BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 200/10 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. August 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.709,69 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Sie zeigt keinen Zul344ssigkeitsgrund auf, der gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erforderte. 1 Eine Geh366rsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Be-schwerdegericht hat sich ausf374hrlich mit den Ausf374hrungen des weiteren Betei-ligten zur Pr374fung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin befasst. Dabei ist es unter Ber374cksichtigung der Vergabe eines Auftrags zur externen Pr374fung, ob Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gegeben sein k366nnten, in 334bereinstimmung mit der Vorinstanz zu einem Zuschlag von 2 - 3 - 50 v.H. anstelle der geforderten 100 v.H. gekommen. Dies stellt keine Geh366rs-verletzung dar, sondern beruht auf einer tatrichterlichen Abw344gung, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu 374berpr374fen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 6 m.w.N.). Der Vorwurf, in der Entscheidung des Beschwerdegerichts werde der unrichtige Obersatz aufgestellt, die Beauftragung eines - gesondert verg374teten - Spezialisten mit der Pr374fung von Haftungsfragen gegen einen Gesellschafter schlie337e stets einen 374ber den Normalfall hinausgehenden Aufwand des Insol-venzverwalters aus, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat in dem Teil der Gr374nde, in dem es sich mit dem vom Beschwerdef374hrer begehrten Zuschlag wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Schuldnerin befasst hat, sich nicht von einem entsprechenden Obersatz leiten lassen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2010 - 909 IN 575/99 -1- LG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 20/10 -
Full & Egal Universal Law Academy