BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/05 vom 22. M344rz 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269.608,83 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte war vorl344ufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Insolvenzverwalter (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Er hat be-antragt, seine Verg374tung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 501.282,10 200 festzusetzen. Hierbei hat er einen Regelsatz von 25 v.H. und Zuschl344ge von insgesamt 170 v.H. - unter anderem 75 v.H. f374r die Betriebsfortf374hrung und 50 v.H. f374r die Vermietung und Verwaltung von Immobilien - zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf 205.996,23 200 festgesetzt. Es hat ledig-lich Zuschl344ge von insgesamt 55 v.H. anerkannt. Das Landgericht hat mit Be- 1 - 3 - schluss vom 26. Januar 2004 die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass Zuschl344ge von jeweils 15 v.H. auf die Betriebsfortf374hrung und die Mietverwaltung entfallen. Der Senat hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2006, 106 m. Anm. Nowak). Dieses hat mit Beschluss vom 23. Juni 2005 die Verg374-tung auf 231.673,27 200 angehoben. Es hat nunmehr Zuschl344ge von 25 v.H. f374r die Betriebsfortf374hrung und 20 v.H. f374r die Mietverwaltung gew344hrt. Im 334brigen hat es die sofortige Beschwerde wiederum zur374ckgewiesen. Mit seiner neuerli-chen Rechtsbeschwerde verfolgt der vorl344ufige Insolvenzverwalter sein ur-spr374ngliches Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 1. M344rz 2007 (IX ZB 277/05, z.V.b.) ausgesprochen, dass es nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts sein kann, f374r die Bemessung von Zuschl344gen auf die Insolvenzverwalterverg374-tung "Faustregel-Tabellen" aufzustellen. Ebenso wenig kann er die Instanzge-richte an etwa bereits existierende, in der untergerichtlichen Rechtsprechung oder im Schrifttum entwickelte Tabellen binden. Die Bemessung vorzunehmen-der Zu- oder Abschl344ge ist die nach den Umst344nden des jeweiligen Einzelfalls 3 - 4 - zu erf374llende Aufgabe des Tatrichters und grunds344tzlich von ihm zu verantwor-ten (st344ndige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 m. Anm. Nowak; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41; v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 277/05, z.V.b.). 2. Da das Beschwerdegericht nicht an anderweitig entwickelte "Faustre-gel-Tabellen" gebunden war und seine auf die Umst344nde des konkreten Falles bezogene Bewertung offen gelegt hat, ist der von der Rechtsbeschwerde erho-bene Vorwurf der Willk374r unberechtigt. Dass die Rechtsbeschwerde die zugebil-ligten Zuschl344ge f374r zu niedrig h344lt, reicht nicht aus. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.04.2003 - 10 IN 419/02 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 T 1993/03 -
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