ECLI:DE:BGH:2017:150217BXIIZB201.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 201/16 Verkündet am: 15. Februar 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 a) Im Rah men der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren. b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhal t s- schuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Baru n- terhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kinder gelds und des vom anderen Elternteil geleisteten B a- ru n terhalts. c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unte r- haltsrelevantes Einkommen. d) Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils z usammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das e r- zielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt. BGH, Beschluss vom 15. Febr uar 2017 - XII ZB 201/16 - OLG Bamberg AG Kronach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 5 . Februar 2017 d urch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 7. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesg e- richts Bamberg vom 14. März 2016 unter Zurückweisung der we i- tergehenden Rechtsbeschwerde aufgehoben und insgesa mt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Kronach vom 10. Dezember 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeä n- dert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Ant ragsteller für die Zeit vom 22. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 Unterhalt in Höhe von 2.867,37 n ebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozent - punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 26. April 2013 zu zahlen. Die Kosten des gesamten Verfahrens h at die Antragsgegnerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin Elternunterhalt aus übergegangenem Recht. Die Antragsgegnerin und ihre Schwester sind die T ö chter des im Jahre 1952 g eborenen S. , der vom 15. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 in e i- nem Heim untergebracht war und während dieser Zeit von dem Antragsteller Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB Xll (Hilfe zur Pflege) in Höhe von insgesamt 4.911,44 bezog . D ie vollschichtig erwerbstätige Antragsgegner in erzielte ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Oberla n- desgerichts nach Abzug zusätzlicher Altersversorgung und weiterer Kreditve r- bindlichkeite n auf Beträge zwischen 2.6 85,34 n- tragsgegnerin betreute in der hier relevanten Zeit ihren zunächst elf - , später zwölfjährigen Sohn , von dessen Vater sie getrennt lebte und der für das Ki nd Barunterhalt in Höhe von 235 . Die Schweste r der Antrag s- gegnerin verfügt e ebenfalls über für den Elternunterhalt einsetzbares Einko m- men , und zwar monatlich bis April 2012 i n Höhe von 63 und ab Mai 2012 in Höhe von 130 . Von der Antragsgegnerin hat der Antragsteller anteiligen Unterhalt in H ö- he von 4.357,1 9 verlangt . Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses B e- trags nebst Zinsen verpflichtet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Unt erhalts pflicht auf 2.983,73 u- ziert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin weiterhin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags. 1 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. 1. Da s Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: D ie Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin sei um den Betreuungsunterhalt für das bei ihr lebende Kind gemindert. Dieser sei anhand der Düsseldorfer Tabelle auf der Grundlage ihres bereinigten Nettoei n kommens zu bemessen und um einen Mehrbedar f an Fahrtkosten in Höhe von 50 Abzusetzen seien aber lediglich die um das hälftige Kindergeld geminderten B eträge, weil nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar - und Betreuungsunterhalt das auf das Kind entfallende hälftige Kindergeld zur Bedarfsdeckung zu ve r- wenden sei. Die Anrechnung des vom Kindesvater gele is teten Barunterhalts auf den Betreuungsunterhaltsbetrag habe aufgrund der Gleichwertigkeit von Bar - und Naturalunterhalt zu unterbleiben. Der Antragsgegnerin könne weder ein Betreuungsbonus noch ein A b- schlag für überobligatorische Tätigkeit zugerechnet werden, da An haltspunkte für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes nicht vorlägen. 