BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/10 vom 16. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 22. Januar 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 945.992,89 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbi ldung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. D ie sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Vergütungsfes t- setzung des Insolvenzgerichts war zulässig, oh ne dass es auf die mögliche r- weise rechtsgrundsätzliche Frage ankäme, ob die erforderliche Beschwer der Schuldnerin mit ihrem Interesse an einer hohen Gläubigerbefriedigung begrü n- det werden kann. Die antragsgemäße Festsetzung der Vergütung durch das Insolve nzgericht beschwert die Schuldnerin unmittelbar. N ach dem eigenen 1 2 - 3 - Vorbringen der Rechtsbeschwerde kann sich bei einer geringeren Vergütung des Insolvenzverwalters eine Teilungsmasse ergeben, die nicht nur eine vol l- ständige Befriedigung der Gläubiger ermögl icht, sondern auch zu ein em b e- trächtli chen Überschuss führt , welcher der Schuldnerin zugute käme. Ein so l- ches Ergebnis geht nicht über das Beschwerdeziel hinaus, denn die Schuldn e- rin hat ihre Beschwerde nicht auf eine Herabsetzung der Vergütung in dem U m- fa ng, der eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ermöglich t , beschränkt. 2. D ie Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass erwartete Steuerersta t- tungen in Höhe von 114.073,85 e- ziehen seien, beruht nicht auf d er von der Rechtsbeschwerde geltend gemac h- ten V erletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) b e- züglich der Zuordnung der geltend gemachten Beträge zu bestimmten Steuern. Die Beurteilung wird von der nicht zu beanstandenden Erwägung get ragen, es sei nicht konkret dargelegt, dass die behaupteten Steuererstattungen mit S i- cherheit zu erwarten seien. Im Übrigen ist zugunsten des weiteren Beteiligten in die Berechnungsgrundlage ein e Erstattung der Umsatzsteuer auf seine Verg ü- tung in der volle n Höhe des Vergütungsantrags einbezogen , obwohl diese auf der Grundlage der Festsetzung des Beschwerdegerichts nur in wesentlich g e- ringerer Höhe an fällt . 3. A uch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu den bea ntragten Zuschlägen und zu dem vorgeno m- menen Abschlag decken keinen Grund für die Zulässigkeit der Rechtsb e- schwerde im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO auf. 3 4 - 4 - a) S oweit im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschlag für die Au s- führung der übertragenen Zustellung en Grundsatzbedeutung geltend gemacht wird , ist die betreffende Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Das B e- schwerdegericht hat die Versagung des Zuschlags zusätzlich damit begründet, dass die durch die Ausführung der Zustellungen verursachte Mehrbelas tung durch die Entlastung aufgewogen werde, die durch die Einschaltung einer Ve r- wertungsgesellschaft bei der Verwertung der beweglichen Sachen eingetreten sei. Auf die angesprochene Rechtsfrage kommt es deshalb nicht an. b) A uch zur Sicherung einer ein heitlichen Rechtsprechung ist eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich. aa) E ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts zu den beantragten Zuschlägen , insbesondere für die Betriebsve räußerung, für den Aufwand bei der Abwicklung des Sch a- densereignisses vom 21./22. Juni 2005, für die Feststellung und Geltendm a- chung von Anfechtungsrechten, für besonderen Aufwand beim Forderungsei n- zug, für die Prüfung der Versicherungs - und Versorgungsver träge der Schul d- nerin, für die Ausführung der übertragenen Zustellungen und zum Abschlag wegen der Vorbefassung des weiteren Beteiligten als vorläufiger Insolvenzve r- walter nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. bb) O hne Erfolg rügt die Rechtsbesch werde in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zum Teil beruhen die betreffenden Beurteilungen des B e- schwerdegerichts nicht auf den behaupteten Gehörsverletzungen. Im Übrig en kann nach dem inso weit anzulegenden Maßstab (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300) nicht festgestellt we r- 5 6 7 8 - 5 - den, dass das Beschwerdegericht den angeblich übergangenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder bei sein er Entscheidung nicht erwogen hat. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen des weiteren Beteiligten in seiner Ste l- lungnahme vom 25. November 2009. Auch war das Beschwerdegericht nicht verpflichtet, im Anschluss an diese Stellungnahme erneut einen Hinwe is auf fortbestehende Bedenken bezüglich der Substantiierung des Tatsachenvortrags zu den beantragten Zuschlägen zu erteilen, nachdem es solche Bedenken b e- reits mit der Hinweisverfügung vom 30. Oktober 2009 mitgeteilt hatte. cc) D ie Ausführungen der Re chtsbeschwerde zeigen auch nicht auf, dass das Beschwerdegericht den Anspruch des weiteren Beteiligten auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt hätte. Das Willkürve r- bot wäre nur dann verletzt, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendu ng unter ke i- nem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre und sich daher der Schluss aufdrängt e , dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. etwa BGH, aaO S. 299 f) ; davon kann hier ni cht die Rede sein. dd) Ohne einen Zulässigkeitsgrund h at der Bundesgerichtshof nicht nachzuprüfen, ob die Berechnung der Vergütung in jedem Punkt angemessen erscheint. Die Bemessung der Zu - und Abschläge im Einzelfall verantwortet grundsätzlich der Tatrichter. Das Zustandekommen und den Inhalt des Inso l- venzpl ans hat das Beschwerdegericht in mehrfacher Hinsicht als untypischen Sachverhalt gewertet. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende Fragen der Maßstabsbildung oder - verschiebung stellen sich daher im vorliegenden Fall nicht. Von einer weiteren B egründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grun d- 9 10 11 - 6 - sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung beizutragen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 09.09.2009 - 171 IN 1065/04 - LG Erfurt, Entscheidung vom 22.01.2010 - 1 T 480/09 -
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