BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/07 vom 17. Januar 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 vom 26. Oktober 2007 auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 26.744 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat im Laufe des Er366ffnungsverfahrens eine Reihe von Sicherungsma337nahmen getroffen, unter anderem durch Beschluss vom 24. Januar 2007 eine Kontosperre angeordnet. Die hiergegen von der Schuld- 1 - 3 - nerin erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2007 zur374ckgewiesen. Am 18. Juni 2007 ist 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Es ist nach Angaben des weiteren Beteiligten zu 3 masseunzul344nglich. Mit ihrer am 9. Februar 2007 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27. August 2007 begr374ndeten Rechts-beschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Kontosperre. II. Die nach 247247 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil es der Schuldnerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Durchf374hrung des Rechtsbe-schwerdeverfahrens fehlt (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; HmbKomm-InsO/Schr366der, 2. Aufl. 247 21 Rn. 82). 2 1. Die nach 247 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Siche-rungsma337nahmen haben sich mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erle-digt. Eine ersetzende Sachentscheidung hier374ber ist nicht mehr m366glich. Die mit dem Hilfsantrag der Schuldnerin erstrebte Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung 374ber die Kontosperre ist wegen der eingetretenen pro-zessualen 334berholung durch die Verfahrenser366ffnung ebenfalls ausgeschlos-sen. 3 Die Schuldnerin ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag 374bergegangen. Ein solcher w344re allerdings ebenfalls unzul344ssig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz-ordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur 4 - 4 - statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuld-nerin oder eine fortwirkende Beeintr344chtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des urspr374nglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-dert, m366glich erscheinen (vgl. BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgr374nde sind nach der Verfahrenser366ff-nung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von der Schuldnerin auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenser366ffnung wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. 2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person h344lt das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-d374rfnis f374r einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabh344ngig davon f374r gege-ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-scheidung treffen k366nnen (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu z344hlt die Anordnung ei-ner Kontosperre, die allein in die Verm366genssph344re der Gesellschaft eingreift, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. 5 II. Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 3, ihm f374r den angek374ndigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zur374ckzuweisen, Prozesskos-tenhilfe zu gew344hren, ist abzulehnen. Nach 247 4 InsO in Verbindung mit 247247 114 ff ZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach 247247 21, 22 InsO aus dem Kreis der f366rmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Per-sonen Prozesskostenhilfe gew344hrt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte 6 - 5 - verfolgen k366nnen. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im Aus-gangspunkt nur der "Partei" gew344hrt werden kann (247 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. 247 114 Rn. 2; Z366ller/Philippi, ZPO 26. Aufl. 247 114 Rn. 6); es ist deshalb aner-kannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithel-fer der Parteien erfasst (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. 247 114 Rn. 5; Musielak/Fischer, aaO Rn. 2; Z366ller/Philippi, aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte zu 3 geh366rt im Streitfall als vorl344ufiger Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 21 ff). Er kann Sicherungsma337nahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Be-schwerderecht r344umt ihm die Insolvenzordnung weder gegen die Ablehnung angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsma337-nahmen ein (vgl. 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - 6 - - IX ZB 163/05, ZInsO 2007, 34, 35; M374nchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO 247 21 Rn. 41). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 23.01.2007 - 92 IN 9/07 - LG Aachen, Entscheidung vom 06.02.2007 - 6 T 19/07, 23/07 u. 24/07 -
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