BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 200/05 vom 9. August 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO 247247 61, 80 Abs. 1, 247 92 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzanspr374che der Massegl344ubi-ger aus 247 61 InsO gegen seinen Amtsvorg344nger geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 9. August 2006 - IX ZB 200/05 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 9. August 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. De-zember 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckge-wiesen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe f374r das Rechts-beschwerdeverfahren versagt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen der F. GmbH & Co. KG, (fortan: Schuldnerin). Sein Vorg344nger im Amt hatte im Rahmen der Fortf374hrung des Betriebs der Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begr374ndet, die aus der Insolvenzmasse nicht erf374llt werden konnten. Nachdem er abberu-fen und 374ber sein Verm366gen ebenfalls das Insolvenzverfahren er366ffnet worden war, wurden Forderungen der Massegl344ubiger gegen ihn aus der Betriebsfort- 1 - 3 - f374hrung bei der Schuldnerin in H366he von 193.790,61 200 zur Tabelle festgestellt. Die Antragsgegnerin ist der Haftpflichtversicherer des fr374heren Insolvenzverwal-ters. Der Antragsteller beabsichtigt, von der Antragsgegnerin gem344337 247 157 VVG Ausgleich der den Massegl344ubigern gegen seinen Vorg344nger im Amt aus 247 61 InsO zustehenden Schadensersatzanspr374che zu verlangen. Er hat des-halb um Prozesskostenhilfe f374r eine entsprechende Klage nachgesucht. Das Landgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des An-tragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren in vollem Umfang weiter. 2 II. Das gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, Prozesskostenhilfe k366nne dem Antragsteller nicht bewilligt werden, weil den Massegl344ubigern als wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zuzumuten sei. Auch wenn die Anspr374che der Massegl344ubiger auf Vorg344ngen zu Gunsten der Insolvenzmasse beruhten, die sich zum Vorteil der Insolvenz-gl344ubiger auswirkten, handele es sich doch um normale Forderungen der Gl344u-biger, die diese einschlie337lich daran ankn374pfender Schadensersatzforderungen grunds344tzlich selbst zu realisieren h344tten. 4 - 4 - Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts findet 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO allerdings keine Anwendung, weil der Antragsteller hier nicht als Par-tei kraft Amtes in gesetzlicher Prozessstandschaft klagen kann. Beabsichtigt der Insolvenzverwalter, Anspr374che geltend zu machen, die nicht zum verwalte-ten Verm366gen geh366ren, ist 247 116 ZPO nicht einschl344gig; es gelten 247247 114, 115 ZPO (OLG Hamm JurB374ro 1988, 1059, 1060; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO, 247 116 Rn. 4; Z366ller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 247 116 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 116 Rn. 2). 6 a) Bei dem Schadensersatzanspruch aus 247 61 InsO wegen Nichterf374l-lung von Masseverbindlichkeiten handelt es sich um einen Individualanspruch, der w344hrend des Insolvenzverfahrens von den gesch344digten Massegl344ubigern gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (BGHZ 159, 104, 107 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71, WM 1973, 556, 557; v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, WM 1977, 847, 848). 7 b) Der Antragsteller ist nicht gem344337 247 92 InsO befugt, den Schaden, der den Massegl344ubigern durch die Betriebsfortf374hrung entstanden ist, geltend zu machen. Der auf den Vertragsschluss mit dem fr374heren Insolvenzverwalter be-ruhende finanzielle Nachteil der Neugl344ubiger betrifft nur diese pers366nlich, nicht dagegen die Gesamtheit der Gl344ubiger. Daher fehlt ein Bezug dieses An-spruchs zur Insolvenzmasse. Da Ziel der beabsichtigten Klage nicht eine Anrei-cherung der Masse ist, fehlt dem Antragsteller insoweit die gesetzliche Prozess-f374hrungsbefugnis. 8 - 5 - 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage gegen die Antragsgegnerin aufgrund gewillk374rter Prozessf374hrungsbefugnis zul344ssig ist; denn die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe f374r eine solche Klage kommt nicht in Betracht. 9 Macht ein Prozessbeteiligter im Wege der Prozessstandschaft oder der Inkassozession ein fremdes Recht oder das wirtschaftliche Interesse eines Drit-ten im eigenen Namen geltend, so kommt es f374r die Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe grunds344tzlich sowohl auf die Person des unmittelbar Prozessbetei-ligten als auch auf die des Dritten an, in dessen rechtlichem oder wirtschaftli-chem Interesse der Rechtsstreit gef374hrt wird (BGHZ 96, 151, 153; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84, KostRsp. ZPO 247 114 Nr. 100; v. 16. September 1991 - VIII ZR 264/90, VersR 1992, 594). Bei den vom Amtsvor-g344nger des Antragstellers gesch344digten Massegl344ubigern handelt es sich um Unternehmen und 366ffentlich-rechtliche K366rperschaften, die die Kosten der Pro-zessf374hrung nach ihren wirtschaftlichen Verh344ltnissen ohne Zweifel selbst auf-bringen k366nnen. 10 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2004 (ZInsO 2005, 1216) betraf einen Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm obliegenden Befugnisse als gesetzlicher Prozessstandschafter f374hren konnte, so dass sich die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nach 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO richtete. 11 - 6 - III. Da es auf die Rechtsfrage, die das Oberlandesgericht veranlasst hat, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nicht ankommt und die Entscheidung auch nicht auf der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen beruht, kann dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (247 114 Satz 1 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht hin-dert den Senat nicht an einer abweichenden und zutreffenden Beurteilung der Schwierigkeit und Grunds344tzlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 299/03, BGHReport 2004, 853, 854). 12 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 06.09.2004 - 12 O 55/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.12.2004 - I-4 W 66/04 -
Full & Egal Universal Law Academy