BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 20/10 vom 31. M344rz 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteini-schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - Kiel vom 24. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. 2. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. Beschwerdewert: bis 300 200 Gr374nde: I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kl344ger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgeb374hr. 1 Das Oberlandesgericht hat unter Ab344nderung des Kostenfestsetzungs-beschlusses des Rechtspflegers die von der Beklagten f374r ihre erstinstanzliche 2 - 3 - Prozessbevollm344chtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller H366he ber374cksichtigt. Denn gem344337 Anlage 1, Teil 3, Vorbe-merkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgeb374hr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Gesch344ftsgeb374hr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altf344lle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einf374hrung des 247 15 a RVG nichts ge344ndert. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zul344ssig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller H366he ber374cksichtigt. 5 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung in 334bereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 6 - 4 - 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschie-den, dass die Vorschrift des 247 15 a RVG eine blo337e Klarstellung der bestehen-den Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gem344337 Art. 10 des am 4. Au-gust 2009 verk374ndeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt-lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verk374ndung in Kraft getretene - Be-stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberech-tigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollm344chtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt m.w.N.). 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hier-von abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht f374r seine gegenteilige Rechtsauffassung angef374hrten Argumenten, namentlich der Frage der An-wendbarkeit des 247 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen R374ckwirkungsprob-lematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschl374s-sen ausf374hrlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgeb374hr 8 - 5 - in voller H366he zu ber374cksichtigen. Die von dem Kl344ger der Beklagten zu erstat-tenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2009 erfolgt, festzusetzen. Dose V351zina Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 24.07.2009 - 60 F 221/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.12.2009 - 15 WF 273/09 -
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