2. Dies ent hält bis auf die fehlerhafte Bestimmung des Unterhaltsbeginns keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegne rin als alleinige r Rechtsb e- schwerdeführerin. a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach einen Unte r- haltsanspruch des Vaters ge gen die Antragsgegnerin gemäß § 1601 BGB a n- genommen, der nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf die Antragstellerin übergegan gen ist . Die Feststellungen zum Unterhaltsbedarf des Vaters der Antragsgegnerin sowie zu den E inkommen der Antragsgegnerin und deren Schwester sind von 4 5 6 7 8 - 5 - der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und auch nicht zum Nachteil der A n- tragsgegnerin rechtsfehlerhaft. b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den von der Antragsgegnerin für ihr Kind geleisteten Betreuungsunterhalt monetarisiert und von ihrem unte r- haltsrelevanten Einkommen abgezogen. Die neben dem Barunterhalt (oder dem an dessen Stelle geleisteten Natu ralunterhalt ; vgl . Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 258/13 FamRZ 2014, 1138 Rn. 35) geschuldete Betre u- ung des Kindes der Antragsgegnerin ist nicht auf Geldleistung gerichtet und lässt sich deswegen auch nicht monetarisieren. Wie der Senat bereits entschi e- den hat, ist die Betreuung des Kindes nicht unmittelbar einkommensmindernd, sondern kann sich u nter den Voraussetzungen der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB die daneben geleistete Erwerbstäti g- k eit als überobligat orisch darstellen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 XII ZB 7/15 FamRZ 2016, 199 Rn. 17). Dann wäre das neben der Kinderb e- treuung erzielte Einkommen im Rahmen der Unterhaltsbemessung nur anteilig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss BGHZ 188, 50 = F amRZ 2011, 454 Rn. 17, 23 und Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). c) Vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzusetzen ist allerdings ein nicht anderweitig gedeckter vorrangiger Barunterhalt an das Kind (oder ein an dessen Stelle treten der Naturalunterhalt; vgl. i nsoweit Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 juris Rn. 24 f., 28 f.) . Der Unterhaltsbedarf richtet sich b eim Verwandtenunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener U nterhalt). Bei minderjährigen Kindern, die noch im Haushalt (mindestens) e i- nes Elternteils leben, handelt es sich dabei um eine abgeleitete Lebensstellung. Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, so dass bei der B e- darfsbemessung auf die z usammengerechneten Einkünfte beider Eltern abz u- 9 10 11 - 6 - stellen ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 j uris Rn. 25 und Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 XII ZR 224/00 FamRZ 2004, 370, 373) . Insoweit besteht auch kein Unterschied zu ei nem abgeleiteten Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes , der sich ebenfalls nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile bemisst (vgl. Senatsu rteil vom 2. März 1994 XII ZR 215/92 FamRZ 1994, 696, 698 ) . Auf diesen Unterhaltsbed arf des Kindes ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB das hälftige Kindergeld anzurechnen. Denn nach der gesetzlichen Regelung in § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB entlastet das Kindergeld die Eltern minderjähriger Kinder zur Hälfte von ihrer Barunter haltspflicht und steht zur anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil (im Wechselmodell den betreuenden Elternteilen) zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 juris Rn. 47 ff. und vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053 R n. 23 ff.). Der danach verbleibende Unterhaltsbedarf wird grundsätzlich überwi e- gend durch den Kindesunterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gedeckt. Allerdings ist dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt, den der Unte r- haltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 juris Rn. 24 mwN). Auch dessen Barunterhaltspflicht wäre um das bei minderjährigen Kindern auf den Barunterhalt ent fallende hälftige Ki n- dergeld gemindert. Im vorliegenden Fall hat der Kindesvater nach den Festste l- lungen des Oberlandesgerichts monatlich 235 Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist somit der Barunte r- haltsbedarf ihres Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzü g- lich des hälftigen Kindergelds und abzüg lich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. Denn in dieser Höhe leistet sie neben dem Betre u- 12 13 14 - 7 - ungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Danach b e- trägt der nicht anderweitig gedeckte und deshalb von der Antragsgegn erin zu tragende, ihrem Kind in Naturalien erbrachte Barunterhalt offensichtlich weniger als die vom Oberlandesgericht bereits abgesetzten Beträge, so dass die von ihr allein eingelegte Rechtsbeschwerde insoweit keinen Erfolg hat. d) Demgegenüber ist di e andere Hälfte des Kindergeld s , d ie die Antrag