BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/06 vom 13. November 2008 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. November 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. November 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelz374ge hat die Gl344ubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht er366ffnete mit Beschl374ssen vom 31. August 2005 und vom 5. September 2005 die Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber die Verm366gen der Schuldner und ernannte den Rechtsbeschwerdef374hrer jeweils zum Treu-h344nder. 1 - 3 - Am 8. September 2005 beantragte die Gl344ubigerin die Pf344ndung und 334berweisung einer Mietzinsforderung der Schuldner wegen ihres dinglichen Anspruchs aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Das Amtsgericht sprach die Pf344ndung und 334berweisung nur wegen des pers366nlichen Anspruchs der Gl344ubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin pf344ndete und 374berwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgem344337 wegen des dinglichen Anspruchs und lie337 die Rechtsbeschwerde zu. 2 Gegen den nur den Schuldnern zugestellten Beschluss des Beschwer-degerichts hat der Treuh344nder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin zur374ckzuweisen. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Der Treuh344nder ist beschwerdebefugt, weil durch die Pf344ndung der Mietzinsforderung die Insolvenzmasse betroffen ist, welche seiner Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis unterliegt (247247 313 Abs. 1, 304 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO). Mangels Zustellung der Entscheidung des Beschwer-degerichts an den Treuh344nder ist die Rechtsbeschwerde nicht verfristet (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrunds344tzliche Frage mittlerweile ent-schieden (BGHZ 168, 339; best344tigt durch Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 5 - 4 - 155/05, GuT 2007, 138). Danach ist nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners die Pf344ndung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgl344ubiger nicht mehr zu-l344ssig. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin zur374ckzuweisen. 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 M 5905/05 - LG Krefeld, Entscheidung vom 09.11.2005 - 6 T 284/05 -
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