BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 20/02 vom3. Dezember 2002in der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beckbeschlossen:Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats (Nichtigkeits-senats) des Bundespatentgerichts vom 25. März 2002 wird auf Ko-sten des Antragstellers als unzulässig verworfen.Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.Grundsätzlich können Entscheidungen des Patentgerichts nur ange-fochten werden, soweit das Gesetz dies zuläßt (§ 99 Abs. 2 PatG). Eine Be-schwerde gegen einen Beschluß, gegen den das Gesetz ein Rechtsmittel nichteröffnet, wird nicht dadurch zulässig, daß nach § 110 Abs. 6 PatG Beschlüssedes Nichtigkeitssenats nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar sind. DieseRegelung begründet nicht die Zulässigkeit einer ansonsten unzulässigen Be-schwerde, sondern bestimmt, daß zulässige Beschwerden nicht isoliert erho-ben werden können. - 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 3 PatG in Verbindung mit§ 97 ZPO.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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