BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/05 vom 23. M344rz 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsVV 247 3 Abs. 2 Buchst. b Hat die Gesch344ftsf374hrung an den Verwalter geringe Anforderungen gestellt, kann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann angezeigt sein, wenn die Masse nicht gro337 war. BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 20/05 - LG Stade AG Tostedt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 23. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die An-schlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. Dezember 2004 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuld-nerin und der weitere Beteiligte jeweils zur H344lfte. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.436,04 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde der weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdef374hrer) mit Beschluss des Amtsge-richts - Insolvenzgerichts - vom 18. Januar 2002 zum Insolvenzverwalter be-stellt. Unter dem 25. Juli 2004 erstattete er seinen Schlussbericht und beantrag-te er die Festsetzung seiner Verg374tung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 1 - 3 - insgesamt 8.872,07 200. Dabei legte er die Regelverg374tung gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von 14.163,60 200 zugunde; daneben begehrte er pauschalen Auslagenersatz f374r 30 Monate. Das Amtsgericht hat diesem An-trag in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin (Anschlussrechtsbe-schwerdef374hrerin) beantragt, die Regelverg374tung um 50 vom Hundert zu k374rzen und die Auslagenpauschale f374r lediglich zwei Jahre zu bewilligen. Das Landge-richt hat dem - unter Zur374ckweisung im 334brigen - teilweise entsprochen. Es hat einen Abschlag von der Regelverg374tung in H366he von 25 vom Hundert f374r ge-rechtfertigt gehalten und demgem344337 die Verg374tung auf lediglich 6.654,06 200 festgesetzt. Von einer K374rzung der Auslagenpauschale hat es abgesehen. Da-gegen wenden sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde und die Schuldnerin mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde. 2 II. Beide Rechtsmittel sind statthaft (247247 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO). Sie haben indes keinen Erfolg. 3 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht die Regelbeispiele des 247 3 Abs. 2 InsVV nicht fehlerhaft ausgelegt. 4 a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Gesch344ftsf374hrung des Insol-venzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (247 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). 247 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung 5 - 4 - von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen k366nnen. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbest344nde sind lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umst344nde, die f374r die Bemessung der Verg374tung im Einzelfall Bedeutung gewinnen k366nnen. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Be-tracht kommenden Faktoren umfassend ber374cksichtigt und gegeneinander ab-gewogen werden m374ssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenzgericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtw374rdigung vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604). b) Das Ergebnis des Beschwerdegerichts wird durch die Angriffe der Rechtsbeschwerde nicht zu Fall gebracht. Ein Abschlag vom Regelsatz kann auch dann angezeigt sein, wenn die Gesch344ftsf374hrung an den Verwalter gerin-ge Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht gro337 war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gem344337 247 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt. Das Landgericht hat - als Umst344nde, die gegen einen Abschlag von der Regel-verg374tung sprechen, mithin tendenziell zugunsten des Insolvenzverwalters - be-r374cksichtigt, dass die Insolvenzmasse klein und die Verfahrensdauer lang war. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht sachwidrig, bei dem zuerst genannten Umstand zu ber374cksichtigen, dass "wegen der geringen H366he der Masse der (h366chste) Berechnungsfaktor ... (von) 40 % zum Tragen kommt". Bei der Gewichtung des zuletzt genannten Umstands ist dem Landgericht zwar eine Ungenauigkeit unterlaufen. Die H366he der Verg374tung kann nicht durch die H366he des Auslagenersatzes beeinflusst werden. Dies entkr344ftet jedoch nicht das tragende Argument des Landgerichts, insbesondere bei den Indikatoren Gl344ubigeranzahl, Verwertungsaufwand und H366he der angemeldeten Forderun-gen bewege "sich das Verfahren im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich". 6 - 5 - 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin betont lediglich noch einmal die Faktoren, die ihres Erachtens "exorbitant hinter den Kriterien eines Normalverfahrens zur374ckbleiben". Insofern w374rdigt sie diese Faktoren lediglich anders als das Landgericht. Au337erdem meint sie, die Zeit "zwischen Januar 2003 und Oktober 2004" m374sse bei der Gewichtung der Verfahrensdauer au337er Betracht bleiben, weil sie auf eine sachlich nicht zu begr374ndende Verz366-gerung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter entfalle. Diesen Gesichts-punkt hat das Landgericht jedoch gew374rdigt und nicht f374r durchgreifend erach-tet. Entsprechendes gilt f374r die R374ge, der Insolvenzverwalter k366nne die Ausla-genpauschale nur f374r zwei Jahre beanspruchen. 7 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 11.08.2004 - 20 IN 72/01 - LG Stade, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 T 189/04 -
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