BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 201/06 vom 14. M344rz 2007 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1; FGG 247247 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f Abs. 1 Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (247247 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willk374rlich, d.h. in so krassem Ma337e rechtsfehler-haft ist, dass sie unter Ber374cksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verst344ndlich erscheint; 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmef344llen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grunds344tzlich vor, wenn das Vormund-schaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher pers366nlich geh366rt oder sonstige Feststellungen, die die An-nahme der Betreuungsbed374rftigkeit des Betroffenen rechtfertigen k366nnten, ge-troffen zu haben. BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 201/06 - OLG Celle LG L374neburg AG Dannenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2007 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Be-schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 21. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 4. August 2006 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei; die au337ergerichtli-chen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Wert: 3.000 200. Gr374nde: I. Dem Betroffenen (geboren am 25. Januar 1922) steht ein lebensl344ngli-ches und unentgeltliches Wohnrecht auf dem Hof zu, der auch von seinem Sohn K.-H. und dessen Familie bewohnt wird. Der Betroffene ist mit diesem Sohn und dessen Familie zerstritten. Der Sohn hat bei der Betreuungsbeh366rde am 10. Juli 2006 die "334berpr374fung der geistigen und k366rperlichen Verfassung seines Vaters" beantragt und geltend gemacht, dieser bedrohe - insbesondere durch die Art seines Autofahrens auf dem Hof - die Familie. Die Betreuungsbe-h366rde hat diese Anregung am 12. Juli 2006 dem Amtsgericht 374bermittelt. Sie 1 - 3 - hat dabei mitgeteilt, dass sie "einer Betreuungsnotwendigkeits374berpr374fung f374r Herrn S. 205 mit Skepsis" entgegensehe, "aus der Sicht des Sohnes aber keine Hilfs- bzw. Handlungsm366glichkeit au337er acht" lassen wolle. Das Amtsgericht hat mit Verf374gung vom 18. Juli 2006 einen Arzt beauftragt, ein Sachverst344ndigen-gutachten 374ber die Erforderlichkeit einer Betreuung zu erstellen. Hiervon hat es den Betroffenen unterrichtet und ihm seine pers366nliche Anh366rung in Aussicht gestellt. Auf die Terminsladung des beauftragten Arztes hat der Betroffene die-sem durch seine Verfahrensbevollm344chtigten mitgeteilt, dass er der Ladung nicht Folge leisten werde. Gegen374ber dem Gericht hat er auf die Differenzen in seiner Familie hingewiesen, der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung wie auch der Einholung eines Gutachtens widersprochen und - unter Vorlage eines haus344rztlichen Attests - geltend gemacht, dass er k366rperlich und geistig leis-tungsf344hig sei. F374r den Fall, dass das Gericht weiterhin vom Erfordernis eines Sachverst344ndigengutachtens ausgehe, hat er gebeten, die 344rztliche Untersu-chung wie auch seine Anh366rung vor dem Gericht in Anwesenheit seines Soh-nes K.-J. als seiner Vertrauensperson stattfinden zu lassen. 2 Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 4. August 2006 ange-ordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens 374ber die Erfor-derlichkeit, den Umfang und die voraussichtliche Dauer einer Betreuung 344rztlich untersucht wird. Es hat die Vorf374hrung des Betroffenen zur Untersuchung - auch gegen seinen Willen - angeordnet und die Betreuungsbeh366rde zum Zwecke der Ausf374hrung dieses Beschlusses f374r befugt erkl344rt, verschlossene T374ren zwangsweise 366ffnen zu lassen und bei Widerstand des Betroffenen Ge-walt anzuwenden. 3 - 4 - Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landge-richt als unzul344ssig verworfen; den Antrag, im Wege der einstweiligen Anord-nung die Vollziehung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung 374ber seine Aufhebung auszusetzen, hat es zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die wei-tere Beschwerde des Betroffenen. 