdeg e - genstandes auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten als u n - zulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, der Beschwerdewert übersteige 1.500 DM, da Freiberufler Au s - künfte in aller Regel nicht ohne Inanspruchnahme von Steuerberatern und Rechtsanwälten erteilen könnten; auch er müsse Steuerberaterkosten von - 3 - mehr als 1.500 D M aufwenden, um die Auskunft zu erteilen. Auch brauche er über sein Vermögen keine Auskunft zu erteilen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entsche i - dung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1994 (BGHZ 128, 85) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung verursacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 f.). Die - in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unte r - liegende - Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts über die vorau s - sichtliche Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich seiner Einkünfte in den Jahren 1996 und 1997 braucht der Beklagte sich fachkundiger Hilfe nicht zu bedienen, da er lediglich verurteilt wurde, die Einkommensteuererklärungen für diese Jahre vorzulegen. Diese sind bereits erstellt, wie sich unter anderem daraus ergibt, daß der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre zu den Akten gereicht hat, d e - nen zu entnehmen ist, daß der Beklagte nicht etwa im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. - 4 - Auch zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse ist der Beklagte ohne fremde Hilfe in der Lage. Anhaltspunkte dafür, daß die geordnete Au f - stellung der ihm gehörenden Vermögenswerte ausnahmsweise mit größerem Aufwand verbunden sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte trägt vielmehr selbst vor, weder Einkünfte aus Vermietung und Ve r - pachtung noch aus Kapitalvermögen zu erzielen; in seinem Antrag auf Proze ß - kostenhilfe hat er als Vermögenspositionen lediglich hälftiges Miteigentum an einem nießbrauchsbelasteten Reihenhausgrundstück, einen PKW und 2 L e - bensversicherungen angegeben. Soweit er geltend macht, zur Auskunft nicht verpflichtet zu sein, ist dies für den Wert des Beschwerdegegenstandes ohne Belang. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke
Full & Egal Universal Law Academy