BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/12 vom 9. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Pamp und di e Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de s Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 5 . April 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verwo r- fen . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträg t 370.285,10 . Gründe : I. Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen B e- schluss des Oberlandesgerichts, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein Wechselvorbehalt s- urteil des La ndgerichts zurückgewiesen und die Berufung kostenpflichtig ve r- worfen worden ist. Das Landgericht hat den Beklagten durch Wechsel - Vorbehaltsurteil vom 19 . Mai 2004, das dessen Prozessbevollmächtigten am 21 . Juni 2004 zug e- stellt worden ist, zur Zahlung von 370.285,10 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Am 28. Juli 2004 hat d er Beklagte durch seine Prozessbevollmäc h- 1 2 - 3 - tigte n dagegen Berufung eingelegt , am 24 . August 2004 Verlängerung der Frist zur Berufungs begründung bis zum 27 . September 2004 beantragt und nach an tragsgemäßer Fristverlängerung an diesem Tag die Berufung begrü n- det. Nachdem der Vorsitzende des Berufungssenats a m 28 . Dezember 2004 darauf hingewiesen hatte , dass die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt sein dürfte , hat der Beklagte durch seine Prozessbevo llmächtigten , denen dieser Hinweis am 30 . Dezember 2004 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 12 . Januar 2005, eingegangen bei dem Berufungsgericht am 13 . Januar 2005, Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung diese s Antrags hat er vorgetragen, die verspätete Ei n- legung der Berufung beruhe auf dem Fehler einer juristischen Hilfskraft, der Rechtsreferendarin L . , die i n der Rechtsanwaltssozietät seiner Prozes s- bevollmächtigten, der damals die Rechtsanwältinnen Li . und J . (nunmehr F . ) angehört hätten, seit 1 . Januar 2003 jeweils an zwei W o- chentagen gearbeitet habe und mit Notierung und Überwachung der Fristen betraut gewesen sei . Dabei sei nach Posteingang regelmäßig sowohl auf dem Empf angsbekenntnis als auch auf der Urteilsurkunde der gleiche Eingang s- stempel angebracht worden . Daraufhin erfolge die Vorlage an die sachbea r- be i tende Rechtsanwältin, die nach Prüfung das Empfangsbekenntnis mit D a- tum versehe und unterzeichne. Sodann würden di e Schriftstücke an die jurist i- sche Hilfskraft mit einer Verfügung der Rechtsanwältin zurückgegeben , unter anderem das Zustelldatum auf der Urteilsausfertigung zu vermerken und di e- ses sowie das Fristende im Fristenbuch einzutra gen. Vom 8 . Juni 2004 bis 23 . Juni 2004 habe sich Frau L . , die sich als zuverlässig erwiesen habe, in den sc hriftlichen Prüfungen des Z weiten J urist i- schen Staatsexamens befunden. D ie sachbearbeitende Rechtsanwältin Li . sei während eines vom 14 . Juni bis 30 . Juni 2004 durchgeführten Urlaub s von Rechtsanwältin F . vertreten worden. Da diese nach einem unvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt vom 16. bis 18 . Juni 2004 noch 3 4 - 4 - geschwächt gewesen sei, habe sie am Vorabend des 21 . Juni 2004 Rechtsr e- ferendarin L . gebeten, sie am 21 . Juni 2004 trotz der laufenden Prüfu n- gen nachmittags in der Kanzlei zu unterstützen. Da Frau L . erst am Nachmittag in der Kanzlei habe anwesend sein können, habe Rechtsanwältin F . persönlich am 21 . Juni 2004 die Post vom Wochenende und damit auch das Vorbehalts - Wechselurteil in Empfang genommen. Sie habe das Empfangsbekenntnis nach Prüfung mit Datum und ihrer Unterschrift versehen und mit Telefax an das Landgericht gesandt. Nach Eintreffen von Rechtsref e- renda rin L . in der Kanzlei am Nachmittag habe sie dieser die ausdrüc k- liche und gesonderte Einzelanweisung erteilt, die Urteilsausfertigung mit dem Eingangsstempel desselben Tages zu versehen, das Zustellungsdatum sowie das Fristende in das Fristenbuc h einzutragen, Wiedervorlage eine Woche vor Fristende zu vermerken und danach die Schriftstücke in die Akte einzuordnen. Aufgrund überhöhten Arbeitsanfalls in der Kanzlei und der Doppelbelastung durch das zweite Staatsexamen habe Frau L . versehen tlich weder die Urteilsausfertigung mit dem Tagesstempel versehen noch an diesem Tag den Fristeintrag vorgenommen. Dies sei erst am 29 . Juni 2004 , dem nächsten A r- beitstag von Frau L . in der Kanzlei, mit de m unzutreffenden Datum di e- ses Tages gesc hehen. Mit dem angefochtenen Beschluss ist vom Berufungsgericht der Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten ko s- tenpflichtig verworfen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, d ie damalige P rozessbevollmächtigte des Bekla g- ten , Rechtsanwältin F . , treffe ein Verschulden an der Fristversäumung, da sie das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben habe, obwohl die Eintragung des für den Lauf der Recht smi t- telfrist maßgeblichen Zustellungszeitpunktes und des Fristendes in den Fri s- tenkalender und in die Handakten nicht gewährleistet gewesen sei. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsreferendarin sei weiter zweifelhaft, ob Rechtsanwältin F . bei Übergabe der Urteilsausfertigung überhaupt eine 5 - 5 - detaillierte Anweisung erteilt habe . Eine allgemeine Anweisung an die Recht s- referendarin L . , mit dem Urteil entsprechend zu verfahren, sei ebenso wenig ausreichend gewesen wie die konkret e Anordnung, dieses mit dem T a- gesstempel zu versehen und die Berufungsfrist in den Fristenkalender einz u- tragen. Eine konkrete Anweisung, auf der Urteilsausfertigung und im Fristenk a- lender den 21 . Juni 2004 als Zustellungsdatum zu vermerken, sei durch die v orgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht glaubhaft gemacht. Zudem bleibe offen, wo das Originalempfangsbekenntnis verblieben sei. Ungeachtet dessen treffe Rechtsanwältin F . weiter ein Organis a- tionsverschulden, weil sie keine Vorkehrun gen zur Überwachung der in mün d- licher Form erteilten Anweisung getroffen habe . Zwar brauch e ein Rechtsa n- walt grundsätzlich ni cht die Erledi gung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen. Betreffe diese aber die Notierung einer Rechtsmittelfrist und sei sie nur mündlich erteilt, müss t en ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die An weisung vergessen werde und die Fristein tragung unterbleibe . Das Fehlen jeder Sicherung bedeute einen en t- scheidenden Organisationsmangel. Im Übrigen habe sich Rechtsanwältin F . nach den konkreten U m- ständen auch nicht darauf verlassen können, dass die Ausführung der von ihr erteilten Anweisung an diesem Tag gewährleistet gewesen sei. Die Rechtsr e- ferendarin L . habe bei ihr em Erscheinen in der Kanzlei bereits die A n- strengungen einer fünfstündigen Examensklausur hinter sich gehabt . Hinzu komm e, dass an diesem Tag nach dem Vortrag des Beklagten ein überhöhter Arbeitsanfall in der Kanzlei vorgelegen habe. Zudem sei die Rechtsre ferend a- rin nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung gesundheitlich stark angeschlagen gewesen und habe wegen eines heftigen Infektes am Vo r- tag sogar den Notdienst bemühen müssen. Bei Vorliegen solcher besonderer Umstände erhöh e sich die Sorg faltspflicht des Rechtsanwalts . Deswegen hätte 6 7 - 6 - sich Rechtsanwältin F . vergewissern müssen, dass ihre Anweisung au s- geführt worden ist . Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte die Aufhebung dieses Beschlusses, die Gewährung von Wiedereinset zung und die Zurückverwe i- sung des Verfahrens an das Oberlandesgericht. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Vorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch b ei einer Rechtsbeschwerde g e- gen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43, vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und vom 7. Mai 2003 XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Au f- fassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher B edeutung (§ 574 Abs. 2 ZPO) erfo r- derlich. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts beruht auf einer rechtsfehlerfreien Begründung und verletzt weder den Anspruch des Bekla g- ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ( Art. 1 03 Abs. 1 GG) noch auf wi r- kungsv ollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281). 1. Das Berufungsgericht hat die Berufungsfrist rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen als versäumt angesehen, weil der B e- klagte erst a m 28 . Juli 2004 und damit nicht innerhalb der bis zum 21 . Juli 2004 laufenden Frist Berufung eingelegt hat ( § 517 ZPO). 8 9 10 - 7 - 2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorige n Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist rechtsfehlerfrei abgelehnt und seine Berufung verworfen, weil der Beklagte nicht ohne das Verschulden se i- ner Prozessbevollmächtigten ( § 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, diese Frist ei n- zuhalten ( § 233 ZPO). a) Nac h ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung im Grun d- satz erst dann unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und ve rmerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 17 . September 2002 VI ZR 419 /01, NJW 2002, 3782 und vom 2 . Februar 2010 VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6). Unterlässt der Anwalt dies, so ist er verpflichte t, auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung im Fri s- tenkalender erfolgen ( vgl. BGH, Urteil vom 5 . Mai 1993 XII ZR 44/92, NJW - RR 1993, 1213, 1214) . Dafür reicht eine mündlich erteilte Anweisung nur aus, wenn sie kontrolliert wird. Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht ve r- pflichtet, die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluss vom 10 . Oktober 1991 VII ZB 4/91, NJW 1992, 574). Im Al l- gemeinen kann er vielmehr darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige B ü- roangestellte auch mündliche Weisungen korrekt befolgt (vgl. BGH, Urteil vom 6 . Oktober 1987 VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853 sowie Beschlüsse vom 7 . März 2012 - XII ZB 277/11, NJW - RR 2012, 743 Rn. 11 und vom 4 . Nove mber 2003 - VI ZB 50/03 , NJW 2004, 688, 689 ). Bei Eintragung einer Berufungs - oder Berufungsbegründungsfrist müssen jedoch anders als die Rechtsbeschwerde meint in der Anwaltskanzlei ausreichende organisator i- sche Vorkehrungen dagegen getroffen werden , dass die mündliche Einzela n- weisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. BGH, 11 12 13 - 8 - Beschlüsse vom 17 . September 2002 VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783, vom 5 . November 2002 VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436, vom 9. Oktober 2007 XI ZB 14/07, juris Rn. 6 , vom 4 . November 2003 VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689 und vom 7 . März 2012 XII ZB 277/11, NJW - RR 2012, 743 Rn. 11). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann begründ et das Fehlen jeder Sicherung e i- nen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10 . Oktober 1991 VII ZB 4/91, NJW 1992, 574, vom 4 . November 2003 VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689 und vom 9. Oktober 2007 XI ZB 14/07, juris Rn. 6). b ) Der Beklagte hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Fristenkontrolle im konkreten Fall diesen Anforderungen entsprach. aa) Vielmehr steht nach der eidesstattlichen Versicherung von Recht s- anwältin F . fest, dass diese das Empfa ngsbekenntnis unterzeichnet und per Telefax an das Gericht gesandt hat, obwohl weder auf der Urteilsausfert i- gung noch sonst in den Handakten und auch nicht im Fristenbuch der Zuste l- lungszeitpunkt des landgerichtlichen Urteils vermerkt war. Die Rechtsanwält in hat die notwendigen Eintragungen in die Handakte und im Fristenkalender auch nicht unverzüglich selbst vorgenommen. bb) Rechtsanwältin F . durfte sich auch nicht wie die Rechtsb e- schwerde geltend macht statt dessen auf eine mündliche Anw eisung an die Rechtsreferendarin L . beschränken, die Urteilsausfertigung mit dem T a- gesstempel zu versehen und die Berufungsfrist in dem Fristenkalender einz u- tragen. Vielmehr musste sie wie ausgeführt zusätzlich organisatorische Vorkehrungen t reffen, damit die besonders wichtige Anweisung zur Notierung einer Rechtsmittelfrist nicht übersehen wird. Zu solchen Vorkehrungen hat der Beklagte weder etwas vorgetragen noch ergeben sie sich aus den zur Glau b- haftmachung vorgelegten Erklärungen . Auch die Rechtsbeschwerde trägt nicht vor, durch welche Anweisungen oder allgemeine organisatorische Maßna h- 14 15 16 - 9 - men sichergestellt worden wäre , dass die mündliche Anweisung der Recht s- anwältin zur Notierung der Frist nicht in Vergessenheit gerät. 3. Auf die Frage, ob die Weisung von Rechtsanwältin F . darüber hinaus deswegen fehlerhaft gewesen ist, weil sie nach den vorgelegten eide s- stattlichen Versicherungen lediglich das Anbringen eines Tagesstempels und nicht den Vermerk des Zustellungsdatums auf der Urtei lsausfertigung und dessen Eintragung im Fristenbuch verlangt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. September 2002 VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783), kommt es danach nicht mehr an. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde ang e- griffene Auffassung d es Berufungsgerichts, Rechtsanwältin F . habe am 21 . Juli 2004 nicht darauf vertrauen dürfen, Rechtsreferendarin L . werde wie bisher zuverlässig arbeite n , da diese durch die Teilnahme an der schriftl i- chen Prüfung im juristischen Staatsexamen und eine Erkrankung ersichtlich überlastet gewesen sei (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8 . Februar 2012 XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 33). 17 - 10 - 4. Da dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung infolge der schul dhaften Fristversäu mnis seiner Prozessbevollmächtigten , die dem B e- klagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der B e- rufungsbegründungsfrist zu Recht als unzuläss ig verworfen. Wiechers Ellenberger Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 HO 2515/02 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 14 U 532/04 - 18
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