BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 200/13 vom 25. September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Fd, 522 Abs. 1 Auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinse t- zungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, hat das Gericht hinz u- weisen. Diese Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 XII ZB 232/06 F a- mRZ 2007, 1458). BGH, Beschluss vom 2 5. September 2013 - XII ZB 200/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Au f die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berl in vom 7. März 2013 aufgehoben. Der Beklagten zu 1 wird gegen die Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewäh rt. Im Übrigen wird d ie Sache zur erneuten Behandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert : Gründe: I. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden : Beklagte) wendet sich gegen die Ve r- werfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das Urteil, mit dem die Beklagte zur Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 10.090,33 Juli 2012 zugestellt w orden. Die Beklagte hat am 28. August 2012 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfris t 1 2 - 3 - mehrmals, zuletzt bis zum 14. Dezember 2012 , verlängert. Die B eklagte hat die Berufung am 16. Januar 2013 begründet und z ugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bea n- tragt. Zudem hat die Beklagte hilfsweise beantragt, das Rechtsmittel im Hinblick auf die vom Kläger bereits eingelegte Berufung als Anschlussberufung zu b e- handeln. Zur Begründung d es Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten unter anderem vorgetragen, dass er mit Diktat des Schriftsatzes vom 30. November 2012, mit dem die letzte Fristverlängerung beantragt worden sei, seine seit J ahren tätige, zuverlässige Sekretärin ang e- wiesen habe, "Promptfristen" für den 10. Dezembe r und den 14. Dezember 2012 in den Kalender einzutragen. Am 5. Dezember 2012 habe er anlässlich des Eingangs der gerichtlichen Fristverlängerungsmitteilung nach Abgle ich der gewährten Fristverlängerung und der in der Akte vermerkten Promptfristen die Wiedervorlage für den 10. Dezember 2012 verfügt. Nach Vorlage der Akte am 10. Dezember 2012 habe er die Wiedervorlage auf die "in der Akte als or d- nungsgemäß notiert vermer kte Promptfrist für den 14. Dezember 2012 " verfügt. Jedoch sei die letztgenannte Frist von der Sekretärin versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen worden. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzu ngsantrages verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie i st auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des 3 4 - 4 - Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Der angefochtene Beschluss verletzt die B e- klagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), d as den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu er schweren (Sena tsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11 FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsb e- schwerde mit Erfolg. D as Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es unterstellt hat, dass es an einer hinreichenden Büroorganisation fehle , weil die Beklagte nicht dargetan habe , dass die Akte einen Erledigungsvermerk entha l- ten habe bzw. dass die Anweisung bestanden habe, einen solchen stets erst nach Eintragung im Kalender einzutragen. Das Vorbringen des Prozessbevo llmächtigten in seinem Wiedereinse t- zungsgesuch legt die Deutung nahe, dass die Notierung der Fristen in den Handakten nach Eintragung der Fristen im Kalender mit einem entsprechenden Erledigungsvermerk erfolgt. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrag es hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen, er habe die Wi e- dervorlage auf "die in der Akte als ordnungsgemäß notiert vermerkte Promptfrist für den 14. 12. 2012" verfügt. Ergänzend heißt es hierzu in der eidesstattlichen Versicherung des Proz essbevollmächtigten der Beklagten, dass die genannte Frist offensichtlich von der Sekretärin nicht in den Fristenkalender eingetragen worden sei, "obwohl dies in der Akte vermerkt" gewesen sei. Soweit das B e- schwerdegericht daraus ersichtlich folgert, dass damit lediglich "in der Akte vermerkte" Fristen gemeint seien, ist dies eher fern liegend. Denn d as Wör t- chen "dies" kann sich im Rahmen der gebotenen Auslegung nur auf die Eintr a- gung in den Fristenkalender beziehen und nicht wie das Kammergericht offe n- 5 6 - 5 - si chtlich meint auf die in der Akte vermerkten Fristen. Auch wenn der Vortrag der Beklagten nicht ganz eindeutig ist, hätte das Kammergericht ihr jedenfalls Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag zu präzisieren (vgl. Senatsbe schluss vom 13. Juni 2007 - XI I ZB 232/06 - FamRZ 2007, 1458 f. ) . 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. De r Beklagten ist Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist zu gewähren. Denn sie hat die Frist weder aus eigenem noch aus ih r zurechenbarem Verschulden ihres Prozessbevollmächtig ten (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt. Die Beklagte hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, was sie nach E r- teilung des gebotenen Hinweises gegenüber dem Berufungsgericht vorgetragen hätte. Danach hätte sie aus geführt , dass der Vermerk in den Handakten einen solchen Erledigungsvermerk enthalte und Fristen in den Handakten grundsät z- lich nur vermerkt würden, wenn sie im Fristenkalender notiert worden seien. Damit sind die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof a n die erforderliche n Vorkehrung en stellt , die eine Gegenkontrolle im Rahmen der Fristenkon - trolle ermöglichen sollen, erfüllt ( vgl. Senatsbesc hluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 10 mwN). Zwar müssen nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare o der ergänzungsbedürftige A ngaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geb o- ten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden ( Senatsbesch luss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - FamRZ 2007, 1458 , 1459 mwN) . Nach der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde erfolgten Klarste l- 7 8 9 - 6 - lung hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen dürfen, da der Beklagten keine Pflichtverletzung ihres Prozes s- bevollmächtigten zuzurechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Bek lagten hat durch seine Kanzleiorganisation für eine ausreichende Fristenkontrolle g e- sorgt. Das Fehlverhalten der Kanzleiangestellten kann der Beklagten nicht z u- gerechnet werden. Dabei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der A n- walt entgegen der Au ffassung des Kammergericht s nicht verpflichtet ist, die Richtigkeit der Eintragung der Frist anhand des Fristenkalenders selbst zu ko n- trollieren. 3. Da die Rechtsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen E r- folg hat, kommt es nicht mehr auf die wei tere Rüge der Beklagten an, der zufo l- ge d as Berufungsgericht ihre Berufung bereits aus verfahrensrechtlichen Grü n- den nicht hätte verwerfen dürfen (vgl. dazu BGH Beschluss vom 2. Juli 1996 IX ZB 53/96 - NJW 1996, 2659 , 2660 , wonach die Möglichkeit, ein so lches Rechtsmittel als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln, seiner Ve r- werfung entgegensteht ) . 10 - 7 - III . Gem äß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufz u- heben. Da die Sache hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags zur Entsche i- du ng reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO insoweit abschließend in der Sache. Im Übrigen ist die Sache zur erneuten Entsche i- dung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2012 - 32 O 445/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2013 - 8 U 216/12 - 11
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