BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/13 vom 2. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel , Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 2 . A pril 201 3 beschlossen: Die Rechtsbes chwerde gegen den Beschluss des 28 . Zivilsenats des Oberl andgerichts Hamm vom 1 4 . Februar 2013 wird auf Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist als unzuläss ig zu verwerfen, weil sie nicht s tatthaft ist . I m Falle der Zurückweisung eine r sofortigen Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO findet eine Rechts beschwerde nur statt, wenn sie vom B e- schwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist ( Mü nc h Komm - ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 1 6; Hk - ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 78b Rn. 8 ) . Dies ist nicht der Fall. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzula s- sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - D ie Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan walt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 14 .01.2013 - 10 O 465/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2013 - 28 W 4/13 - 2
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