4 5 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 167 ver-366ffentlicht ist, m366chte der weiteren Beschwerde entsprechen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 1996 (ver366ffentlicht in FamRZ 1997, 440) und durch Entscheidungen des Baye-rischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 2002 (ver366ffentlicht bei Juris so-wie in BtPrax 2002, 215 = FamRZ 2003, 60 [LS]) und vom 20. Januar 1994 (ver366ffentlicht bei Juris sowie - nur Leitsatz - in FamRZ 1994, 1190) gehindert. In diesen Entscheidungen haben das Oberlandesgericht Hamm und das Baye-rische Oberste Landesgericht ausgesprochen, dass die Anordnung der Unter-suchung des Betroffenen und die Anordnung seiner Vorf374hrung zur Untersu-chung auch dann gem344337 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unanfechtbar sind, wenn sie die Erm344chtigung zur Anwendung einfacher k366rperlicher Gewalt und die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des Betroffenen zu verschaf-fen, umfassen. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Sache gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist zul344ssig. 6 Zu den Voraussetzungen einer zul344ssigen Vorlage gem344337 247 28 Abs. 2 FGG geh366rt, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be- 7 - 5 - schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwei-chen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beant-wortung dieser Rechtsfrage muss f374r beide Entscheidungen erheblich sein. Das ist hier der Fall. 8 Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der anwaltlich vertretene Betroffene sich nicht gegen den mit der Verf374gung des Amtsgerichts vom 18. Juli 2006 erteilten Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens 374ber die Erforderlichkeit einer Betreuung wendet, sondern den Beschluss des Amtsge-richts vom 4. August 2006 angreift, durch den seine Untersuchung und seine Vorf374hrung zur Untersuchung - auch gegen seinen Willen - angeordnet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Beschwerde und der weiteren Beschwerde, die sich ausdr374cklich (nur) gegen den Beschluss des Amtsge-richts vom 4. August 2006 richten und dessen Aufhebung begehren. Es folgt auch aus der Begr374ndung beider Rechtsmittel, die sich gegen die angeordnete psychiatrische Untersuchung des Betroffenen und die sich daraus f374r ihn erge-benden Pflichten wenden. Damit stellt sich die Frage, ob 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 entgegensteht. Folgt man der vom Bayerischen Obersten Landesgericht und vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung, so ist gem344337 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die Anordnung der Untersuchung eines Betroffenen und seiner Vorf374hrung zur Untersuchung auch dann nicht anfechtbar, wenn sie die Erm344chtigung zur Anwendung einfacher Gewalt und die Gestattung, sich ge-waltsam Zutritt zur Wohnung des Betroffenen zu verschaffen, umfasst. Diese Rechtsauffassung war f374r die genannten Entscheidungen dieser Gerichte tra-gend. Im vorliegenden Fall w344re nach dieser Auffassung die Beschwerde des Betroffenen gem344337 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unzul344ssig; das Landgericht h344t- 9 - 6 - te diese Beschwerde folglich zu Recht verworfen und die weitere Beschwerde des Betroffenen w344re unbegr374ndet. Geht man mit dem vorlegenden Oberlan-desgericht davon aus, dass 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG einschr344nkend auszule-gen und auf F344lle der hier vorliegenden Art, in denen die Anordnung der Unter-suchung des Betroffenen die Befugnis zur Anwendung k366rperlicher Gewalt und zur gewaltsamen 326ffnung seiner Wohnung umfasst, nicht anzuwenden ist, ge-langt man im vorliegenden Fall zum gegenteiligen Ergebnis: Die Beschwerde w344re zul344ssig und die weitere Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts begr374ndet. Damit sind die Voraussetzungen f374r eine zul344ssige Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit - erf374llt. III. Aufgrund der zul344ssigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts 374ber die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechts-mittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse von Amtsgericht und Landgericht. 10 1. Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des Landgerichts ist zul344ssig (Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. 