BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 200/08 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 1. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.547 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Soweit das Beschwerdegericht die Verg374tung des Beschwerdef374hrers als vorl344ufiger Insolvenzverwalter verg374tungsmindernd ber374cksichtigt hat, ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst. 2 - 3 - Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die T344tigkeit eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters regelm344337ig einen Abschlag auf die Ver-g374tung des endg374ltigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09 Rn. 3). Hier ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdef374hrers, mit dem er seinen Antrag auf Verg374tung seiner T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter begr374ndet hat, dass seine sp344tere T344tigkeit als endg374ltiger Insolvenzverwalter dadurch erleich-tert worden ist. Darin, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag verwertet hat, liegt keine Geh366rsverletzung. 3 2. Von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtss344tze zur Anwendung des 247 5 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZInsO 2004, 1348 ff; v. 3. M344rz 2005 - IX ZB 261/03, ZVI 2005, 143) hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Mit dieser Vorschrift hat es sich 374ber-haupt nicht befasst. Hierzu bestand im Hinblick auf den Verg374tungsantrag, mit dem ein entsprechendes Honorar gar nicht geltend gemacht worden ist, auch keine Veranlassung. 4 Soweit das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Zuschl344ge, die das Insolvenzgericht dem Verwalter f374r die Betriebsfortf374hrung, Verhandlungen im Rahmen der Betriebsver344u337erung, gesellschafts- oder konzernrechtliche Verflechtungen, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen oder die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten gew344hrt hat, die Besch344ftigung eines ex-ternen Beraters ber374cksichtigt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrund-s344tzlicher Bedeutung. Im 334brigen obliegt die Beurteilung, ob und in welcher H366-he Zu- oder Abschl344ge auf den Regelsatz der Verg374tung des vorl344ufigen oder endg374ltigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Sie kann 5 - 4 - mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Ma337stab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZInsO 2006, 1160, 1161 Rn. 14; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 98/08 Rn. 4). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen vermocht. Das Beschwerdegericht hat unter Ber374cksichtigung der vom Senat aufgestellten Grunds344tze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbe-trachtung den Gesamtzuschlag unter Einbeziehung der Mitwirkung des extern beauftragten Rechtsanwalts festgelegt. Dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 12.04.2007 - 40 IN 287/03 - LG Konstanz, Entscheidung vom 01.08.2008 - 62 T 89/07 A -
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