BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 201/13 Verkündet am: 2. Juli 2014 Breskic , Justiza ngestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1607 Abs. 3 a) Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939). b) Durch die Mitteilung der M utter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der V ortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - OLG Frankfurt am Main AG Friedberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Famili ensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Beteiligten heirateten 1971. Im Jahr 1981 gebar die An tragsgegnerin eine Tochter. Nach der Ehescheidung im Jahr 2006 stellte das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers fest, dass die Tochter nicht vo n diesem abstammt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Au s- kunft über die Person des (mutmaßlichen) Erzeugers, gegen den er wegen des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhalts Rückgriff nehmen will. Das Amtsgericht hat dem auf Nennung des Vaters gerichteten Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Antragsgegneri n Auskunft zu erteilen h a- 1 2 3 - 3 - be, wer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde h at keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts folgt die A uskunftspflicht der Antragsgegnerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB ) und beruh t darauf, dass die Beteiligten mit der Eheschließung weitgehende Rechtsbeziehungen b e- gründet hätten. Der Antrags teller habe es als Scheinvater nicht zu vertreten, dass er keine Kenntnis davon habe, wer (außer ihm) als Vater in Betracht komme. Das wisse nur die Antragsgegnerin. Ihr Vortrag, sie sei immer von der Vaterschaft des Antragstellers ausgegangen, sei wenig überzeugend. Wenn nicht irgendwelche außergewöhnlichen Umstände vorlägen , sei es jeder Frau bewusst, wenn auch ein anderer als ihr Ehemann als Vater in Betracht komme. Es entspreche jedenfalls in durchschnittlichen bürgerlichen Verhältnissen der Regel, dass Frauen den Namen desjenigen, mit dem sie ungeschützt verke h- ren, kennen oder kennen könnten. Bereits mit Beginn der Schwangerschaft, spätestens aber unmittelbar nach der Geburt sei die Antragsgegnerin verpflic h- tet gewesen, den Antragsteller zu i nformieren, dass auch ein anderer Mann als Vater in Betracht komme. Die Verpflichtung ergebe sich spiegelbildlich aus der gesetzlich en Fiktion der Vaterschaft des Ehemanns, insbesondere wenn dieser über viele Jahre für den Unterhalt des Kindes aufgekommen sei. Die Auskunftspflicht entfalle nicht allein deswegen, weil die Kindesmutter behaupte, den Namen des tatsächlichen Erzeugers nicht zu kennen. Es sei 4 5 6 - 4 - vielmehr darauf abzustellen, ob sie gegenüber ihrem Ehemann und ihrem Kind verpflichtet sei, sich die Informationen zu verschaffen, welche zur Ermittlung des biologischen Vaters erforderlich seien. Eine solche Obliegenheit sei grun d- sätzlich anzunehmen, weil die Auskunft für die Angehörigen existenziell wichtig sei und sie ihre Unkenntnis nicht zu vertreten hätten. Es wäre unbillig, wenn sich eine Ehefrau ihren Mitteilungspflichten mit der einfachen und nicht übe r- prüfbaren Behauptung ihrer Unkenntnis entziehen könnte. Soweit die Antragsgegnerin behaup te, den Namen des biologischen V a- ters nicht zu kennen, w eil es sich nur um eine flüchtige Bekanntschaft geha n- delt habe, reiche dieses Vorbringen nicht aus, um daraus herleiten zu können, dass für sie die Au skunftserteilung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich und der Anspruch auf Leistung deswegen ausgeschlo ssen sei. Dazu habe sie substantiierter vortragen müssen, mit wem sie während der Empfängniszeit verkehrt habe, wie lange die Beziehung gedauert habe, welche Informationen sie bezüglich dieses Mannes gehabt habe und warum es ihr nicht, auch nicht auf Umweg en, z um Beispiel über gemeinsame Bekannte, möglich sei, die vom Antragsteller geforderten Auskünfte zu beschaffen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Ein Verstoß gegen §§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 308 ZPO liegt nicht vor. D ie Rechtsbeschwerde rügt , das Oberlandesgericht sei über den vom Antragsteller gestellten Antrag hinaus gegangen . Dieser habe sich auf die B e- nennung des Vaters bezogen, während das Oberlandesgericht ausweislich se i- ner Entscheidungsbegründung daraus weitergehen de Pflichten (Auskunft über die Dauer der Beziehung und weitere Informationen bezüglich des biologischen Vaters) entnommen habe. 7 8 9 10 - 5 - Die Rüge ist unbegründet , weil d ie genannten Gesichtspunkte schon nicht Bestandteil des Entscheidungs ausspruchs geworden si nd . Dieser besteht allein in der Zurückweisung der Beschwerde. B ei den genannten Umständen handelt es sich um T atsachen, welche lediglich die der Antragsgegnerin zumu t- baren Bemühungen bezeichnen sollen und nicht Gegenstand der vom Amtsg e- richt ausgesprochen en Verpflichtung sind . Ob eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht oder ob die von ihr gemachten Angaben zur Erfü l- lung ihrer Auskunftsverpflichtung ausreichend sind, ist eine Frage der Begrü n- detheit des Antrags. b) Das Oberlandesgeri cht hat den zuerkannten Auskunftsanspruch zu Recht auf § 242 BGB gestützt. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch z u- zubilligen, wenn die zwischen den Part eien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte , der zur Durchsetzung se i- ner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpfli chtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderl i- chen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73 . Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN). Eine Sonde r- verbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten best eh t (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30 ). 11 12 13 - 6 - (1) Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht, wenn die Mutter mit dem Scheinvater verheiratet is t und die Vate r- schaft erfolgreich angefochten wurde ( Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32) . In diesem Fall sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche Vaterschaft, sondern darüber hinau s durch die Ehe selbst gemäß §§ 1353 ff. BGB in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Für das Fortb e- stehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft (vgl. Senats urteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21). Die fortdauernde U n- terhaltspf licht dem Kind gegenüber aus §§ 1601 ff. BGB stellt sich als Recht s- folge der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB dar (Se natsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32). (2) Der Auskunftsan spruch setzt weiterhin die Zumutbarkeit der Au s- kunftser teilung voraus. In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das all gemeine P ersönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senatsu r- teil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN ; Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 3 3 ff . un d BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 I ZB 87/06 FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [ z ur Vollstreckung] ). In diesem Rahmen sind d as all gemeine Persönlich k eitsrecht der Mutter und der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander a b- zuwägen, wobei insbesondere der Zweck der Aus kunft sowie auf Seiten der Mutter be stehende be rechtigte persönliche Geheimhaltungsinteressen einzub e- ziehen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1097 ) . Da die außereheliche Zeugung des Kindes aufgrund der durchgeführten Vaterschaftsanfechtung bereits fes t- steht , v erbleibt insoweit für ein Geheimhaltungsinteresse der Mutter kein Raum mehr . D er Mutter muss aber auch die Benennung der konkreten Person zumu t- 14 15 - 7 - bar sein und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ihr je nach den Umstä n- den des konkreten Falles eine Auskunft unter diesem Gesichtspunkt nicht a b- verlangt werden kann (vgl. im Ergebnis etwa den Fall des OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter ). Entgegen einer in der Literatur ge äußerten Annahme ( vgl. Schneider NZFam 2014, 406, 407 ) h at d er Senat diesen Aspekt in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht etwa für unerheblich gehalten, sondern es im entschiedenen Fall als zulässige tatrichte r- liche Interessenabwägung angesehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Scheinvaters, der von der Mu tter unter wahrheitswidrigen Ang a ben zur Ane r- kennung veranlasst worden war, als gewichtiger angesehen wurde ( Senatsurteil BGHZ 191, 259 = Fa mRZ 2012, 200 Rn. 26 ). Auch aus dem Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 (FamRZ 2013, 939 Rn. 35) folgt nichts anderes, den n hier hat der Senat ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hingewi e- sen, bei der das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter einzubeziehen sei. Ferner kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter das Inform a- tionsinteresse des Scheinvaters überwiegen, wenn dieser mit seinem Au s- kunftsbegehren vorrangig andere Zwecke verfolgt als die Vorbereitung seines Regressanspruchs oder wenn er Interessen des Kindes geltend machen will, wozu er nicht (mehr) befugt ist ( vgl. OLG Brandenburg F amRZ 2014, 223 , 224 f. ). Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderliche n- falls zu beweisen. (3) Dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen ist , bede u- tet nicht, dass er die betreffenden Tatsachen aktuell kennen muss , sondern l e- diglich, dass diesem deren Ermittlung zumutbar sein muss (Palandt/Grüneberg 16 17 18 - 8 - BGB 73. Aufl. § 260 Rn. 8 mwN ). Der Auskunftsanspruch setzt daher nicht v o- raus, dass die Umständ e, über die Auskunft erteilt werden soll, sich im präse n- ten Wissen des Auskunfts pflichtigen befinden . Der Anspruch ist vielmehr grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn es sich um Tatsachen aus der Sph ä- re des Auskunftspflichtigen handelt, die ihm unter reg elmäßigen Umständen bekannt sind oder über die er sich auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen kann . Über welche konkreten Tatsachen sich der Schuldner erkundigen muss, um die geschuldete Auskunft erteilen zu können, richtet sich nach den Umstä n- den des Einzelfalls . Die Bedeutung der Auskunft für den Anspruchsteller sowie die Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Auskunftsschuldners sind in die Betrachtung einzubeziehen , sofern nicht bereits eine generelle U n- zumutbarkeit der Auskunftserteilun g im oben ausgeführten Sinn anzunehmen ist . Erst wenn der Schuldner die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umstände n erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende U nmö g- lichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen (zur eingeschränkten Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs vgl. Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 13 ff. ) . bb) Dass i n der v orliegenden Fall konstellation nach erfolgreicher Anfec h- tung der Vaterschaft ein Auskunftsanspruch im Ausgangspunkt besteht und die Erteilung der Auskunft der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Intimsphäre auch zumutbar ist, hat das Oberlandesgericht rechts fehlerfrei angenommen . Die Antragsge g- nerin macht mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend, dass sie durch die Pflicht zur Erteilung der Auskunft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt we rde. Auch ist nicht ersichtlich , dass der Antragsteller mit seinem Antrag etwa 19 20 - 9 - andere Zwecke als die Vorbereitung seines Regressanspruchs nach §§ 1601, 1607 Abs. 3 BGB verfolgt. Demnach ist das Oberlandesgericht aufgrund einer nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass es der A ntragsgegnerin zumutbar ist, die verlangte Auskunft zu erteilen. c ) Der Auskunftsanspruch ist nicht bereits durc h Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen oder wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB au s- geschlossen. aa) Der Anspruch richtet sic h auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben ( vgl. Senatsur teil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17 und S e- natsbe schluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 29 ) . Die Auskunft ist in der Form zu erteilen, dass dem Anspruchsteller Name und Adresse des mögliche n Erzeuger s mitgeteilt w erden . Mit der Nennung ist der Anspruch erfüllt. Auf die Richtigkeit de r Auskunft kommt es grundsätzlich nicht an. D enn d ie Richti gkeit der Auskunft ist vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafdrohung sicher z u- stellen . Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt allerdings noch keine Erfü l- lung dar (BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 I ZB 87/06 FamRZ 2 008, 1751 Rn. 23 ; vgl. BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN ). Die Mitteilung der Anspruchsgegnerin , dass sie den Namen des mögl i- chen Erzeugers nicht oder nicht mehr kenne, ist indessen unvollständig . Mit ihr k ann der Auskunftsanspruch nicht erfül l t werden , weil d er Anspruchsteller in diesem Fall keine näheren Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung seines Rückgriffsanspruchs erlangt . Zwar kann dem Informationsinteresse des Auskunftsgläubigers gegebenenfalls auch durch eine sogenannte neg ative Auskunft genügt werden (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 Rn. 14 mwN). 21 22 23 24 - 10 - Eine solche kann aber nur als ausreichend angesehen werden, wenn der A n- spruchsteller mit ihr zugleich erschöpfend die Tatsachen erfährt, die für den Bestand seines Anspruchs v on Bedeutung sind. Dagegen steht die bloße A n- gabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1959 VIII ZR 39/58 NJW 1959, 1219; BG HZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830 , 1833 mwN ). Nicht anders verhält es sich in der vorliegenden Fallkonstellation. Denn durch die Mitteilung der Mutter als Auskunftsschuldnerin, ihr fehle die Kenntnis vom Namen des möglichen Erzeugers, erhält der Scheinvater als Auskunft s- gläubiger keine In formation en, die für den Bestand seines Regressa nspruchs von Bedeutung sind. Da dieser nach wie vor ungewiss ist, stellt die Mitteilung der Mutter noch keine Erfüllung des A uskunftsa nspruchs dar (ebenso OLG Köln FamRZ 1994 , 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter und im Ergebnis auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637 , 640 f. für den Auskunftsa n- spruch des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen den b e- handelnden Arzt ) . bb) Dass die Auskunftsschuldnerin den Namen des möglichen Erzeugers n icht kenne und ihn auch nicht mit ihr zumutbaren Maßnahmen in Erfahrung bringen könne, kann von ihr folglich nur als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit eingewandt werden. Dies entspricht der L age bei Geltendm a- chung des verfassungsrechtlich durc h Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG g e- schützten Rechts eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und de s da r- aus resultierenden Auskunftsanspruch s gegen seine Mutter ( vgl. BVerfG BVerfG E 96, 56 = FamRZ 1997, 869 ). Ist der Mutter der N ame des möglichen Va ters nicht (mehr) bekannt und ist sie auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen nicht in der Lage, diesen zu benennen, so ist der Auskunftsa n- spruch nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. 