247 27 Rdn. 2; Jan-sen/Briesemeister, FGG 3. Aufl. 247 27 Rdn. 5). 11 2. Die weitere Beschwerde ist auch begr374ndet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 ist zul344ssig und ihre Ver-werfung durch das Landgericht deswegen nicht rechtens. 12 - 7 - a) Zwar ist nach 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die richterliche Anordnung, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und zu einer Untersuchung vorgef374hrt wird, unanfechtbar. Der Wortlaut dieser Regelung l344sst f374r eine differenzierende Auslegung, die nur die Anordnung einer Vorf374h-rung als solche anfechtungsfrei stellt, die Anordnung einer Vorf374hrung aber dann f374r anfechtbar erkl344rt, wenn sie unter Anwendung von Gewalt und unter gewaltsamer Verschaffung von Zugang zur Wohnung des Betroffenen erzwun-gen werden darf, keinen Raum. Auch die Materialien lassen sich f374r eine solche differenzierende Auslegung, wie sie vom vorlegenden Oberlandesgericht be-f374rwortet wird, nicht nutzbar machen. Danach will die Vorschrift der allgemeinen Zielrichtung entsprechen, die Rechtsmittel in Nebenverfahren zu begrenzen. Zugleich soll sie der bisherigen Rechtsprechung Rechnung tragen, die eine Vorf374hrung zur Untersuchung nur als eine Freiheitsbeschr344nkung, nicht aber als eine im Instanzenzug 374berpr374fbare Freiheitsentziehung ansieht (BT-Drucks. 11/4528, 215, 238). 13 b) Das rechtfertigt indes noch nicht den Schluss, dass die Beschwerde des Betroffenen auch im vorliegenden Fall unzul344ssig w344re. 14 Anders als die blo337e Beauftragung eines Gutachters und eine sich an-schlie337ende Kontaktaufnahme des Gutachters mit dem Betroffenen verpflichtet die nach 247 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG getroffene Anordnung des Gerichts, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht werden solle, den Betroffenen zur Duldung dieser Untersuchung. Die Anordnung ist insoweit zugleich Grundlage f374r die - nur im Rahmen der Verh344ltnism344337igkeit - anzuord-nende Vorf374hrung und die damit m366glicherweise verbundenen Zwangsmittel. Unabh344ngig davon, ob zugleich mit der Anordnung der Untersuchung auch eine solche Vorf374hrung sowie Zwangsma337nahmen zu ihrer Durchsetzung angedroht werden, stellt bereits die mit der Anordnung verbundene Verpflichtung des Be- 15 - 8 - troffenen, sich zur Feststellung seiner etwaigen Betreuungsbed374rftigkeit - und das hei337t: zur etwaigen Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung (247 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) - psychiat-risch untersuchen zu lassen, f374r sich genommen einen schwerwiegenden Ein-griff in die Rechte des Betroffenen dar. Das ergibt sich nicht nur aus den erheb-lichen Unannehmlichkeiten, die mit einer solchen Untersuchung unmittelbar einhergehen k366nnen, sondern insbesondere aus der m366glichen Au337enwirkung, die eine solche Anordnung bei Bekanntwerden im Umfeld des Betroffenen mit sich bringen und seine soziale Stellung nachdr374cklich gef344hrden kann. Ist mit der Anordnung der Begutachtung auch eine Vorf374hrung oder - wie hier - eine Erlaubnis zum 326ffnen verschlossener T374ren verbunden, greift die Entscheidung auch in die verfassungsrechtlich gesch374tzten Grundrechte der Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG; vgl. BVerfGE 75, 318) ein (Jansen/Sonnenfeld, FGG 3. Aufl. 247 68 b Rdn. 52). Nach den 247247 19, 20 FGG ist eine gerichtliche Ma337nahme, durch die - wie im Falle des 247 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG - in die Rechte einer Person eingegriffen wird, grunds344tzlich von dem Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. Mit der Regelung des 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG hat der Gesetzgeber jedoch diese an sich gegebene Anfechtbarkeit ausgeschlossen, um die Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen zu begrenzen. Er hat dabei die in der Anordnung der Begutachtung liegende Beeintr344chtigung als f374r den Betroffenen grunds344tzlich hinnehmbar angesehen und diesen darauf verwiesen, bis zum Abschluss des Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich gegebenenfalls erst gegen eine vom Gericht - aufgrund des