BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/08 vom 8. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist f374r die Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 9. Juni 2008 - 14 T 5293/08 - wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 9. Juni 2008 - 14 T 5293/08 - wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin mit Beschluss vom 25. Januar 2008 mangels Masse eingestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss 1 - 3 - vom 9. Juni 2008 zur374ckgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbe-vollm344chtigten der Schuldnerin am 25. Juni 2008 zugestellt worden. Mit Schrift-satz vom 27. Juni 2008 hat der Verfahrensbevollm344chtigte beim Oberlandesge-richt M374nchen Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ge-stellt und diesen mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 n344her begr374ndet. Der Vorsit-zende des mit der Sache befassten Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat den Verfahrensbevollm344chtigten mit Schreiben vom 4. August 2008 darauf hinge-wiesen, dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in 247 7 InsO nicht mehr vorgesehen sei. Der angef374hrte Beschluss unterliege vielmehr der innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof einzulegenden Rechtsbe-schwerde. Da die Akten zun344chst nicht vorgelegen h344tten, habe die Unzul344s-sigkeit des Antrags erst jetzt festgestellt werden k366nnen. Die Schuldnerin hat daraufhin den Antrag beim Oberlandesgericht zur374ckgenommen. Mit Schriftsatz eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat sie am 1. September 2008 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des Landgerichts eingelegt und wegen der Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zul344ssig. Er wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO ge-stellt, weil der zweitinstanzliche Verfahrensbevollm344chtigte der Schuldnerin glaubhaft gemacht hat, erst nach seiner R374ckkehr aus dem Urlaub am 18. August 2008 Kenntnis von dem Schreiben des Oberlandesgerichts vom 4. August 2008 erlangt zu haben. 2 - 4 - 2. Der Antrag ist jedoch nicht begr374ndet. Die Schuldnerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzu-halten (247 233 Abs. 1 ZPO). Sie muss sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO das Ver-schulden ihres Verfahrensbevollm344chtigten zurechnen lassen, der nicht beach-tet hat, dass nach der zum 1. Januar 2002 erfolgten 304nderung des 247 7 InsO an die Stelle des beim Oberlandesgericht zu stellenden Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde die beim Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde getreten ist. 3 a) Vergeblich beruft sich die Schuldnerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in F344llen, in denen die Rechtsmittelschrift an ein unzust344ndiges Gericht gerichtet war. Nach dieser Rechtsprechung hat ein Gericht, das erstinstanzlich mit der Sache befasst war, einen bei ihm eingereichten fristgebundenen Schriftsatz f374r das Rechtsmittel-verfahren aufgrund seiner aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Pflicht zu einer fairen Verfahrensgestaltung im Zuge des ordentlichen Gesch344ftsgangs an das zust344ndige Gericht weiterzulei-ten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem Ausgangsgericht ein, dass die frist-gerechte Weiterleitung an das zust344ndige Gericht im 374blichen Gesch344ftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Ein Verschulden der Partei oder ihres Bevollm344chtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44). Diese Grunds344tze gelten auch, wenn eine leicht und einwandfrei als fehlge-leitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift bei einem bisher nicht befasst gewese-nen Gericht eingeht und dessen Unzust344ndigkeit deshalb offensichtlich ist (BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 9). 4 - 5 - b) Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. 5 aa) Der zweitinstanzliche Verfahrensbevollm344chtigte der Schuldnerin hat nicht den gesetzlich statthaften Rechtsbehelf bei einem daf374r offensichtlich un-zust344ndigen Gericht eingereicht, sondern einen gesetzlich nicht mehr vorgese-henen Rechtsbehelf bei dem Gericht, das f374r einen solchen Rechtsbehelf fr374her zust344ndig gewesen ist. Eine rechtzeitige Weiterleitung des Schriftsatzes allein h344tte nicht gen374gt, um die Frist zu wahren. Selbst wenn der Antrag auf Zulas-sung der sofortigen weiteren Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde h344tte um-gedeutet werden k366nnen, h344tte der Schriftsatz von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein m374ssen. Es h344tte da-her eines Hinweises an den Verfahrensbevollm344chtigten auf die ge344nderte Rechtslage bedurft. Zu einem fr374hzeitigen Hinweis dieser Art war das Oberlan-desgericht unter den gegebenen Umst344nden nicht verpflichtet. Neben der ver-fassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrensgestaltung ist zu ber374cksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsf344higkeit vor zus344tzlicher Belastung gesch374tzt werden muss. Die Anforderungen an die richterliche F374rsorgepflicht werden 374berspannt, wenn den Parteien und ihren Bevollm344chtigten die Verant-wortung f374r die Einhaltung der Formalien vollst344ndig abgenommen und den un-zust344ndigen Gerichten 374bertragen wird. Regelm344337ig sind unzust344ndige Gerich-te daher nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Bevollm344chtigten telefonisch oder per Telefax innerhalb der laufenden Frist davon zu unterrichten, dass ein fristgebundener Schriftsatz beim unzust344ndigen Gericht eingereicht wurde (BVerfG NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 138/05, AnwBl 2006, 213; v. 15. Dezember 2005 - VI ZB 15/05, AnwBl 2006, 212; Z366l-ler/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 233 Rn. 22c). 6 - 6 - bb) Eine Verpflichtung des Gerichts zu einem unverz374glichen Hinweis kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein fristgebundener Schrift-satz an einem leicht erkennbaren, offensichtlichen Formmangel, etwa an einer fehlenden Unterschrift, leidet (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564, 565 Rn. 10). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht ver-gleichbar. Die Rechtsbehelfsschrift litt nicht an einem Formmangel. Eine gene-relle Verpflichtung zur sofortigen Pr374fung der Zust344ndigkeit beim Eingang einer Rechtsmittelschrift l344sst sich aus der verfassungsrechtlichen F374rsorgepflicht der staatlichen Gerichte nicht ableiten (BVerfG NJW 2006, 1579; BGH, Beschl. v. 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891 Rn. 11). Dass der die Sa-che bearbeitende Richter des Oberlandesgerichts zun344chst den Eingang der mit dem Vermerk "Eilt sehr!" beim Beschwerdegericht angeforderten Akten ab-wartete, bevor er die Zul344ssigkeit des Rechtsbehelfs pr374fte, ist deshalb von Ver-fassungs wegen nicht zu beanstanden. 7 III. Die Rechtsbeschwerde war gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- 8 - 7 - l344ssig zu verwerfen. Die Schuldnerin hat die Fristen zu ihrer Einlegung (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Begr374ndung (247 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vers344umt. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1506 IN 934/02 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.06.2008 - 14 T 5293/08 -
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