BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 29. Juli 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 56.836,74 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 25. November 2002 ist am 24. Mai 2003 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin we-gen Zahlungsunf344higkeit er366ffnet worden. Die dagegen erhobene sofortige Be-schwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zur374ckge-wiesen und zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, die F344lligkeit der Kreditr374ckzahlung an die Gl344ubigerin, welche die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin begr374nde, sei zu seiner vollen 334berzeugung festgestellt. Zwar sei-en die Parteien einig gewesen, dass der Kredit aus Verkaufserl366sen der mo- 1 - 3 - dernisierend instandgesetzten Wohnungen zur374ckgezahlt werden sollte. Dies habe aber nur f374r die Art und Weise der Tilgung, nicht f374r die bestimmte Lauf-zeit des Kredits Bedeutung haben sollen. Hinsichtlich der Vertragsdauer sei es bei der schriftlich vereinbarten Befristung bis zum 31. August 2002 geblieben. Ob die Gl344ubigerin zur Verl344ngerung des Kreditverh344ltnisses verpflichtet gewe-sen sei, k366nne dahinstehen, weil die Schuldnerin jedenfalls nicht um eine Ver-l344ngerung nachgesucht, sondern sich stattdessen um eine Umschuldung be-m374ht habe. In ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Rechts-schutzziel, den Er366ffnungsbeschluss aufheben zu lassen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil Gr374nde f374r eine Sachent-scheidung gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2 1. Nach 247 14 InsO ist der Antrag eines Gl344ubigers zul344ssig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Er366ffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenz-grund allein aus einer Forderung dieses Gl344ubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann er366ff-net werden, wenn die Forderung zur 334berzeugung des Insolvenzgerichts fest-steht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit Nachweisen der fr374heren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gl344ubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tats344chliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausf344llt 3 - 4 - (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. M344rz 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Rechtss344tzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewi-chen, weil es die hier streitige F344lligkeit der nicht vollstreckbaren Gl344ubigerfor-derung in freier tatrichterlicher 334berzeugung (247 286 ZPO) festgestellt hat. 2. Die Schuldnerin hat die F344lligkeit ihrer Kreditverbindlichkeit gegen374ber der antragstellenden Gl344ubigerin schon nicht in erheblicher Weise bestritten. Auch das entsprechende Vorbringen ihrer Rechtsbeschwerde geht ins Leere. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits bei Eingang des Er366ffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 am 26. November 2002 infolge der Kreditf344lligkeit zahlungsunf344hig war, sondern erst die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens setzt den Er366ffnungsgrund im Zeitpunkt dieser hier am 24. Mai 2003 ergangenen Entscheidung voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958 f, z.V.b. in BGHZ 169, 17 ff). Es w374rde offensichtlich jeder Grundlage entbehren, wenn die Schuldnerin behaupten woll-te, auch zu diesem Zeitpunkt seien die mit letzter Zahlungsfrist bis Ende Sep-tember 2002 zur374ckgeforderten Kreditmittel noch nicht f344llig gewesen. Im Er366ff-nungszeitpunkt w344re auch eine hierdurch in Gang gesetzte ordentliche K374ndi-gungsfrist gem344337 Art. 229 247 5 EGBGB, 247 609 Abs. 2 BGB a.F. l344ngst abgelau-fen gewesen. Die Schuldnerin macht selbst nicht geltend, dass ihre berechtig-ten Interessen einer R374ckforderung des Kredits noch im Er366ffnungszeitpunkt entgegengestanden h344tten. 4 - 5 - III. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf 247 38 Satz 1, 247 37 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 30, 47) zuletzt ge344ndert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. M344rz 2004 (BGBl. I S. 390). Ma337geblich ist grunds344tzlich der Wert der In-solvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (ebenso jetzt 247 58 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG vom 5. Mai 2004). Im nicht abgeschlossenen Verfah-ren ist der Wert der Masse zu sch344tzen. Sie ergibt sich hier aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 18. August 2003, in welchem vorl344ufig und sch344tzweise eine freie Masse von 56.836,74 200 ausgewiesen worden ist. 5 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 20.05.2003 - 3 IN 438/02 - LG L374beck, Entscheidung vom 29.07.2003 - 7 T 277/03 -
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