ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB201.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 201/17 vom 19. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG § 1 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 4; FamFG § 222 Abs. 3 a) Als Teilungsgegenstand im Versorgungsau sgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht. b) Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebund e- nen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der au s- gleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 69 4). BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - OLG Frankfurt am Main AG Wiesbaden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Ned den - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 4. S enats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 24. März 2017 wird mit der Maßg a- be zurückgewiesen, dass a uf die Beschw erde der weiteren Bete i- ligten zu 1 der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Wiesbaden vom 6. August 2015 im Ausspruch zum Wertausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts (vie r- ter Absatz der Beschlussformel) abgeändert und wie folgt neu g e- fasst wird : Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DekaBank Deutsche Girozentrale (Pers o- nalnummer ) in Höhe von 206,838 Anteilen des Deka - bA V - Fonds (ISIN DE0009786228) zugunsten der Antrag stellerin ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2 (Allianz Lebensversich e- rungs - AG) nach dem Vertragsangebot Nr. vom 16. Juni 2014 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens j edoch in Höhe r- lich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die DekaBank Deu t- sche Girozentrale wird verpflichtet, d ies en Ausgleichswe rt als K a- pitalbetrag an die Allianz Lebensversicherungs - AG zu zahlen . - 3 - Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30. Se p- tember 2013. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben ; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet . Beschwerdewert: 1.200 Gründe: I. Auf den am 2 . Oktober 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. August 2009 geschlossene Ehe der Antragsteller in ( im Folgenden: Ehefrau ) und de s Antragsgegner s ( im Folgenden: Ehemann ) geschieden und den Versorgungsausgleic h geregelt. Während der Ehezeit ( 1. August 2009 bis 30. September 2013 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ha t die Ehe frau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privater Vorsorge erworben, der Ehemann ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgun g, ein fondsg e- bundenes betriebliches Anrecht mit garantierter Mindestversorgung aus einer Direktzusage der Beteiligten zu 1 sowie ein Anrecht aus privater Vorsorge . Das Familiengericht hat wechselseitig zwei Anrechte aus der privaten Vorsorge w e- gen Geringf ügigkeit nicht ausgeglichen und die übrigen Anrechte intern geteilt mit Ausnahme des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts, welches es extern geteilt hat. Hierzu hat es angeordnet, dass der auf das Ehezeitende b e- zogene Ausgleichswert von 6.507,13 als hälftige r Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ehezeitendes an die Beteiligte zu 2 als Zielversorgungsträger zu zahlen und ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über 1 - 4 - den Versorgungsausgleich mit jährlich 5,05 % als dem dem aus zugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen ist . Auf d ie Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht das bei ihr bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im Zeitpun kt der Rechtskraft der Entscheidung, vom 1. Oktober 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung , übertragen und die Beteiligte zu 1 verpflichtet, d ies en Betrag an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. H ie r- gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 . II. Die Rechtsbeschwerde ist un begründet ; sie führt lediglich zu einer Kla r- stellung der Beschlussformel . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter weitgeh ender Wiederholung seine s zuvor in FamRZ 2013, 1806 veröffentlichten Beschlusses wie folgt begründet: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei die Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht nur in Bezug auf den konkret angegriffenen Ausspruch zur Ve rzinsung, sondern insgesamt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts mit garantie r- ter Mindestversorgung habe durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe der hälftigen ehezeitlich erworbenen Mindestversorgung zuzüglich des für diese maßgeblichen Rechnungszinses für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskra ft der Entscheidung zu erfolgen. Damit seien auch Wertsteigerungen der Fondsanteile in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entsche i- dung einbezogen. Der Wertzuwachs stelle zwar keine auf das Ehezeitende z u- 2 3 4 - 5 - rückwirkende Änderung der tatsächliche n Verhältnisse dar, jedoch sei d ie B e- rücksichtigung der Wertzuwächse aus Gründen des Prinzips der Halbteilung geboten. Die Anordnung einer Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung entspreche auch dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Es genüge die Fes t- setzung eines anhand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststel l- barer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags. Die insoweit erforderlich e Offenkundigkeit erge be sich aus § 170 KAGB. Den Barwert der garantierten Mindestversorgung müsse die Beteiligte zu 1 jedenfalls ausgleichen, auch wenn sie dadurch negative Wertentwicklu n- gen gegebenenfalls zu tragen habe , ohne von positiven Wertentwicklungen pr o- fitieren zu k önnen. Der Teilungsausspruch führe zu einer für die Beteiligte zu 1 aufwandsneutralen Teilung bei gleichzeitig bestmöglicher Umsetzung des Hal b- teilungsgebots. Bei der Berechnung des Barwerts der garantierten Mindestve r- sorgung könne die Beteili gte zu 1 den sogenannten BilMoG - Zinssatz zugrunde legen, auch wenn dieser den Zinssatz überschreite, welcher den erworbenen Versorgungsbaus t einen zugrundeliege. Denn mit diesem Zinssatz bilde die B e- teiligte zu 1 Rückstellungen für die garantierte Mindestversorgung und lege ihn auch für die Bemessung des Übertragungswerts im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters zugrunde. Für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Eintritt der Rechtskraft sei der Zahlbetrag aus der garantierten Mindestversorgung mit dem Rec h- nung szins , allerdings ohne Zinseszins , zu verzinsen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen , dass auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Au s- 5 6 7 8 - 6 - s pruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den B e- schwerdegegenstand bildet (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 XII ZB 588/11 FamRZ 2013, 207 Rn. 10 ). Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdean griff gegen ein bestimmte s Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 Ver s- AusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags richtet , noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchfü h- rung des Ve rsorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner B e- schwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach - und Rechtslage e ntspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt ( Senatsbeschlüsse vom 18 . Februar 2009 XII ZB 221 / 06 FamRZ 20 09 , 853 Rn. 12 und BGHZ 92, 207, 211 f. = FamR Z 1985, 59, 60 mwN ). b ) Zu R echt hat das Oberlandesgericht im Wege der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im Zeitpunkt de s Eintritts de r Rechtskraft der Ents cheidung begründet . Teilungsgegenstand ist hier nicht der zu einem Geldbetrag umgerechnete Wert der Anteile, sondern sind die Fondsanteile als solche . aa) Gemäß § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person z ulasten des Anrechts der ausgleichspflicht i- gen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Da s vollzieht sich, indem durch richterlichen Gestaltungsakt das Anrecht des ausgleichspflichtigen Eh e- gatten um den Ausgleichswert ge kürz t und dar aus ein neues A nrecht für den 9 10 - 7 - a usgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Zielversorgungsträger begrün det wird . Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des jeweiligen Eh e- zeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) . D ies en berechnet der Versorgung s- träger in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezug s- größe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Di e se grundlegenden Bestimmungen sind im Kapitel 1 von Teil 1 des Versorgungsausgleich s- gesetzes geregelt und gelten deshalb sowohl für d ie interne als auch für die externe Teilung. D aher ist gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der exte r- nen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Verso r- gungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. zur internen Teilung Senatsb e- schlü sse vom 11. Mai 2016 XII ZB 480/13 FamRZ 2016, 1343 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 XII ZB 656/14 FamRZ 2016, 617 Rn. 20 und vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.) . bb) Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspric ht der Fun k- tion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. W ird hingegen wie nach ve r- breiteter Praxis der Ausgleichswert im Sinne des § 14 Abs. 1 VersAusglG von vornherein als au f das Ende der Ehezeit umgerechneter Kapitalbetrag angeg e- ben, er langt dieser Gestaltungswirkung mit der Folge, dass der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete B e- zugsgröße zurückrechnen m uss , um die Kürzung zu vollzie hen . Dieser Umweg kann vermieden werden, wenn der Ausgleichswert von vornherein in der jewe i- ligen Bezugsgröße des Versorgungssystems angegeben wird. Das erleichtert sowohl die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtige n Person als auch im Strei t falle die Kontrolle der Umsetzung 11 12 - 8 - durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige ( anders wohl BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535 ) . cc) r- dert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem zweiten Ausspruch fes t- gelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen ist. Der auf diesen Zeitpunkt bemessene Kapitalbetrag enthält mithin die Dyn a- mik der abgebenden Versorgung. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich das für die ausgleichsberechtigte Person bei dem Zielversorgungsträg er neu zu b e- gründende Anrecht. Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abg e- benden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert in gleicher Weise für den Au s- spruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG und § 14 Abs. 4 VersAusglG geeignet. Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgege n- stand einer externe n Teilung angesehen hat ( vgl. nur Senatsbeschl uss vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff. ), hält er daran nicht fest. dd ) Die maßgebliche Bezugsgröße für das hier auszugleichende Anrecht sind die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile als solche. Zwar is t durch die B e- wertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bestimmt , dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder a ls Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. 13 14 15 - 9 - Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen B e- zugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt. Denn der sich aus §§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG er gebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten B e- zugsgröße zu bestimmen ist, soll auch nach den Vorstellungen des Geset z- g ebers (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 49) für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG ei n- geräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgr ö- ßen für Anrechte der betrieblichen Altersve rsorgung nicht von vornherein aus (Senatsbeschluss vom 19. November 2014 XII ZB 353/12 FamRZ 2015, 313 Rn. 25) . Das gilt für die interne wie für die e xterne Teilung. ee ) Ein Bezug auf das Ehezeitende soll im Rahmen des Ausspruchs nach § 14 Abs. 1 Ve rsAusglG neben seiner Bedeutung für die Wertgrenzen der §§ 14, 17 , 18 VersAusglG und als Bezugspunkt für den korrespondierenden Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) lediglich klar stellen , dass der ausgleichspflic h- tige Ehegatte im Umfang des Ausgleichswert s rü ckwirkend von dem genannten Zeitpunkt an nicht mehr an dessen Dynamik teilhat, vielmehr die Wert entwic k- lung insoweit bereits zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wirkt. c ) Dem Oberlandesgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, dass auch bei d er externen Teilung die nachehezeitliche Wert steigerung der auszugle i- chenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksi chtigen ist. So weit der Senat bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den Ausgleichsberechtigten eine Wertsteigerung für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der En t- scheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde g e- 16 17 - 10 - le gt hat (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff. ) , hält er daran nicht fest. aa) Der Senat hat seine bisherige Auffassung auf die Erwägung gestützt, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert eines fondsgebundene n Anrechts bei der gebotenen Halbteilung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil Dyn a- mikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert würden. Im Falle einer internen Teilung bestehe dafür kein B e- darf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert sei . Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAus glG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden zwischen dem Verso r- gungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 26) . Der Senat hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberec h- tigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gew ählten Zielversorgung zu erre i- chen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 27). Dem lag die seinerzeit herrschende Vorstellung zugrunde, mit der Begründung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten bezogen auf das Ehezeitende werde für diesen e in Anrecht begründet, welches ab dem Stichtag Ehezeitende, somit rückwirkend, an der Dynamik der Zielversorgung teilha be . Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgung s- ausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führe nämlich dazu, dass die Begrü n- dung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des 18 19 - 11 - Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolg t en. Der Ausgleichswert gehe dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit ve r- loren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet werde . Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nehme somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Verso r- gungssystem geltenden Entwicklung teil (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff. ). bb) Die darin zum Ausdruck kommend e Annahme entspricht zwar im Wesentlichen der Gesetzeslage bei der geset zlichen Rentenversicherung als aufnehmende m V ersorgungsträger (§ 76 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI) . Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit der Rechtspraxis der anderen Zielve r- sorgung sträger , welche das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsb e- re chtigten Ehegatten , teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigke i- ten, nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen können , so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab d ies em Zeitpunkt mit dem g e- mäß § 14 Abs. 4 VersAusglG bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflic h- tigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilha ben kann (vgl. bereits Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 2, § 9 VersAusglG Rn. 9; Bergner FamFR 2013, 507, 510; Kemper FamFR 2013, 51 , 55 und FamRB 2012, 177, 178 ). Entsprechend hat der Senat zum Zahlungsanspruch zwischen den Ve r- sorgungsträgern nach § 14 Abs. 4 VersAusglG bereits ausgesprochen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Verso r- gung sträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugle i- 20 21 - 12 - chenden Versorgung zu verzinsen ist (Sena tsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 18 ff. ) . Er hat in d ies er Entscheidung ausgeführt, dass die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Anrechtsentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtsk r aft der Entscheid u ng über den Verso r- gun gsausgleich nur dann gesichert ist , wenn der Versorgungsträger der au s- gleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erh ä lt, und das s de s- halb eine dem Rechnungszins beim Versorgungsträger der ausgleichspflicht i- gen Person gemäße Verzinsung des Ausgle ichswerts in der Zwischenzeit e r- forderlich ist , um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG g e- recht zu werden (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21). Liegt es so, dass der aufnehmende Versorgungsträger nach de m für ihn ge ltenden Rechtsrahmen ohnehin nur in der Lage ist , das neue Anrecht mit Wirkung ab Rech tskraft zu begründen, führt die vom Senat ausgesprochene Verzinsungspflicht zu dem mit dem Halbteilungsgrundsatz ebenfalls grundsät z- lich übereinstimmenden Ergebnis, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Verso r- gungsausgleich noch an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts teilhat und sein neues Anrecht zwar erst mit Wirkung ab Rechtskraft der Entsche i- dung, jedoch unter Einbez iehung der zwischenzeitlich erlangten Wertsteigerung begründet wird. cc) Innerhalb dieses an gleicher Teilhabe orientierten Systems kann die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik a llerdings nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungsw e- ge einer Barwertaufzinsung vollzieht. Vielmehr können insgesamt nur solche Lösung en als folgerichtig erscheinen, bei denen der Ausgleichsberechtigte g e- nerell und unabhängig von der Art der Dyn amik des auszugleichenden Anrechts 22 23 - 13 - an de r allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilha t. Dazu muss bei fondsgebunden en Anrechten auch die Anteil preis steigerung aufgrund positiver Fonds entwicklung als Dynamik der Versorgung der ausgleichspflichtigen Pe r- son berücksichtigt werden . Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach § § 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverlust e in de r Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Au s- gleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist (Senatsbeschl uss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 43 mwN) , während umgekehrt der Ausgleichsb erechtigte auf Wertsteig e- rungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Za h- lungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise bela s- tet wäre . Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rech tsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsse l- dorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805 ; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112 , 1114 ; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff. ; Ber g- ner NJ W 2013, 2790 , 2792 f. ; Kemper FamRB 2012 , 177 , 178 ; Gutdeutsch/ Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9 ; Wagner FamRB 2013, 242 ) . dd) Eine Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktual i- sie rten Anteilwerte ist für den Versorgungsträger hingegen aufwands neutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden sind, während sie dem ausgleichpflichtigen Ehegatten insoweit aufgrund der Teilung zum Ehezeitende nicht me hr zugutekommen (vgl. zum Vorschlag des 24 25 - 14 - Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ( GDV ) insoweit bereits Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 33 5 f.) . d ) In der konkreten Umsetzung hat das Oberlandesgericht die Beteiligte zu 1 zutreff end nach § 14 Abs. 4 VersAusglG verpflichtet, einen Ausgleichswert in Höhe des Anteilpreises von 206,838 Anteilen des Deka - BaV - Fonds (ISIN DE0009786228) im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung an die Beteili g- te zu 2 zu zahlen. aa) Zwar ordnet § 22 2 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der E n- dentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig d en Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags , denn die Entscheidung des Gerichts ü ber die Festse t- zung des zu transferierenden Kapitalbetrags soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein . Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an e i- nen Vollstreck ungstitel genügen. Jedenfalls erl a ub t die Vorschrift k r- son überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen B e- rechnungen selbst festzulegen ( Senatsb eschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 38 , 40 mwN). Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenf alls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestim m- barkeit eindeutig festlegen. Insofern genügt es alle rdings für eine Bestimmba r- keit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger U m- 26 27 28 - 15 - stände möglich ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 39). bb) Nach diesen Grundsätzen begegnet die vom Oberland esgericht g e- wählte Beschlussformel keine n Bedenken, weil der zu zahlende Ausgleichswert in der Weise offenkundig bestimmt ist, dass er aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besondere Schwierigkeiten berechnet werden kann. Die hier in Rede stehenden Fonds anteil e unterliegen nämlich der gesetzlichen Veröffentl i- chungspflicht des Ausgabe - und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB , so dass deren Anteilpreis tagesgenau aus jedermann zugänglichen Quellen (hier: ) ermittelt werden kann . e ) Ebenso ist ni cht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die B e- teiligte zu 1 verpflichtet hat, unabhängig vom Kapitalwert der Fondsanteile mi n- destens den halben Ehezeitanteil an der garantierten Mindestversorgung in H ö- he eines Betrags vo n e von jährlich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen . aa) Unabhängig von der Wertentwicklung der Fondsanteile ist dem Eh e- mann nämlich für den Versorgungsfall die Zahlu ng einer Rente aus einem g a- rantierten Mindestkapital zugesagt, welches sich anhand jährlich jeweils zum 1. Dezember gutgeschriebener Versorgungsbausteine errechnet. Nach den g e- troffenen Feststellungen würde auch bei einem Ausscheiden des Arbeitne h- mers aus dem Betrieb das angesammelte Fondsvermögen, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Barwerts der durch die Bausteine garantierten Verso r- gungsleistung , übert r agen. Schon d eshalb ist neben dem angesammelten Fondsvermögen auch die garantierte Mindestleistung für die Anrechtsbewe r- tung maßgebend (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Ver sAusglG). 29 30 31 - 16 - Der Ehemann erwarb während der Ehezeit aufgrund der von ihm erwo r- bene n Versorgungsbausteine eine garantierte Mindestversorgung mit einem auf das Ehezeitende abgezinsten Barwert i i e Hälfte davon ( ) ist mindestens als Kapitalwert an den Versorgungsträger de r au s- gleichsberechtigten Person gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlen. bb ) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht eine Verzinsung des Kapit albetrags aus der garantierten Mindestversorgung mit dem für die Barwert - ermittlung verwendeten Rechnungszins ausgesprochen ( vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff. und vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 7 73 Rn. 20 ff. ; für die Mindestversorgung Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 511 mwN ) . Dabei ist das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend davon ausg e- gangen, dass in der Beschlussformel nur eine einfache Verzinsung des Betrags ausgesprochen werden kann, nicht jedoch eine den Zinseszins beinhaltende Aufzinsung . Zwar bildet die Aufzinsung als Gegenstück zur Abzinsung den z u- treffenden mathemati schen Rech en weg für die Barwertentwicklung zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799 ; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl . Rn. 465 ) . Entgegen der Auffassung des Oberlandesgericht s (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1371 ) fiele die Durchführung der Aufzi n- sung auch ni cht unter das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB . Die Reg e- lung des § 248 Abs. 1 BGB betrifft nämlich nur vereinbarte Zinsen und hat die Bedeutung einer Schutzvorschrift für den Schuldner, die eine Zinsk u m ulation verhindern will (Palandt/Grüneberg BGB 76 . Aufl. § 248 Rn. 1). Demgegenüber geht es bei der Aufzinsung des Kapitalbetrags einer auszugleichenden Verso r- gung um die mathematisch e Korrektur der zuvor im Rahmen der Barwertermit t- 32 33 34 - 17 - lung durchgeführten Abzinsung. Dies liegt außerhalb des Schutzbereich s vo n § 248 Abs. 1 BGB. Eine Aufzinsung kann jedoch deshalb nicht in die Beschlussformel au f- genommen werden, weil sie durch ein Vollstreckungsorgan nicht ohne weiteres durchgeführt werden könnte (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1372) ; sie würde nämlich ein e erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordern. Dem Versorgung s- träger der ausgleichspflichtigen Person , der diese Berechnung durchführen könnte, darf es hingegen nicht überlassen bleib en , die konkrete Höhe des Kap i- talbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN). Liegt zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entsche i- dung zum Versorgung sausgleich ein besonders langer Zeitraum, kann das G e- richt unter Einbeziehung des Versorgungsträgers (§ 220 Abs. 4 und 5 FamFG ) die Aufzinsung auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Recht s- kraft konkret berechnen und den sich daraus ergebenden En db etrag als Kap i- talwert zur Zahl ung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG a ufgeben. I m gewöhnlichen 35 36 - 18 - Scheidungsverfahren von nicht überlanger Dauer kann da von allerdings abg e- sehen werden. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Wiesbad en, Entscheidung vom 06.08.2015 - 533 F 240/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2017 - 4 UF 249/15 -
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