BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20 /11 vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und P amp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24 . Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 . 3 45 , 89 Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die gelt end gemachte Ve rfahrensgebühr Nr. 31 00 VV RVG in voller Höhe anzuse t- zen i st oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevol l- mächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist. Der instanzgerichtliche Prozessbevollmäch tigte der Klägerin (im Folge n- den: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 1 8 . März 2008 an die B e- klagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine 2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos gebli e- 1 2 - 3 - ben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die B e klagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsko s- ten. Durch rechtskräftiges Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an di e Klägerin 4.151,20 ; zur Begründung wird in dem Urteil ausg e- führt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in dieser Höhe zu ; der Ansatz einer 2,3fachen Gebühr erscheine angesichts der Komplexität der Materie nicht von vornherein unbillig . Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht Hamm in vollem U m- fang der Beklagten auferlegt. Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26 . Novem - ber 201 0 d i e von der Klägerin geltend gema chte Verfahrensgebühr ungekürzt festgesetzt. Auf d ie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der B e klagten hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Novem - ber 2010 mit dem angefochtenen Beschluss dahingehend abgeä n dert, dass die e rstinstanzliche Verfahrensgebühr durch Anrechnung der für die vo r gerichtliche Beratung des Zedenten angefallene n Geschäftsgebühr , soweit diese im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2010 tituliert worden ist, in H ö he eines Gebührensatzes von 0,75 gekürzt wurde. Zur Begründung hat das Obe r- landesgericht ausgeführt, der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner a u- ßergerichtlichen Tätigkei t eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ve r- dient. Diese sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerku ng 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftra g gebers bestimmt; dabei sei die Frage , o b ein Gegenstand vorliege oder zwei Gege n- stände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu b e- 3 - 4 - antworten. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um dense l- ben Anspruch und dasselbe Recht gehe - bei einem Auftrag des Zeden ten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der Ze s sionarin zur ge - richtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche au ch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeitse r sparnis des Rechtsa n walts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im V erhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil d es Oberlande sgerichts Hamm vom 3 . Fe - bruar 2010 tit u liert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen T ä tigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugela s sen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Ü brigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, den en identische Sachverhaltskonstellat i- onen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desse l ben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (S e- natsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezembe r 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdeg e- richts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Kläge r vertreter verdiente erstinstanzliche Verfah rensgebühr anzurechnen und die B e klagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des A n- 4 - 5 - spruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstr e ckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Recht s be schwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Ei n zelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (S e natsbeschlüsse vom 29. Novem - ber 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris). 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwe ndung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG en t- standene Gebühren betreffen, grundsätzlich ni cht auswirkt, eine A n rechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsb e schlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris). Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozes s- gegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind. Das U rteil des Ob erlandesgerichts Hamm vom 3 . Februar 2010 stellt e i nen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungst i- tel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff " Geschäftsg e- bühr " im Berufungsurteil nicht ausdrüc klich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senats beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass d ie vom 5 6 - 6 - Kläge r vertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerd e- gericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorb e merkung 3 Abs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Kl ä gervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gege n- standes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Recht s- beschwerd e nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts - und die Verfahrensgebühr dieselbe Angel e- genheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; en t- scheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine G e- schäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Si nn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags b e- zieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten B e- schlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entsch ieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrac h- tungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senat s- b eschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. De - zember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris). Die Frage, ob eine vorg e- richtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbeme rkung 3 Abs. 4 VV RVG betre f fen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hie r- 7 8 - 7 - für zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eing e klagt wir d (Senatsbesch lüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris). Die Rechtsb e- schwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrec h- nungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem Willen des Geset z- gebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs - und Vorbereitungsau f- wand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT - Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529, 530 mwN). Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergericht lich gege n- über der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlag e- beratung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual v on der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrec h- nung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Ident i- tät. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstell ende Betrachtung s- weise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerich t- lich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht ei n- klagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. D a- nach soll b ei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebü h ren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befa s- sung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wir t- schaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Täti g keit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist 9 - 8 - in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsb e- schlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Deze m ber 2011 - XI ZB 17 /11 Rn. 10, jeweils mwN, juris). Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung b e deute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. Nove m ber und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlü s- se vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezembe r 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris). Die Anrechnung hat ihren Grund d a- rin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür verg ü- teten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß gering e- ren Einarbeitungs - und Vo rbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung z u- gebilligt werde n soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorli e- genden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, de r Information s aufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch de s sen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies - worauf die Rechtsb e- schwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, w ie d ie Rechtsb e- schwerd e erwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrec h- nungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein s achlicher Grund bestünde. En t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer A b tretung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hä t te. Mit 10 11 - 9 - dies em Ei n wand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rech t sprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts - und die Ve r- fahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche ko s tenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben G e- genstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insbesondere aber b e- rücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel inne r halb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ger a de nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parte i wechsel auf Beklag tenseite BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14). Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfa h- rensgebühr in Ansatz gebracht. 12 - 10 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wiechers Mayen Gr ü neberg Maih old Pamp Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 26.11.2010 - 2 O 228/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2011 - I - 25 W 143/11 - 13
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