BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/10 vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2010 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Beschwerdewert betr344gt 1.038,33 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten den Kl344gern zu erstattenden Kosten die geltend gemachte 1,6 Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG i.V. mit Nr. 1008 VV RVG) in voller H366he anzusetzen ist, oder ob auf diese Geb374hr bei der Kos-tenfestsetzung gem344337 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die wegen desselben Gegenstandes entstandene Gesch344ftsgeb374hr h344lftig anzu-rechnen ist. 1 - 3 - Das Landgericht hat die volle Verfahrensgeb374hr in Ansatz gebracht. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Be-schwerdegericht die Verfahrensgeb374hr unter Anrechnung der vorprozessualen Gesch344ftsgeb374hr in H366he einer 0,75 fachen Geb374hr gem344337 Teil 3 Vorbemer-kung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nur mit 0,85 angesetzt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG finde im Streitfall Anwendung. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des 247 15a RVG stehe dem nicht entgegen. Sie sei wegen der zumindest entsprechend anwendbaren 334berleitungsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 374brigen (247 575 ZPO) zul344ssig. 3 Sie hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-gerichts ist die geltend gemachte Verfahrensgeb374hr im Kostenfestsetzungsver-fahren in voller H366he zu ber374cksichtigen. Die vom Beschwerdegericht vorge-nommene teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstan-denen Gesch344ftsgeb374hr steht im Widerspruch zur mittlerweile einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach Inkrafttreten des 247 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs, teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die Auffassung, dass durch 247 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschl374sse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 4 - 4 - Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, JurB374ro 2010, 358 Rn. 6, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurB374ro 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurB374ro 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 Rn. 7 f., vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 Rn. 5 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7). Auch der erkennende Senat hat sich dem - nach Erlass des angefochtenen Be-schlusses - angeschlossen (Beschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8); wie er dort bereits ausgef374hrt hat, ist f374r die auch vom Beschwer-degericht vertretene Auffassung, 247 15a RVG finde auf Altf344lle wegen einer zu-mindest analogen Anwendung der 334berleitungsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung, kein Raum (Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 9). Vielmehr findet auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des 247 15a RVG entstandene Geb374hren betreffen, eine An-rechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr nur unter den in 247 15a Abs. 2 RVG genannten - im Streitfall nicht vorliegenden - Voraussetzungen statt. Soweit - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken ge-344u337ert hat, haben sich dem die anderen damit befassten Senate nicht ange-schlossen. Einer Vorlage an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen nach 247 132 Abs. 2 Satz 1 GVG bedarf es nicht, da die Ausf374hrungen zu 247 15a RVG f374r die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 10). 5 Die Rechtsbeschwerde r374gt nach alledem zu Recht, dass das Be-schwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abge344n- 6 - 5 - dert und die Verfahrensgeb374hr gek374rzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO), ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuhe-ben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zur374ckzuweisen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1, 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2010 - 25 O 534/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2010 - I-25 W 133/10 -
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