BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 20/09 vom 16. Dezember 2009 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Schilling beschlossen: 1. Dem Kl344ger wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 3.850,44 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat den Kl344ger mit Urteil vom 4. Juni 2008 auf die Wi-derklage der Beklagten verurteilt, an diese monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen. Gegen dieses dem Kl344ger am 6. Juni 2008 zugestellte Urteil hat er am 24. Juni 2008 Berufung eingelegt und erkl344rt, dass Begr374ndung und Antr344ge einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1 - 3 - 2008 hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren zweiter Instanz zu bewilligen und weiter ausgef374hrt: "Der Unterzeichner stellt die Pr374fung der hinreichenden Erfolgsaussich-ten und die fehlende Mutwilligkeit in die Pr374fung des Familiensenates. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe w344re dann Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Auf den Beschluss des Bun-desgerichtshofs vom 6.5.08 Az. VI ZB 16/07 wird Bezug genommen." 2 Mit weiterem Schriftsatz vom 1. August 2008, der am gleichen Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, hat er ausgef374hrt: "In der Familiensache ... hat die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens hinreichend Aussicht auf Erfolg. Nach der aktuellen Entscheidung des BGH vom 30.7.2008, Az. XII ZR 177/06 haben die Unterhaltsanspr374che der jetzigen Ehefrau des Herrn M. Vorrang vor den behaupteten Forderungen der Exfrau, Frau S. . Ehebedingte Nachteile liegen bei Frau S. ebenfalls nicht vor. Die Un-terhaltsreform hat die Eigenverantwortung Geschiedener gest344rkt. Nach der langen Dauer nach Rechtskraft der Ehescheidung bestehen keine nachehelichen Unterhaltsanspr374che." Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger f374r die Berufung ratenfreie Pro-zesskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss ist dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 24. November 2008 zugestellt worden. 3 Mit Verf374gung vom 2. Januar 2009 hat das Oberlandesgericht den Kl344ger darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Berufung be-st374nden, weil innerhalb der Frist des 247 520 Abs. 2 ZPO i.V.m. 247 234 ZPO keine Berufungsbegr374ndung eingegangen sei. 4 Mit Beschluss vom 27. Januar 2009 hat das Oberlandesgericht die Beru-fung des Kl344gers gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO aus diesem Grund als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 5 - 4 - II. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-l344ssig verworfen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Kl344ger habe die Beru-fung nicht fristgem344337 begr374ndet, den innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist eingegangenen Schriftsatz des Kl344gers vom 1. August 2008 unber374cksichtigt gelassen. Dieser Schriftsatz ist zwar 344u337erst knapp gehalten, gen374gt aber den Anforderungen, die 247 520 Abs. 3 ZPO an eine wirksame Berufungsbegr374ndung stellt. Aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass die folgenden Zeilen zur Be-gr374ndung der Berufung bestimmt sind. Daran 344ndert die noch am Tag zuvor mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 ge344u337erte Absicht, "nach Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe w344re dann Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen", nichts. 8 Dem Schriftsatz lassen sich auch ohne ausdr374ckliche Formulierung und textliche Absonderung eines Berufungsantrags Umfang und Ziel der Berufung durch Auslegung unter Heranziehung der Berufungsbegr374ndung (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - NJW-RR 2005, 1659) hinreichend bestimmt entnehmen (247 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Aus dem Schlusssatz des Schriftsatzes, wonach der Beklagten nach Ansicht des Kl344gers keinerlei nacheheliche Unter-haltsanspr374che zustehen, ergibt sich, dass der Kl344ger eine vollst344ndige Abwei-sung der Widerklage begehrt. 9 - 5 - Schlie337lich enth344lt der Schriftsatz vom 1. August 2008 auch eine hinrei-chende Begr374ndung (247 520 Abs. 3 Nrn. 2, 3 ZPO). Der Kl344ger tr344gt vor, nach seiner Ansicht h344tten die Unterhaltsanspr374che seiner jetzigen Ehefrau Vorrang vor der behaupteten Forderung der Beklagten. Ehebedingte Nachteile l344gen bei der Beklagten ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf die lange Dauer nach Rechts-kraft der Ehescheidung best374nden keine nachehelichen Unterhaltsanspr374che mehr. 10 3. Da der Kl344ger seine Berufung somit rechtzeitig begr374ndet hat, ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur weite-ren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckzuverwei-sen. 11 Hahne Weber-Monecke V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Dillenburg, Entscheidung vom 04.06.2008 - 2 F 872/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2009 - 1 UF 138/08 -
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