BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2 0 / 1 3 vom 13. Mai 20 1 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin nen Dr. Menges und Dr . Derstadt am 13. Mai 20 1 4 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be schluss des 7 . Zivilsenats des Kammer gerichts Berlin vom 1 7 . September 20 1 3 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen . Der Gegenstands wert beträgt 63 . 500 . Gründe: I. Die Kläger verlangen von den Beklagten unter anderem die Herausgabe verschiedener Gegenstände, die nach der Behauptung der Kläger die Bekla g- ten im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen geschlossenen Darlehen s- ve r trag als Sicherheit erlan gt haben. Das Landgericht hat die Klage durch Ve r- säumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch der Kläger hat das Landgericht mit Verfügung vom 13. Dezember 2012, die den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21. Dezember 2012 zugestellt worden ist, Termin z ur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 26. März 2013 bestimmt und die Frist zur Begrün dung des Einspruchs bis zum 31. Ja nuar 2013 verlängert. 1 - 3 - Einen weiteren Verlängerungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger wegen der Erkranku ng der die Sache allein bearbeitenden Rechtsanwältin hat das Landgericht unter Hinweis auf den anberaumten Verhandlungstermin und die Möglichkeit der Sachbearbeitung durch einen Vertreter abgelehnt. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger da s Mandat am 4. März 2013 ni edergelegt. Mit Telefax vom 25. März 2013 haben die Kläger die Aufhebung des Verhandlungstermins und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und dies damit begründet, dass sie "aufgrund der prozessgege n- ständlich en Umstände derzeit wirtschaftlich nicht in der Lage (seien), einen g e- eignet en Rechtsvertreter zu bestellen " . Bezüglich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben sie die Nachreichung "qualifizierter Unterlagen" an gekündigt . Ohne vorherige Be scheidung dieser Anträge hat das Landgericht den Einspruch der Kläger durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Die Kläger haben Berufung eingelegt, mit der sie geltend gemacht h a- ben, sie seien ohne eigen e s Verschulden an der Beauftragung eines neuen Pro zessbevollmächtigten gehindert gewesen, weil sie hierfür aufgrund der I n- besitznahme eines erheblichen Teils ihrer Waren durch die Beklagten über ke i- ne finanziellen Mittel verfügt hätten. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hierg egen richtet sich die form - und fristgerecht eingele g- t e Rechtsbeschwerde der Kläger. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m . § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) . Sie ist jedoch unzulässig , weil die Rechtss a- che keine grundsät zliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts 2 3 - 4 - noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern ( § 574 Abs. 2 ZPO ). 2 . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das zweite Ve rsäumnisurteil des Landgerichts mit Recht als unzulässig verworfen. a) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versä u- mung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von der Schlüssigkeit der Darlegung hängt schon die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab (BGH, Urteil vom 25. November 2008 VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6; Beschluss vom 12. März 2013 VIII ZB 42/12, juris Rn. 5). Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorg e- tragen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 IX ZR 100/06, WM 2007, 1239 Rn. 6 mwN). Die Verschu l- densfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 IX ZR 100/06, aaO Rn. 6 mwN). b) Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. aa) Die Kläger ha ben , wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Berufungsinstanz keine Tatsachen schlüssig vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie den Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 26 . März 201 3 unverschuldet ver säumt hätte n. Ein Fall unve r- schuldeter Säumnis kann zwar vorliegen, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt, aber nicht beschieden worden ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Partei vernünftigerweise annehmen d arf, dass sie bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe 4 5 6 7 - 5 - ist. Das setzt voraus, dass die Partei nicht nur den Antrag rechtzeitig stellt, so n- dern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unte r- lagen bei bringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69 , vom 6. Juli 2006 IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , 1523 und vom 23 . März 20 11 XII ZB 51 / 11 , NJW - RR 20 11 , 995 Rn. 9 ). Fehlt es daran oder sind die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen u n- vollständig, ohne dass die Lücken oder Zweifel auf andere Weise, etwa anhand anderer vorgelegter Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können, kann eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erwar ten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 XII ZB 184/05, NJW - RR 2008, 1313 Rn. 25 mwN). So liegt der Fall hier. Die Kläger haben in ihrem Prozesskostenhilfea n- trag vom 25. März 2013 ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt, s ondern lediglich vorgebracht, "aufgrund der prozessgege n- ständlichen Umstände" wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, einen neuen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Einen substantiell eingehenderen Vortrag enthält auch die Beruf ungsbegründung nicht , noch we r- den darin die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nach § 117 Abs. 2 ZPO dargelegt und belegt. Damit fehlt es an einem schlüssigen Tatsachenvortrag in der Berufungs instanz , dass d ie Kläger auf eine Bewilli gung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte n . bb) Die nicht schuldhafte Versäumung im Sinne des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt sich e ntgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht damit begründen, dass das Landgericht fehlerhaft davon abgesehen habe , auf einen von den Klägern zu stellenden Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO hinzuwirken. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden Verfahrensrüge 8 9 - 6 - und einer Darlegung der Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Berufung s- instanz . Wiechers G rüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2013 - 16 O 492/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2013 - 7 U 94/13 -
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