BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZB 2/01 vom3. April 2001in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeresund Dr. Wassermannam 3. April 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom8. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen.Der Beschwerdewert beträgt 22.500 DM.Gründe: I.Das Landgericht H. hat den Beklagten durch Urteil vom 11. Juli2000 zur Zahlung von 22.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dasam 14. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 2000Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist bis zum 16. November 2000 mit einem auf den 16. November2000 datierten und am 29. November 2000 beim Oberlandesgerichteingegangenen Schriftsatz begründet. Nach einem am gleichen Tageerteilten Hinweis, daß die Berufungsbegründung verspätet sei, bean-tragte der Beklagte am 13. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den - 3 -vorigen Stand gegen die Fristversäumung mit der Begründung, der vonseinem Prozeßbevollmächtigten diktierte Begründungsschriftsatz seivon diesem noch am 16. November 2000 unterzeichnet und seiner An-gestellten zurückgegeben worden, damit der Schriftsatz per Telefax andas Oberlandesgericht übermittelt werde; statt dessen sei der Schrift-satz in die für die gewöhnliche Post vorgesehene Ablage gelangt undzur Post aufgegeben worden; die Handakte sei weggehängt worden.Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. Januar 2001 denWiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Be-rufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-chen ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem dem Beklagtennach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden, weilsein Prozeßbevollmächtigter nicht für eine ausreichende Fristen- undAusgangskontrolle gesorgt habe. Während er davon ausgegangen sei,daß unterzeichnete Schriftsätze in dem Sekretariat zugeleiteten Hand-akten für den Versand bestimmt seien, habe die mit dem Vorgang be-faßte Büroangestellte B. angenommen, der Prozeßbevollmächtigteselbst werde für die Versendung des Schriftsatzes Sorge tragen.Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwer-de macht der Beklagte insbesondere geltend, nach Rückgabe derHandakte in das Sekretariat habe der Prozeßbevollmächtigte selbst indem EDV-unterstützten Fristen-/Terminkalender die Frist als erledigtgestrichen in der Annahme, die komplette Akte mit den darin befindli-chen Schriftstücken werde nicht weggehängt und die darin lose befind-lichen Schriftstücke in die Ablage für den Postausgang gelegt, sondernvielmehr das Original fristwahrend per Telefax an das Oberlandesge-richt versandt. - 4 -II.Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte soforti-ge Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Rechtals unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO). DieBegründungsschrift ist erst nach Ablauf der mehrfach verlängerten Fristeingegangen.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht dem Be-klagten zu Recht versagt. Seinen Prozeßbevollmächtigten trifft an derFristversäumung ein Verschulden, das der Beklagte sich gemäß § 85Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsmüssen Prozeßbevollmächtigte durch entsprechende organisatorischeMaßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von fristgebundenenSachen in größtmöglichem Umfang ausschließen. Dazu gehört insbe-sondere eine wirksame Ausgangskontrolle, bei der Fristen erst dann imFristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstücktatsächlich abgesandt worden ist oder postfertig und sichergestellt ist,daß es rechtzeitig hinausgeht. Bei der Übermittlung fristwahrenderSchriftsätze per Telefax endet die Pflicht des Prozeßbevollmächtigtenzur Ausgangskontrolle erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklichübermittelt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte kommt mit Rücksichtauf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes seiner Verpflichtung,für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen nur dann nach, wenn erden zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzel-nachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständig- - 5 -keit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle desSendeberichts zu löschen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Be-schlüsse vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, 1656 undvom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907 - jeweilsm.w.Nachw.).Zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro seinesProzeßbevollmächtigten durch Prüfung des Sendeberichts bei einerÜbermittlung per Telefax hat der Beklagte weder in der Begründungseines Wiedereinsetzungsantrags noch in der BeschwerdebegründungAngaben gemacht. Es bestand sogar Unklarheit darüber, wer den frist-wahrenden Schriftsatz übermitteln sollte: Während der Prozeßbevoll-mächtigte davon ausging, das werde von seiner Angestellten erledigt,nahm diese an, der Prozeßbevollmächtigte werde dafür sorgen. Letzte-res lag auch nahe, weil der Prozeßbevollmächtigte selbst die im EDV-gestützten Fristenkalender notierte Frist gelöscht hatte und damit fürdie Angestellte kein weiterer Prüfungsbedarf mehr erkennbar war, zu-mal ihr auch keine Einzelweisung erteilt worden war.Nobbe van Gelder Müller Joeres Wassermann
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