BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/08 vom 1. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 1. M344rz 2011 beschlossen: Den Kl344gern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdever-fahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Kl344gerin zu 1) hat keine Raten, der Kl344ger zu 2) hat monatliche Raten in H366he von 596,64 200 ab 1. Mai 2011 an die zust344ndige Landeskasse zu zah-len. Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 109.014,79 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Kl344ger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertrag-licher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung in Anspruch. 2 Die klagenden Eheleute erwarben im Jahre 1994 eine Eigentumswoh-nung in dem Objekt D. in C. . Der Kaufpreis be-trug 142.500 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kl344ger mit der Beklagten zu 2), die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag 374ber 168.000 DM sowie zwei Bausparvertr344ge mit der Be-klagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch ein Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Be-klagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Im Rahmen des Vermittlungsgespr344chs unterzeichneten die Kl344ger nach ihrem unstreitigen Vortrag unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermitt-lungsauftrag, in welchem unter Punkt 4 eine Finanzierungsvermittlungsgeb374hr und unter Punkt 5 eine Courtage aufgef374hrt waren und in dem es hie337: "Ich er-teile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung be-nannte Firma zu den dort genannten Geb374hrens344tzen ausgef374hrt werden." Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Jahr 2004 erkl344rten die Kl344-ger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen unter Berufung auf das Haust374rwiderrufsgesetz. Mit der Klage begehren die Kl344ger - in erster Linie gest374tzt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzung - 3 - 4 - insbesondere R374ckerstattung geleisteter Zinsraten in H366he von 100.425,09 200 nebst Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine An-spr374che der Beklagten mehr bestehen, jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils an der Wohnung sowie die Feststellung, dass die Be-klagten zum Ersatz s344mtlicher durch die R374ckabwicklung des Darlehensvertra-ges entstehender Sch344den verpflichtet sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr374ndung unter anderem ausgef374hrt: 4 Den Kl344gern stehe ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtli-chen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hafteten die Beklagten nicht aus vorver-traglichem Aufkl344rungsverschulden, da die Kl344ger keinen ausreichenden Vor-trag f374r Umst344nde erbracht h344tten, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Aufkl344rungspflicht der Finanzierungsbank bestehe. Eine Verpflichtung der Be-klagten zur Aufkl344rung 374ber im Kaufpreis m366glicherweise enthaltene Innenpro-visionen bestehe nicht, da die Kl344ger einerseits lediglich pauschal deren Zah-lung an den Vertrieb in einer H366he von 20% bis 23% behauptet h344tten, zum anderen eine diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht ohnehin erst dann in Betracht komme, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert f374hre, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung der K344ufer durch den Verk344ufer ausgehen m374sse. Dies k366nne mangels substantiierter Darlegung des Verkehrswertes der erwor-benen Eigentumswohnung indes nicht festgestellt werden. 5 Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil haben die Kl344ger ihre erstinstanz-lichen Klageantr344ge weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss als unzul344ssig verworfen, weil es an einer den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO gen374genden Begr374ndung fehle. 6 - 5 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde. 7 II. 8 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 9 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, des-sen Voraussetzungen auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-fung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (BGH, Be-schluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f.), zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Ver-fahrensgrundrechte der Kl344ger auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO; vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f.; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat den Kl344gern den Zugang zur Berufungsinstanz aus den nachfolgend darge-legten Gr374nden durch 374berspannte Anforderungen an die Ordnungsm344337igkeit einer Berufungsbegr374ndung versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 10 a) Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung die Umst344nde bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungskl344gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die angefochtene Entschei-dung ergeben. Dazu geh366rt eine aus sich heraus verst344ndliche Angabe, welche 11 - 6 - bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskl344ger bek344mpft und welche Gr374nde er ihnen entgegensetzt (Senat, Beschl374sse vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, jeweils mwN), wobei die Darstellung auf den Streitfall zuge-schnitten sein muss (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 , WM 2008, 1810 Rn. 11 mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausf374hrungen in sich schl374ssig oder rechtlich haltbar sind ( BGH, Beschl374sse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 , NJW-RR 2003, 1580 mwN und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegr374ndungsschrift der Kl344-ger in einem, die angefochtene Entscheidung tragenden Punkt (noch) gerecht. 