BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 20/0 1 vom 14. Mai 2002 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 89 16 278 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (G e - brauchsmuster -Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 2001 wird auf Kosten der Gebrauchsmusterinhaber z u - rückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 50.000, - - festgesetzt. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführer sind Inhaber des als Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 89 311 373.8 vom 2. November 1989 beim Deutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusters 89 16 278 (Streitg e - brauchsmusters). Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet: Vorrichtung zum Entfernen einer in biologischem Gewebe impla n - tierten Leitung, welche eine spiralförmige Wendel mit einem sich - 3 - durch diese längs erstreckenden Lumen aufweist, wobei die Vo r - richtung aufweist: eine zum Einfhren in das Lumen angeordnete und ausgebildete Betätigungseinrichtung; ein aufweitbares Element zum Herstellen einer Mitnahmeverbi n - dung zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel mittels Aufweitung des aufweitbaren Elementes, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Betätigungseinrichtung im Bereich des distalen Endes des aufweitbaren Elementes angeordnet und am distalen A b - schnitt des aufweitbaren Elementes, welches diesen umgibt, b e - festigt ist; und daß das aufweitbare Element einen proximalen Abschnitt au f - weist, welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einer gewnschten Stelle zwischen der Betätigungseinrichtung und der sprialförmigen Wendel stärker als sein distaler Abschnitt gezielt aufweitbar ist. Auf den Antrag der Antragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung festgestellt, daß das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war. Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaber ist ohne Erfolg geblieben. - 4 - Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die vom Bundespaten t - gericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gebrauchsmusterinhaber, mit der sie rgen, daû die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Grnden versehen sei. II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Gebrauchsmusterinhaber einen Begrndungsmangel im Sinne der §§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend machen, ist statthaft und zulssig. Sie ist jedoch nicht b e - grndet, denn der gergte Mangel liegt nicht vor. 1. Allerdings scheidet der Mangel einer fehlenden Begrndung im Sinne des Gesetzes nicht schon deshalb aus, weil die angefochtene Entscheidung berhaupt mit Grnden versehen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Begrndungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG bei einer vorhandenen Begrndung dann vorliegen, wenn diese unverstndlich, wide r - sprchlich oder verworren ist (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Beschl. v. 4.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - Pharmazeutisches Prparat; Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 755 - Informationssignal), so daû sich nicht mehr er kennen lût, welche Übe r - legungen fr die Entscheidung maûgeblich waren. Das gleiche gilt, wenn die Grnde inhaltslos sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextes beschrnken (vgl. Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II). Derartige Mngel macht die Rechtsbeschwerde indessen nicht geltend. - 5 - 2. Das Beschwerdegericht hat den - im Hinblick auf ein anhngiges Verletzungsverfahren als zulssig angesehenen - Feststellungsantrag fr b e - grndet erachtet, weil der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprnglich ei n - gereicht sei. Ein aufweitbares Element mit einem proximalen Abschnitt, welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einer gewnschten Stelle zwischen der Bettigungseinrichtung und der spiralfrmigen Wendel strker als sein d i - staler Abschnitt gezielt aufweitbar sei, sei den ursprnglichen Unterlagen und namentlich auch den von den Gebrauchsmusterinhabern angefhrten Ausf h - rungsbeispielen nicht zu entnehmen. Dazu hat sich das Beschwerdegericht mit den Ausfhrungsbeispielen im einzelnen befaût. 