BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/05 vom 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 16. Mai 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert betr344gt 1.100 200. Gr374nde: I. Die Rechtsvorg344ngerin der beklagten Hypothekenbank (im Folgen-den: Beklagte) gew344hrte der Kl344gerin 1995 ein Darlehen. Im Jahre 2000 bewilligte sie die vorzeitige Abl366sung gegen Zahlung einer Vorf344lligkeits-entsch344digung. Sie berechnete die H366he der Entsch344digung nach der so genannten Aktiv-Passiv-Methode und legte dabei als Rendite aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage des frei gewordenen Betrages die Rendite 366ffentlicher Anleihen zugrunde. Die Kl344gerin machte mit Schrei-ben vom 10. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf ein Gutachten einer Verbraucherzentrale geltend, die Berechnung sei unzutreffend, bat, ins- 1 - 3 - besondere auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidung des erkennen-den Senats vom 30. November 2004, um 334berpr374fung und setzte im Hin-blick auf die drohende Verj344hrung eine Frist bis zum 17. Dezember 2004. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, die Um-setzung der Entscheidung vom 30. November 2004 sei noch nicht m366g-lich, weil die schriftlichen Urteilsgr374nde noch nicht vorl344gen. Sie verzich-te deshalb bis zum 30. Juni 2005 auf die Einrede der Verj344hrung und werde noch mitteilen, ob ein Nachberechnungsanspruch bestehe. Ein Anerkenntnis auf Nachberechnung sei damit nicht verbunden. Dieses Schreiben ging der Kl344gerin am 28. Dezember 2004 zu. Die Kl344gerin hat mit einem am 27. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 Klage auf R374ckzahlung eines Teils der Vorf344lligkeitsentsch344digung in H366he von 20.855,11 200 erhoben. Nach gerichtlicher Veranlassung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Be-klagte einen Tag nach Ablauf der Frist gem344337 247 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO mitgeteilt, sie sei bereit, eine Neuberechnung vorzunehmen und einen etwaigen 334berschuss auszuzahlen. Entsprechend der Neuberechnung werde sie den Klageantrag gegebenenfalls ganz oder teilweise anerken-nen. Sie werde sich gegen die Klage nur verteidigen, soweit diese nach der Neuberechnung unbegr374ndet sei. Derzeit sei eine Neuberechnung noch nicht sinnvoll, weil die Entscheidungsgr374nde des Urteils vom 30. November 2004 noch nicht vorl344gen. 2 Am 1. M344rz 2005 hat die Beklagte einen Betrag in H366he von 6.837,74 200 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und im 334b-rigen Klageabweisung beantragt. Die Kl344gerin hat die Klage daraufhin, soweit sie 374ber den anerkannten Betrag hinausging, zur374ckgenommen. 3 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung von 6.837,74 200 verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits der Kl344gerin auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss die Kostenentscheidung des Aner-kenntnisurteils dahin abge344ndert, dass die Kl344gerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Ge-gen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zul344ssige (BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des 247 93 ZPO liege nicht vor. Die Beklagte habe zwar keinen Anlass zur Klageerhe-bung gegeben. Die Kl344gerin habe im Schreiben vom 10. Dezember 2004 eine zu knappe Frist gesetzt und die Verj344hrungsfrist bis zum Jahresen-de weitergehend aussch366pfen m374ssen. Au337erdem habe sie nur eine Neuberechnung der Vorf344lligkeitsentsch344digung verlangt und den einge-klagten Betrag vor Klageerhebung nicht geltend gemacht. Die Beklagte habe den Anspruch aber nicht sofort anerkannt. Ein Anerkenntnis erfolge in der Regel nur dann sofort, wenn es sp344testens bis zum Ablauf der Frist zur Erkl344rung 374ber die Verteidigungsbereitschaft gem344337 247 276 ZPO erkl344rt werde. Dies sei hier nicht geschehen. Die Beklagte k366nne sich 5 - 5 - nicht darauf berufen, dass sie erst nach Vorlage der schriftlichen Gr374nde des Urteils vom 30. November 2004 zu einer Neuberechnung der Vorf344l-ligkeitsentsch344digung in der Lage gewesen sei. Anders als eine gesetzli-che Neuregelung 344ndere eine neue h366chstrichterliche Rechtsprechung die objektive Rechtslage nicht. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat der Beklagten gem344337 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht die auf ihr Anerkenntnis entfallenden Kosten aufer-legt. Die Voraussetzungen, unter denen diese Kosten gem344337 247 93 ZPO von der Kl344gerin zu tragen w344ren, liegen nicht vor. 6 a) Ob nach Veranlassung eines schriftlichen Vorverfahrens (247 272 Abs. 2, 247 276 ZPO) ein Anerkenntnis nur dann sofort erkl344rt wird, wenn es, anders als im vorliegenden Fall, bereits im ersten Erkl344rungsschrift-satz erfolgt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-teilt (vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 93 Rdn. 6 m.w.Nachw. zum Meinungsstand; Vossler NJW 2006, 1034, 1035 zur Rechtslage nach der Neufassung des 247 307 ZPO durch das Erste Justizmodernisie-rungsgesetz vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198). Diese Frage braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte. 7 b) Das vorprozessuale Verhalten eines Beklagten gibt Anlass zur Erhebung der Klage, wenn es vern374nftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, WM 1979, 884, 885; Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 93 Rdn. 3, jeweils m.w.Nachw.). Diesen Schluss durfte die Kl344gerin 8 - 6 - berechtigterweise ziehen, weil ihre Forderung gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 und 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu verj344hren drohte und die Beklagte ihr Schreiben vom 10. Dezember 2004 nicht in-nerhalb der gesetzten Frist bis zum 17. Dezember 2004 beantwortet hat-te. Die Beklagte konnte zwar innerhalb dieser Frist das Schreiben der Kl344gerin nicht abschlie337end bearbeiten, weil die Kl344gerin um Ber374cksich-tigung der Senatsentscheidung vom 30. November 2004 gebeten hatte, deren schriftliche Gr374nde noch nicht ver366ffentlicht waren. Sie konnte aber kurzfristig auf die Einrede der Verj344hrung verzichten und eine Neu-berechnung der Vorf344lligkeitsentsch344digung verbindlich in Aussicht stel-len. Hierzu bestand vor allem deshalb Anlass, weil die Beklagte unab-h344ngig von dem Senatsurteil vom 30. November 2004 wissen musste, dass sie die Vorf344lligkeitsentsch344digung fehlerhaft berechnet hatte. Der Senat hatte bereits durch Urteil vom 7. November 2000 (BGHZ 146, 5, 12) entschieden, dass einer Berechnung der Vorf344lligkeitsentsch344digung nach der Aktiv-Passiv-Methode die Rendite einer Wiederanlage in Hypo-thekenpfandbriefen und nicht, wie in der Berechnung der Beklagten, die Rendite von Wertpapieren der 366ffentlichen Hand zugrunde zu legen ist. Daran hatte sich durch das Urteil des Senats vom 30. November 2004 (BGHZ 161, 196 ff.) nichts ge344ndert. Die Beklagte konnte der Pressemit-teilung des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2004 und der an-schlie337enden Berichterstattung in den Medien entnehmen, dass der Se-nat sich in seinem Urteil vom 30. November 2004 nur gegen eine Be-rechnung der Vorf344lligkeitsentsch344digung anhand der Wiederanlageren-diten des so genannten PEX-Index ausgesprochen hatte, den die Be-klagte bei ihrer Berechnung ohnehin nicht herangezogen hatte. Selbst wenn sie angesichts des ausdr374cklichen Wunsches der Kl344gerin um Be-r374cksichtigung des Urteils vom 30. November 2004 nicht verpflichtet war, - 7 - die Neuberechnung bereits vor der Ver366ffentlichung der schriftlichen Ur-teilsgr374nde vorzunehmen, war sie aufgrund der offensichtlichen Unrich-tigkeit ihrer bisherigen Berechnung jedenfalls gehalten, auf das Schrei-ben der Kl344gerin vom 10. Dezember 2004 sofort, d.h. innerhalb der ge-setzten Frist bis zum 17. Dezember 2004, auf die Einrede der Verj344hrung zu verzichten. Der Kl344gerin war es nicht zuzumuten, die zur Verj344h-rungsunterbrechung erforderliche Klageerhebung 374ber den 23. Dezember 2004 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Beklag-ten am 28. Dezember 2004 zur374ckzustellen. - 8 - 9 3. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegr374ndet zur374ck-zuweisen. Nobbe Joeres Mayen Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist erkrankt und deshalb gehindert, seine Unter- schrift beizuf374gen. Nobbe Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 O 24740/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.06.2005 - 19 W 1464/05 -
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