12 aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings beanstandet, die Be-rufungsbegr374ndung besch344ftige sich weitgehend nicht mit dem erstinstanzli-chen Urteil. Zu Recht r374gt das Berufungsgericht auch, dass sie teilweise neues Vorbringen enth344lt, ohne gem344337 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffsmittel zuzulassen sind, zu bezeichnen. 13 bb) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch Erfolg. Enth344lt die Berufungsbe-gr374ndung n344mlich immerhin zu einem Punkt eine 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gen374gende Begr374ndung, ist sie insgesamt zul344ssig, wenn dies geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 mwN). So ist es hier im Hinblick auf die Frage einer m366glichen Aufkl344rungspflichtver-letzung der Beklagten im Zusammenhang mit den im Objekt- und Finanzie-rungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen. Insoweit legt die Berufungsschrift Umst344nde dar, die aus dem Kontext mit (noch) hinreichender 14 - 7 - Deutlichkeit erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12), dass sie die Entscheidungsgr374nde des landgerichtlichen Urteils aus der Sicht der Kl344ger in Frage stellen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 14) und welche Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit die Kl344ger bei der angefochtenen Entscheidung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12). Auch wenn sich die Berufungsbegr374ndung unter dem Stichwort "arglisti-ge T344uschung 374ber versteckte Innenprovision" auf knapp 30 Seiten vor dem Hintergrund des Urteils des erkennenden Senats vom 10. Juli 2007 (XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 ff.) weitgehend abstrakt mit der Frage der Aufkl344rungs-pflicht hinsichtlich an den Vertrieb geflossener Provisionen besch344ftigt, wird mit (noch) hinreichender Deutlichkeit klar, dass sie r374gt, das Landgericht habe im Ergebnis zu Unrecht eine Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten im Hin-blick auf die Vertriebsprovisionen abgelehnt. 15 Die Berufungsbegr374ndung macht gegen die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, die Beklagten seien mangels ausreichenden Vortrags der Kl344ger zu einer sittenwidrigen 334bervorteilung nicht zur Aufkl344rung 374ber die H366-he der an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen verpflichtet gewesen, unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 2007 (XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 ff.) geltend, die Beklagten seien nach dieser neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Vermittlungsprovisionen scha-densersatzpflichtig. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes habe eine ungefragte Aufkl344rungspflicht nur bei einer sittenwidrigen 334ber-teuerung bestanden; mit der neuen Rechtsprechung habe der Bundesgerichts-hof die Aufkl344rungspflicht bei arglistiger T344uschung 374ber eine versteckte Innen-provision erweitert; entscheidend sei, dass eine tats344chliche Aussage 374ber die 16 - 8 - H366he der Provision gemacht worden sei, diese sich aber als falsch erweise und die Bank davon positive Kenntnis habe. So sei es hier. Durch die Angaben in dem unstreitig verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der Vermittlungskosten in H366he von rund 5,5% ausweise, sei bei den Kl344gern ge-zielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, f374r die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung seien - auch den hiesigen Vermittler betreffend - lediglich die dort ausdr374cklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen, obwohl tats344chlich im vorliegenden Fall im Ein-vernehmen zwischen Vertrieb und Beklagten Provisionen von weiteren 23% geflossen seien. Aus dem Kontext wird damit (noch) hinreichend klar, dass die Kl344ger r374-gen, das landgerichtliche Urteil erweise sich jedenfalls bei Ber374cksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufkl344rungspflicht bei In-nenprovisionen als unrichtig. Die Ausf374hrungen der Kl344ger stellen sich daher - was ausreicht - in einem entscheidungserheblichen Punkt als den Anforderun-gen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gen374gend dar; auf die rechtliche Ver-tretbarkeit der Auffassungen der Kl344ger kommt es hierf374r, wie ausgef374hrt, nicht an. 17 III. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO); dabei gelten die vom Berufungsgericht in dem den Verwerfungsbeschluss vorberei-tenden Hinweisbeschluss enthaltenen inhaltlichen Ausf374hrungen unter 6. als nicht geschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795 mwN). Das Berufungsgericht wird mit R374cksicht auf die mittler- 18 - 9 - weile zum Aufkl344rungsverschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung der Anleger durch einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauf-trag ergangene Rechtsprechung des Senats eine Haftung der Beklagten wegen Aufkl344rungsverschuldens auch nach Ma337gabe der in dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96) aufgestellten Grunds344tze zu pr374-fen haben. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 3 O 457/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2008 - 5 U 1124/07 -
Full & Egal Universal Law Academy