BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 10. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts B374ckeburg vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die blo-337e Unterlassung einer dem Schuldner m366glichen wirtschaftlichen Verwertung 2 - 3 - des Verm366gens bereits als Verschwendung des Verm366gens im Sinne von 247 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO angesehen werden kann, stellt sich nicht. Der Schuld-ner hat es nicht unterlassen, einen Verm366gensgegenstand zu verwerten. Indem er sein Haus Dritten ohne Entgelt zur Nutzung 374berlassen hat, hat er die zu sei-nem Verm366gen geh366rende Nutzungsm366glichkeit tats344chlich verschwenderisch verwertet. Dies ist hinreichend gekl344rt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. M344rz 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856, 857 Rn. 10). 2. Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage, ob eine verfahrensfehlerhafte Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Durchf374hrung des Beschwerdeverfahrens heilbar ist, macht keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Das Beschwerdegericht hat ausge-f374hrt, eine mit einer fehlerhaften Anordnung des schriftlichen Verfahrens ver-bundene Geh366rsverletzung - nicht der Verfahrensfehler - sei im Beschwerde-verfahren geheilt worden, weil dem Schuldner jedenfalls jetzt hinreichend Gele-genheit gegeben worden sei, sich mit dem Verfahren und dem Vorbringen der Gl344ubiger auseinanderzusetzen. Diese Ansicht trifft zu. Das rechtliche Geh366r muss nicht in einer bestimmten Form gew344hrt werden (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 5 Rn. 81). Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem er-forderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die im Ge-setz vorgeschriebene m374ndliche Anh366rung nicht stattfindet, nicht das Grund-recht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt. ( BGHZ 102, 338 , 341 f; BGH, Beschl. v. 28. August 2003 - I ZB 5/00, WRP 2003, 1444). 3 - 4 - 3. Die in 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorausgesetzte grob fahrl344ssige oder vors344tzliche Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger hat das Beschwerdegericht ohne die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrech-ten des Schuldners bejaht. 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG B374ckeburg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 47 IK 123/05 - LG B374ckeburg, Entscheidung vom 07.01.2008 - 4 T 41/07 -
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