BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/09 vom 23. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 23. September 2010beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Dezember 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.920,81 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht bestellte den Beschwerdef374hrer mit Beschluss vom 16. Juni 2004 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter und ernannte ihn mit Insolvenzer-366ffnung am 21. Juli 2004 zum Insolvenzverwalter. Mit seinem Schlussbericht vom 5. Februar 2008 beantragte der Beschwerdef374hrer die Festsetzung seiner Verg374tung f374r die T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter. Unter dem 11. Juli 2008 erhob die weitere Beteiligte zu 2 gegen diesen Verg374tungsanspruch die Einrede der Verj344h-rung. 1 Das Insolvenzgericht hat den Verg374tungsantrag zur374ckgewiesen, die hierge-gen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbe- 2 - 3 - schwerde verfolgt der Beschwerdef374hrer seinen Antrag auf Festsetzung der Verg374-tung f374r die vorl344ufige Verwaltung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 InsO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 4 InsO, 247 574 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, das Insolvenzgericht habe den An-trag auf Festsetzung der Verg374tung zu Recht zur374ckgewiesen, weil der geltend ge-machte Verg374tungsanspruch verj344hrt sei. Noch nicht festgesetzte Verg374tungsan-spr374che des Insolvenzverwalters unterl344gen nach der Vorschrift des 247 195 BGB der dreij344hrigen Regelverj344hrung. Da der Verg374tungsanspruch f374r die vorl344ufige Verwal-tung mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 21. Juli 2004 f344llig geworden sei, habe die Verj344hrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begonnen, so dass mit Ablauf des 31. Dezember 2007 Verj344hrung eingetreten sei. 4 2. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 - 4 - Wie der Senat in anderer Sache am heutigen Tag entschieden hat, ist die Ver-j344hrung des Verg374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Insolvenzverwaltung bis zum Abschluss des er366ffneten Insolvenzverfahrens gehemmt (BGH, Beschl. v. 23. Sep-tember 2010 - IX ZB 195/09, z.V.b.). Der streitgegenst344ndliche Verg374tungsanspruch ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht verj344hrt. 6 3. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Beschwer-degericht keine Feststellungen getroffen hat, aus denen sich die Berechtigung des geltend gemachten Verg374tungsanspruchs der H366he nach ergibt (247 4 InsO, 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung 374ber den Verg374-tungsanspruch zur374ckzuverweisen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der M366glichkeit der Zur374ckverweisung an 7 - 5 - das Insolvenzgericht entsprechend der Regelung des 247 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch macht (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 18.07.2008 - 910 IN 299/04-9- - LG Hannover, Entscheidung vom 23.12.2008 - 20 T 134/08 -
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