BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/07 vom 22. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richte-rin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg am 22. April 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 5. Juli 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt bis zu 300 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin, eine in K. ans344ssige Bank, hat den Beklagten vor dem Landgericht K. auf Zahlung, hilfsweise auf Feststellung in An-spruch genommen. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewie-sen, dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Kosten des Rechts-streits zu 56% der Kl344gerin sowie zu 44% dem Beklagten auferlegt. Die Kl344gerin ist von in H. ans344ssigen Rechtsanw344lten vertreten wor-den, die sie mangels eigener Rechtsabteilung st344ndig mit der Bearbei- 1 - 3 - tung s344mtlicher Rechtsangelegenheiten beauftragt. Sie hat zum Kosten-ausgleich u.a. Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihrer Prozessbe-vollm344chtigten in H366he von 407,86 200 angemeldet. 2 Das Landgericht hat die Ber374cksichtigung dieser Kosten abge-lehnt. Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 3 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 4 Die Beauftragung ausw344rtiger Rechtsanw344lte sei zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung i.S. des 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO nicht erforderlich gewesen. Eine vern374nftige, kostenbewusste Partei, die am eigenen Sitz klagen wolle, beauftrage einen beim Prozessgericht zu-gelassenen Rechtsanwalt. Dieser k366nne das Prozessgericht leicht errei-chen und jederzeit problemlos pers366nlichen Kontakt zu seiner Partei hal-ten. Diese Gesichtspunkte h344tten das gleiche Gewicht wie ein besonde-res Vertrauensverh344ltnis, das aus einer st344ndigen Zusammenarbeit einer Partei mit einem ausw344rtigen Rechtsanwalt erwachsen sei. 5 - 4 - 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 6 7 a) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder des Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin sind nicht erstattungsf344hig, weil sie zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (247 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Die Beauftragung eines ausw344rti-gen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung grunds344tzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 10; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 91 Rdn. 139; M374nchKomm/Giebel, ZPO 3. Aufl. 247 91 Rdn. 54 f.; H374337tege, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. 247 91 Rdn. 22; Karczewski MDR 2005, 481, 484 f.). Die Rechtsbeschwerde macht demgegen374ber geltend, die Kl344gerin lasse sich st344ndig in allen Rechtsangelegenheiten von ihren in H. ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten beraten und vertreten, und meint, die Verneinung der Erstattungsf344higkeit der dadurch verursachten Kos-ten unterlaufe den Grundsatz der freien Rechtsanwaltswahl, dem durch den Wegfall des Lokalisationsprinzips und der Singularzulassung der Be-rufungsanw344lte Geltung verschafft worden sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrau-ens vertreten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtli-che Nachteile einen ausw344rtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabh344ngig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Gesch344ftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. 8 - 5 - Erstattungsf344hig sind grunds344tzlich nur die Kosten eines Prozessbevoll-m344chtigten, die aus einem - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Aus-einanderfallen von Gerichtsort einerseits und Gesch344fts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschl374sse vom 11. M344rz 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858, 859 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 11). Die Bedeutung, die das besondere Vertrauensverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant f374r die Regelung der Singularzulassung von Rechtsanw344lten bei den Oberlandesgerichten hatte (vgl. BVerfGE 103, 1, 16), rechtfertigt ebenso wenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass eine Partei sich gem344337 247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Landgericht durch jeden bei ei-nem Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 12). b) Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung ihrer ausw344rti-gen Prozessbevollm344chtigten erforderlich machten, etwa die Erforder-lichkeit einer Spezialisierung auf einem Rechtsgebiet, hat die Kl344gerin nicht vorgetragen. Allein ihre st344ndige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den beauftragten Rechtsanw344lten, ihren Hausanw344lten, reicht nicht aus, deren kostentr344chtige Mandatierung als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 f. und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 13). 9 - 6 - 3. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegr374ndet zur374ck-zuweisen. 10 Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 O 455/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.07.2007 - 9 W 51/07 -
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