erstellten Gutachtens - verf374gte Bestellung eines Betreuers zu wenden. Dieser generelle Ausschluss der Anfechtbarkeit erscheint schon deswegen verfassungsrechtlich bedenklich, weil er dem Betroffenen die M366glichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht erst nach der abschlie337enden Ent-scheidung 374ber die Einrichtung einer Betreuung gegen die Zwangsma337nahme 16 - 9 - zu wenden, und dadurch ein effektiver Grundrechtsschutz gef344hrdet erscheint. Zwar ist es grunds344tzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und in-wieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Art. 19 Abs. 4 GG gew344hrleistet den Schutz durch den Richter, aber nicht vor dem Richter (BVerfGE 87, 41, 67); deshalb begr374ndet die Verfassung grund-s344tzlich keinen Anspruch auf 334berpr374fung jeder richterlichen Entscheidung durch eine h366here Instanz. Zweifelhaft ist indes, ob dies auch den generellen Ausschluss eines - an sich gegebenen - Rechtsmittels in F344llen rechtfertigt, in denen - wie bei der Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in einen h366chstpers366nlichen und den Betroffenen existentiell ber374hrenden und grundrechtlich gesch374tzten Bereich eingegriffen wird und eine auf F344lle der Ge-fahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend wie sachge-recht w344re. Die Frage kann hier indes dahinstehen. 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG nor-miert, wie dargelegt, eine Ausnahme von den 247247 19, 20 FGG, nach denen dem Betroffenen gegen Eingriffe in seine Rechte grunds344tzlich die Beschwerde zu-steht. Eine solche Ausnahme bedarf - auch unter dem vom Oberlandesgericht angef374hrten Grundsatz effektiven Rechtsschutzes - jedenfalls dort der Ein-schr344nkung, wo sich eine richterliche Ma337nahme, die in existentieller Weise in h366chstpers366nliche Rechte des Betroffenen eingreift, als objektiv willk374rlich dar-stellt. Das ist allerdings nicht schon bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechts-anwendung der Fall. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Ber374cksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verst344ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279; BGH Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - NJW-RR 2005, 1387). Diese Voraussetzung ist - abgesehen vom Ausnahmefall des 247 69 Abs. 1 Satz 4 FGG bei Gefahr in Verzug, bei dem die pers366nliche Anh366rung 17 - 10 - dann aber unverz374glich nachgeholt werden muss (s. 247 69 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 FGG) - grunds344tzlich dann gegeben, wenn ein Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vor der Entscheidung pers366nlich geh366rt oder sonstige Feststellungen, die die An-nahme einer Betreuungsbed374rftigkeit des Betroffenen rechtfertigen k366nnten, getroffen zu haben. In einem solchen krassen Ausnahmefall ist es dem Betrof-fenen nicht zuzumuten, sich zun344chst einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, die mit deren Anordnung und Durchf374hrung m366glicherweise ein-hergehenden gravierenden Auswirkungen in seinem sozialen Umfeld hinzu-nehmen und mit einer rechtlichen Kl344rung der Notwendigkeit einer solchen Be-gutachtung bis zur endg374ltigen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts 374ber die Betreuerbestellung zuzuwarten. So liegen die Dinge auch hier. Das Vormundschaftsgericht hat die Einho-lung eines psychiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des Betroffenen, K.-H., verf374gt, in welcher der Sohn selbst darauf hin-weist, dass er mit seinem Vater seit f374nf Jahren zerstritten und zwischen ihnen ein Rechtsstreit anh344ngig ist. Die Betreuungsbeh366rde hatte diese Anregung an das Vormundschaftsgericht weitergeleitet, ohne sie sich inhaltlich zueigen zu machen; sie hatte sich - im Gegenteil - von dieser Anregung unmissverst344ndlich distanziert, indem sie erkl344rt hatte, sie sehe "angesichts der insgesamt erhalte-nen Informationen" der Betreuungsnotwendigkeitspr374fung f374r den Betroffenen mit Skepsis entgegen, zumal der Betroffene offenbar selbst344ndig Rechtsanw344l-te beauftragen k366nne und seine kranke Ehefrau betreue. Auch die vom Vor-mundschaftsgericht von den Verfahrensbevollm344chtigten des Betroffenen zuge-leitete