BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 200/02 vom8. Oktober 2002in der Zwangsvollstreckungssache - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 8. Oktober 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammerdes Landgerichts Dortmund vom 14. März 2002 wird auf Kostender Gläubigerin als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: Bis zu 300 Euro.Gründe: I.Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckungaus einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden Ko-stenfestsetzungsbeschluß. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem Ge-richtsvollzieher ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und beiFruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. - 3 -Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträgezugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsge-richt zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.II.Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statt-haft.Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Er-innerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollzie-hers entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Be-schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. An dieserschon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzugesim Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerde-rechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) ge-blieben (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert andem Ausschluß des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindungdes Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 - 4 -ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der An-fechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbarbleibt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).KreftGanter Raebel Kayser Bergmann
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