BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 200/04 vom 9. Februar 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.033,90 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht ordnete am 26. Juni 2003 die vorl344ufige Insolvenz-verwaltung an. Mit Beschluss vom 20. Juli 2004 hat es die Verg374tung des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters auf 10.562,70 Euro brutto festgesetzt. Die hierge- 1 - 3 - gen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zu-r374ckgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 2 1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gr374nden versehen ist. Beschl374sse, wel-che der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird; denn die Feststellungen des Be-schwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so kann eine Rechtspr374fung nicht erfolgen. Ausf374hrungen des Beschwerdege-richts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung nach sich (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der angefochtene Beschluss gen374gt den dargestellten Anforderungen an eine Be-schwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen Sachverhalt mit. Das Gleiche gilt f374r die vom Landgericht in Bezug genommenen Beschl374sse des Insolvenzgerichts vom 20. Juli 2004 und vom 3. August 2004. 3 2. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Beschwerdegericht auch die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Einw344nde gegen die Fest- 4 - 4 - setzung der Verg374tung des weiteren Beteiligten zu 2 zu ber374cksichtigen haben. Soweit dieser geltend gemacht hat, der Schuldner sei seinen Mitwirkungspflich-ten nur ungen374gend nachgekommen, und die Vorinstanzen deswegen den Re-gelbruchteil von 25% erh366ht haben, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f); danach kann auch dieser Umstand Teil der Gesamtw374rdigung des Tatrichters sein. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 20.07.2004 - 903 IN 115/03 -0- LG Hannover, Entscheidung vom 11.08.2004 - 20 T 50/04 -
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