Stellungnahme, in der u.a. auf die famili344ren Zwistigkeiten hingewiesen wird, und die dieser Stellungnahme beigef374gte aktuelle 344rztliche Bescheinigung, welche dem Betroffenen die volle k366rperliche und geistige Leistungsf344higkeit attestiert, haben dem Vormundschaftsgericht keinen Anlass gegeben, den Be- 18 - 11 - troffenen vorab pers366nlich anzuh366ren oder sonstige Feststellungen zur Not-wendigkeit, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen, zu treffen. Unter diesen besonderen Voraussetzungen war die vom Vormundschaftsgericht ausgespro-chene Verpflichtung des Betroffenen, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern offenkundig und schlechthin unvertretbar. Eine derart willk374rliche Anordnung l344sst es f374r den Betroffenen unzumutbar erscheinen, dieser ohne die M366glichkeit rechtlicher 334berpr374fung Folge leisten zu m374ssen und sich erst gegen eine etwaige Betreuerbestellung zur Wehr setzen zu d374rfen. Der Betroffene durfte deshalb schon im Vorfeld der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts die Notwendigkeit eines Gutachtens 374ber seine Betreuungsbed374rftigkeit 374berpr374fen lassen und - mit diesem Ziel - die Anordnung einer solchen Begutachtung im Beschwerdewege angreifen. 3. Das Landgericht h344tte deshalb die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 nicht als unzul344ssig ver-werfen d374rfen, sondern sie einer sachlichen 334berpr374fung unterziehen m374ssen. Dies n366tigt jedoch nicht zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat - als Gericht der weiteren Beschwerde - in der Sache selbst entscheiden, wenn nach dem bereits festgestellten Sachverhalt eine ab-schlie337ende Sachentscheidung m366glich ist und es ausgeschlossen erscheint, dass nach einer Zur374ckverweisung die Vorinstanz zu einer abweichenden Sachentscheidung gelangen k366nnte. Das ist hier der Fall. 19 Das Vormundschaftsgericht hat, wie dargelegt, die Einholung eines psy-chiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des Betrof-fenen K.-H. verf374gt. Es hat in der Folge die Begutachtung des Betroffenen an-geordnet, ohne diesen pers366nlich zu h366ren oder sonstige Feststellungen zur Notwendigkeit seiner psychiatrischen Begutachtung zu treffen. Zu einer solchen Anh366rung oder zu sonstigen Feststellungen h344tte indes im vorliegenden Fall um 20 - 12 - so mehr Anlass bestanden, als die Betreuungsbeh366rde sich von der Anregung des Sohnes ausdr374cklich distanziert hatte, diese Anregung m366glicherweise durch einen - vom Sohn zugestandenen - Familienzwist sowie Rechtsstreitigkei-ten des Sohnes und seiner Familie mit dem Betroffenen motiviert war, eine ak-tuelle 344rztliche Bescheinigung die - auch geistige - Leistungsf344higkeit des Be-troffenen bescheinigte und der Akteninhalt, wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt, keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung (247 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Be-troffenen ergibt. Auch ein Fall der Gefahr im Verzug lag nicht vor (247 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG). Vor diesem Hintergrund bestand f374r die vom Amtsgericht verf374gte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer Betreuungsbed374rf-tigkeit des Betroffenen jedenfalls bislang kein Anlass. Dies gilt erst recht, nach-dem der Betroffene zuvor mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juli 2006 seine Bereit-schaft zu einer pers366nlichen Anh366rung vor dem Vormundschaftsgericht erkl344rt und gebeten hatte, ihm dabei die Begleitung seines (weiteren) Sohnes K.-J. als seiner Vertrauensperson zu erm366glichen. Die ungeachtet dessen ohne vorheri-ge pers366nliche Anh366rung des Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 getroffene Anordnung, den Betroffenen der zuvor verf374gten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, war deshalb ebenso wie die Er-m344chtigung, ihn zu dieser Begutachtung - erforderlichenfalls mit Gewalt und - 13 - unter gewaltsamem Eindringen in seine Wohnung - vorzuf374hren, offenkundig rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 21.08.2006 - 8 T 74/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.10.2006 - 17 W 101/06 -
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