BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 200/03 vom15. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 25. August 2003 wird auf seine Kosten mit derMaßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag,bezogen auf den 31. Mai 2002, soweit das Amtsgericht den Ver-sorgungsausgleich in Ziffer 2 seiner Entscheidung im Wege desQuasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt hat, nicht32,11 nr,33 nBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 22. Juni 1982 geheiratet. Der Scheidungsantragder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1961) ist dem Ehemann (An-tragsgegner; geboren am 4. April 1960) am 7. Juni 2002 zugestellt worden. DasAmtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (in-soweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Landesamt für Be- - 3 -soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) imWege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-konto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte(BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich32,11 !#"%$ Mai 2002, sowie zu Lasten der Versorgung derAntragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versor-gungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK; weitere Beteiligte zu 3) im Wegedes analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungs-konto des Antragsgegner bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhevon monatlich 3,03 &'()"%$ Mai 2002, begründet hat. Dabei istdas Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 vonehezeitlichen (1. Juni 1982 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-schaften der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkungdes Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. desArt. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich357,21 +*,n.-0/1*243(5687:9;=*@?A6BrC+DDD :EFG31. Mai 2002, und bei der ZVK in Höhe von (dynamisiert) 6,06 ' H.*@IJ/n-tragsgegners bei der BfA in Höhe von monatlich 541,88 KGLEG31. Mai 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hatdas Oberlandesgericht zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und derZVK haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 -II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senatweiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfallsspäter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen - 5 -schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).Der Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegnerdurch das (analoge) Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstver-sorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften desAntragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGBVI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungenin der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgungandererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daßder Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede imErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-teilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz - 6 -über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzeszur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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