BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/07 vom 13. November 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2007 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 89.083,72 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Zul344ssigkeitsgrund nicht gegeben ist. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten R374gen einer Ver-letzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. 2 a) Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, den Mit-telpunkt ihrer haupts344chlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Januar 2007 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht 374bergangen. 3 - 3 - Zwar hat die Schuldnerin abweichend von dem Beschwerdegericht die Ansicht vertreten, f374r die Beurteilung, wo sich der Mittelpunkt der haupts344chli-chen Interessen befindet, sei auf den Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens am 17. August 2007 abzustellen, aber - nach ausdr374cklichem Hinweis durch das Beschwerdegericht - vorsorglich auch f374r den Zeitpunkt der Antrag-stellung am 29. Januar 2007 vorgetragen. Das Beschwerdegericht hat auch das auf diesen Zeitpunkt bezogene Vorbringen der Schuldnerin, wie die W374rdigung des behaupteten Wohnsitzwechsels im November 2006 belegt, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen, ohne sich mit jedem vorgetragenen Um-stand in den Gr374nden ausdr374cklich auseinandersetzen zu m374ssen (BVerfGE 96, 205, 216 f). 4 b) Soweit das Beschwerdegericht von einer "Scheinsitzverlegung" durch die Schuldnerin gesprochen hat, kommt dem f374r den Entscheidungsausspruch keine tragende Bedeutung zu. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Schuldnerin tats344chlich den Mittelpunkt ihrer haupt-s344chlichen Interessen jedenfalls nicht vor dem 29. Januar 2007 nach Frankreich verlegt hat. 5 c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beschwer-degericht habe das entscheidungserhebliche Vorbringen der Schuldnerin, wo-nach wegen der Notwendigkeit eines Verm366gensbeschlags f374r die Beurteilung der 366rtlichen Zust344ndigkeit anstelle der Antragstellung auf den sp344teren Zeit-punkt der Verfahrenser366ffnung abzustellen sei, nicht zur Kenntnis genommen. 6 Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen ersichtlich ber374cksichtigt, weil es eingangs seiner rechtlichen Begr374ndung ausdr374cklich ausf374hrt, dass f374r 7 - 4 - die 366rtliche Zust344ndigkeit die Verh344ltnisse im Zeitpunkt der Antragstellung ma337-geblich seien. Diese rechtliche W374rdigung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde auch sachlich zutreffend: Das Gericht eines Mitgliedsstaats, in des-sen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen hat, bleibt f374r die Entscheidung 374ber die Er366ffnung dieses Verfahrens zust344ndig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Er366ffnungsentscheidung den Mit-telpunkt seiner haupts344chlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mit-gliedsstaats verlegt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 Rs. C-1/04, ZIP 2006, 188). Mithin ist die Anordnung eines Verm366gensbeschlags f374r die Beur-teilung der Zust344ndigkeit ohne Bedeutung. 8 - 5 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 9 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 17.08.2007 - IN 47/07 - LG Meiningen, Entscheidung vom 29.10.2007 - 4 T 289/07 -
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