BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZB 20/02 vom18. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 18. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß desLandgerichts Magdeburg vom 13. August 2002 wirdauf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren beträgt 5.112,91 Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, für BGHZ vorgesehen), sieist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2ZPO fehlt.1. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Sache keinegrundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eineRechtssache nach § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann, wenn eineRechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und - 3 -entscheidungserheblich ist sowie das Interesse der Allgemeinheit an dereinheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH,Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811 und V ZB16/02, WM 2002, 1896, 1897, für BGHZ vorgesehen; siehe auch Senats-beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, fürBGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Rechts-beschwerde aufgeworfene Frage, ob die von der höchstrichterlichenRechtsprechung zum Beginn der Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigun-gen entwickelten Grundsätze auch für die neuen Fristenregelungen des§ 520 Abs. 2 ZPO gelten oder ob die danach vorgesehene zweimonatigeBerufungsbegründungsfrist in jedem Fall mit Zustellung des Berichti-gungsbeschlusses neu beginnt, nicht.a) Die Rechtsbeschwerde stellt zu Recht nicht die Ansicht desLandgerichts in Frage, daß die Berufungsbegründungsfrist des § 520Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwik-kelten Regeln über die Wirkung von Urteilsberichtigungen zwei Monatenach Zustellung des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils vom2. April 2002 abgelaufen war, so daß die mit Anwaltsschriftsatz des Klä-gers vom 24. Juni 2002 beantragte Fristverlängerung nicht mehr gewährtwerden konnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat dieBerichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO gewöhnlich keinen Einflußauf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Nur wenn das angefochteneUrteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für das weitereprozessuale Handeln der Parteien sowie für die Entschließung desRechtsmittelgerichts zu bilden, beginnt mit der Bekanntgabe des Be-richtungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist (st.Rspr., siehe z.B.BGHZ 113, 228, 230 f.; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1994 - 4 -- XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033 und vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99,NJW-RR 2001, 211 jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegthier nicht vor. Das angefochtene Urteil war nur hinsichtlich der im Ru-brum nicht richtig aufgeführten Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu1) korrekturbedürftig.b) Damit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger auf-geworfenen Frage. Daß die in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierte Beru-fungsbegründungsfrist von zwei Monaten nicht mehr abhängig vom Da-tum der Berufungseinlegung, sondern mit Zustellung des in vollständigerForm abgefaßten Urteils beginnt, ändert nichts. Nichts spricht dafür, daßnach neuem Recht die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ohneRücksicht auf dessen Inhalt und Tragweite immer eine neue Rechtsmit-telfrist in Lauf setzt. Eine solche undifferenzierte Regelung ergäbe er-sichtlich keinen Sinn.2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegender Ansicht des Klägers auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforder-lich (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nur dannerfüllt, wenn der konkrete Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für dieAuslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellenRechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Gibt es dagegenfür die rechtliche Beurteilung typischer und verallgemeinerungsfähiger - 5 -Lebenssachverhalte eine richtungsweisende Orientierungshilfe, bedarfes keiner höchstrichterlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluß vom4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 1897 f.). Das ist hier aus den darge-legten Gründen der Fall.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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