s- gegnerin als betreuender Elternteil erhält, nicht einkommenserhöhend zu b e- rücksichtigen. Zwar hat der Senat f ür eine weitere Unterhaltspflicht eines zum Kinde s- unterhalt barunterhaltspflichtigen Unterhaltss chuldners bereits entschieden, dass bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht der T a- be l lenunterhalt des Kindesunterhalts, sondern der um das hälftige Kindergeld geminderte tatsächliche Zahlbetrag des Kindesunterhalts abzusetzen ist (S e- nat surteil vom 2 4. Juni 2009 XII ZR 161/08 FamRZ 2009, 1477 Rn. 22 ff.) , so dass sich der auf ihn entfallende Kindergeldanteil einkommenserhöhend au s- wirkt. D ieses kann auf die dem betreuenden Elternteil zustehende Kindergel d- hälfte jedoch nicht übertrag en werden. Denn anders als beim Barunterhalt s- pflichtigen mindert der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergelda n- teil nicht die von ihm zu erbringende Betreuungsleistung und damit den von ihm zu erbringenden Unterhalt. Das Kindergeld ist als zwe ckgebundene, existenzs i- chernde Leistung für das Kind zu verwenden und mindert dessen individuellen Unterhaltsbedarf. Das Wort " verwenden " bringt dabei zum Ausdruck, dass das Kind Anspruch auf die Auszahlung des Kindergelds oder die Erbringung en t- sprechende r Naturalleistungen gegenüber demjenigen hat, der das Kindergeld ausgezahlt erhält. Die Hälfte des Kindergelds, die dem betreuenden Elternteil zusteht, unterstützt ihn bei der Erbringung der Betreuungsleistung (BT - Drucks. 15 16 17 - 8 - 16/1830 S. 30) . Das geschieht beis pielsweise , indem sie ihm Ausgaben ermö g- licht, die im Zusammenhang mit der Betreuungsleistung entstehen, jedoch nicht zum unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes zählen, wie etwa ein eigene s Ei n- trittsgeld des betreuenden Elternteils bei der Begleitung des Kindes zu einer Veranstaltung oder in eine Einrichtung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2009 XII ZR 78/08 FamRZ 2009, 1300, Rn. 54 f. und vom 24. Juni 2009 XII ZR 161/08 FamRZ 2009, 1477 Rn. 31 f.) . e ) Nichts ist dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht der A n- tragsgegnerin weder einen pauschalen Betreuungsbonus belassen noch ein en Abschlag für überobligationsmäßige Tätigkeit vorgenommen hat. Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden E l- ternteils zusammen, is t nach neuerer Senatsrechtsprechung nicht ein pausch a- ler Betreuungsbonus zu gewähren (vgl. bereits Senatsb eschluss vom 7. No - vember 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 29), sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Ei n- kommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt (S e- natsbeschluss vom 11. November 201 5 XII ZB 7/15 FamRZ 2016, 199 Rn. 17) . E in e Erwerbstätigkeit ist unterhaltsrechtlich als überobliga torisch zu b e- werten, w enn der betreuende E lternteil erwerbstätig ist, obwohl ein Erwerbshi n- dernis in Form der Kinderbetreuung besteht . Über die Anrechnung ist deshalb nach Treu und Glauben unter Beac htung der Umstände des Einzelfalls zu en t- scheiden (vgl. für den Ehegattenunterhalt Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 XII ZB 185/13 FamRZ 2014, 1987 Rn. 19 f. mwN und zum Kindesu n- terhalt Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f. ) . 18 19 20 - 9 - K on krete Umstände, die eine volle Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin neben der Betreuung ihres zunächst elf - und dann zwölf j ährigen Sohnes hinde r- ten , und diese deshalb als überobligat orisch erscheinen ließen, sind im vorli e- genden Fall allerdings weder festg estellt noch sonst ersichtlich . f ) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde lediglich, soweit die Antragsgegnerin zur Unterhaltsleistung für die Zeit vom 15. bis 21. September 2011 verpflichtet worden ist. Gemäß § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Soz ialhilfe den übergegangenen Unterhalt für die Vergangenheit außer unter den Vorau s- setzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Im vorliegenden Fall , in dem nichts zu den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB festgestellt oder ersichtlich ist, kann von einem Zugang der von der A n- tragstellerin ausgebrachten Rechtswahrungsanzeige vom 19 . September 2011 erst am 22. September 2011 ausgegangen werden, so dass rückwirkend erst ab diesem Zeitpunkt übergegangener Unterhalt gefordert werden kann. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Kronach, Entscheidung vom 10 .1 2 .2014 - 1 F 396/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.03.201 6 - 7 UF 22/15 - 21 22
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