25 - 11 - Die Darlegungs - und Beweislast für d ie die Unmöglichkeit als Einwe n- dung begründenden Tatsachen trägt die Mutter als Auskunftsschuldnerin. B e- hauptet sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie im Bestreitensfall insoweit die Beweislast (a.A. OLG Köln FamR Z 1994 , 1197 zum Auskunftsanspruch des Kindes; dem zustimmend Staudinger/ Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 131; Staudinger/Coester BGB [2007] § 1618 a Rn. 49; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. Einf vor § 1591 Rn. 2 ) , und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengunge n unternommen hat, um die Erteilung der begeh r- ten Auskunft zu ermöglichen . Die für seine abweichende Auffassung gegebene Begründung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1994, 1197 ), die Beweislast für die Kenntnis liege entsprechend der Beweislast für die Un richtigkeit einer ehrver letzenden Be hauptung beim A nspruch auf Widerruf beim Gläubiger, ve r- mag schon mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht zu überzeugen. Ebenso wenig trägt das Argument, dass eine potentielle Vollstreckung im Fall des non liq uet nicht hinnehmbar sei ( so Staudinger /Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff . Rn. 131 mwN). Denn d ass gegen einen Schuldner trotz behau p- teter , aber nicht erwiesener Unmöglichkeit vollstreckt w erden kann , ist die r e- gelmäßige Folge dessen, dass ihm im Erke nntnisverfahren der Beweis der U n- möglichkeit nicht ge lungen ist. E ine fortgesetzte Vollstreckung durch Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach §§ 120 Abs. 1 FamFG , 888 ZPO lässt sich bei einer nach Rechtskraft eingetretenen Unmöglichkeit im Übrigen da durch abwenden, dass diese im Vollstreckungsverfahren eingewandt werden kann (vgl. BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367 , 369 ). Selbst wenn der Einwand der Unmöglichkeit aber gemäß § § 120 Abs. 1 FamFG , 767 Abs. 2 ZPO ausg e- schlossen sein sollte, hat das Vollstreckun gsgericht zu prüfen, ob die (fortg e- setzte) Zwangsvollstreckung im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Ei n- griff in die Grundrechte de r Mutter führen und sich aus diesem Grund als unz u- 26 - 12 - lässig erweisen kann (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 I ZB 87/06 FamRZ 2008, 1751 Rn. 20 ). Die Mutter als Auskunftsschuldnerin wird dadurch hinreichend geschützt, während im anderen Fall ein nicht vollstreckbarer A n- spruch für den Gläubiger letztlich wertlos wäre. cc ) Die angefochtene Entscheidung wird den genannte n Grundsätzen gerecht. Das Oberlandesgericht , das die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende Kenntnis als wahr unterstellt hat, hat zu Recht ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht erkennen lässt, welche A n- strengungen sie unternommen hat, um die Person des möglichen Erzeugers namhaft zu machen. D ie alleinige Angabe, es habe sich um einen einmaligen Verkehr mit einem Kurgast gehandelt, dessen Name sie nicht mehr wisse, g e- nügt zur Darlegung einer Unmöglichkeit nicht. Dass die Antragsgegnerin dem Vorfall trotz anschließend eingetretener Schwangerschaft keine Bedeutung be i- gemessen habe, hat das Oberlandesgericht als nicht überzeugend angesehen. Dies liegt im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung und ist aus Rechtsgr ünden nicht zu beanstanden. 27 - 13 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Oberlandesg e- richt schließlich nicht der Vorwurf zu machen, es habe gegen seine prozessuale Hinweispflicht verstoßen. Vielmehr hat die Berichterstatterin des zuständigen Se nats die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, ihr Vortrag sei dahin auszul e- gen, dass sie eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung geltend mache, und dass sie für ihre Behauptung beweispflichtig sei. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber lediglich auf den unzutreffenden Standpunkt gestellt, schon die Anspruchsvoraussetzung, dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen sein muss, liege nicht vor. Dose Klinkhamm er Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Friedberg , Entscheidung vom 09.03.2012 - 700 F 43/12 - O LG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 28 .0 3 .201 3 - 3 UF 1 14 /1 2 - 28
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