3. Damit gengt die angefochtene Entscheidung insoweit dem Begr n - dungszwang nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG. Dem vlligen Fehlen von Entsche i - dungsgrnden knnen vorhandene Grnde allenfalls dann gleichgesetzt we r - den, wenn sie in Wirklichkeit nicht mehr erkennen lassen, welche Überlegu n - gen den Tatrichter zu seiner Entscheidung gefhrt haben. Das ist nach Gang und Inhalt der Entscheidungsgrnde hier nicht der Fall. Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde betreffen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zug e - lassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prfen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daû die von ihr als fehlerhaft bemngelte Begrndung die Erwgu n - gen nicht mehr erkennen lieûen, die das Bundespatentgericht zu der ang e - fochtenen Entscheidung gefhrt haben. - 6 - Soweit sie die eingehenden Ausfhrungen des Beschwerdegerichts zu dem Ausfhrungsbeispiel nach Figur 1 der Anmeldeunterlagen als unverstn d - lich rgt, rumt sie ein, daû die Erwgung zutreffen knne, daû eine Drehung der Bettigungseinrichtung entgegen der Wickelrichtung der als aufweitbares Element in Betracht gezogenen Drahtspirale bei groûem Haftreibungskoeffiz i - enten und/oder groûer Lnge der Spirale dazu fhren knne, daû proximale Abschnitte der Spirale mehr oder weniger vllig spannungsfrei wrden und nicht mehr an der Wendel anlgen. Das Beschwerdegericht hat daraus gefo l - gert, daû der proximale Abschnitt der Spirale somit nicht strker als ihr distaler Abschnitt gezielt aufweitbar sei. Die Rechtsbeschwerde hlt das nur deshalb fr unverstndlich, weil sie meint, der eingetragene Anspruch fordere lediglich, daû "irgendein proximaler Abschnitt strker als der distale Abschnitt" aufg e - weitet sei. Damit leitet sie jedoch die vermeintliche Unverstndlichkeit der En t - scheidungsgrnde daraus ab, daû sie ihr eigenes Verstndnis des Schutza n - spruchs an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung setzt. Entsprechendes gilt fr die Beurteilung des aufweitbaren Elements nach Figur 7. Dazu hat das Bundespatentgericht ausgefhrt, daû sich die Lng s - streifen des axial geschlitzten Endbereichs des Kontrollrohres unkontrollierbar ber ihre Lnge verteilt an die Wendel anlegten; von einem gezielten strkeren Anlegen an einer gewnschten Stelle knne nicht die Rede sein. Der tatrichte r - lichen Beurteilung, dies sei nach dem Schutzanspruch gefordert, hlt die Rechtsbeschwerde wiederum ihr eigenes abweichendes Verstndnis entgegen, ein verstrktes Aufweiten des aufweitbaren Elements an einer spezifischen gewnschten Stelle seines proximalen Abschnittes sei nicht gefordert. - 7 - Zu dem Ausfhrungsbeispiel nach Figur 10 hat das Beschwerdegericht ausgefhrt, weder sei den ursprnglichen Unterlagen zu entnehmen, daû die Bettigungseinrichtung am distalen Abschnitt des aufweitbaren Elements in Gestalt einer dehnbaren Einheit aus verformbaren Material befestigt sei, noch treffe auf diese Einheit das zweite kennzeichnende Merkmal zu, weil sich ein auf die Einheit ausgebter Stauchdruck in dem verformbaren Material allseitig ausbreite. Gegen die erste Begrndungslinie wendet sich die Rechtsb e - schwerde berhaupt nicht, die zweite hlt sie wiederum fr sachlich unrichtig, weil in der Einheit keine isotrope Druckausbreitung erfolge. Von einer fehle n - den Begrndung der angefochtenen Entscheidung kann hiernach auch ins o - weit keine Rede sein. 4. Soweit der angefochtene Beschluû weitere Ausfhrungen zur Offe n - barung einer Bettigungseinrichtung und deren Anordnung im Bereich des d i - stalen Endes des aufweitbaren Elements enthlt, bedrfen die insoweit g e - fhrten Angriffe der Rechtsbeschwerde keiner Errterung. Denn die Beschwe r - deentscheidung ist schon dadurch im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG mit Grnden versehen, daû begrndet worden ist, warum nach Auffassung des Beschwerdegerichts eine Vorrichtung nicht ursprungsoffenbart ist, bei der ein aufweitbares Element einen proximalen Abschnitt aufweist, welcher zum He r - stellen der Mitnahmeverbindung an einer gewnschten Stelle zwischen der Bettigungseinrichtung und der spiralfrmigen Wendel strker als sein distaler Abschnitt gezielt aufweitbar ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. - 8 - IV. Eine mndliche Verhandlung hat der Senat nicht fr erforderlich g e - halten. Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Meier -Beck
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