BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 2. Zivilkammer - vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Eingabe vom 15. September 2010 ist als Rechtsbeschwerde zu be-handeln und als solche nach 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Deshalb ist sie nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 1 Soweit sich der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. September 2010 wendet, ist der Bundesgerichtshof nicht f374r die Entschei- 2 - 3 - dung zust344ndig. Es handelt sich um eine sofortige Beschwerde, 374ber die das Landgericht zu entscheiden hat (247 104 Abs. 3 Satz 1, 247247 567 ff ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 10.06.2010 - 21 C 912/09 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 16.07.2010 - 24 S 45/10 -
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