BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 20/14 vom 29. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 178 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Das postmortale Persönlichkeitsrecht tritt im Falle einer für die Fests tellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumi e- rung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen A b stammung zurück. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - OLG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Zwischen b esch luss des 20. Familiensenats des Oberlandesgericht s Dresden vom 17. De - zember 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückg e- wiesen. Verfahrenswert: 2.000 Gründe: A . Die im Jahr 1944 geborene Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der 2011 verstorbene S . ihr Vater sei . Das Amtsgericht hat ihre Anträge , die Leiche von S. zu exhumieren , eine Gewebeprobe zu entnehmen und die Vaterschaft festzustellen , zurückgewi e- sen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht im Rahmen eines B e- weisbeschlusses zur Einholung eines DNA - Gutachtens die Exhumierung der Leiche zum Zwecke der Erstellung eines DNA - Abstammungsg utachten s ang e- ordnet. Der Beteiligte , der eheliche Sohn von S., hat die Einwilligung in die E x- humierung und Gewebeprobenentnahme verweigert. Mit einem Zwischenbe - 1 2 3 - 3 - schluss hat das Oberlandesgericht die se W eigerung für unberechtigt erklärt . Hiergegen wendet sich der Beteili gte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B . Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Das Beschwerdegericht hat s eine Entscheidung wie folgt begründet: Dem Beteiligten stehe als nächste m Angehörigen das Recht der Tote n- fürsorge zu. Seine Weigerung sei jedoch nicht rechtmäßig. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vaters chaftsfeststellung gemäß § 1600 d BGB dargelegt . Sie habe behauptet, dass S. in der gesetzlichen Em p- fängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter gehabt habe. Diese Behau p- tung habe sie nicht ins Blaue hinein aufgestellt. Sie habe glaubhaft bericht et, dass ihre Mutter ihr am 18. Geburtstag offenbart habe, dass der Ehemann der Mutter nicht ihr leiblicher Vater sei, sondern dass sie vo n S. abstamme. Ferner h abe die Antragstellerin berichtet , dass ihre Mutter sie in den Nachkriegsjahren zu der Familie S. in Westdeutschland, d as h eißt zu der Mutter und der Schwe s- ter des potentiellen leiblichen Vaters habe reisen lassen. S ie habe anschaulich geschildert, wie sie bei diesen Besuchen von ihrer " S. - Oma " sehr verwöhnt worden sei. Entscheidend für eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft spreche ein erstes Treffen mit S. in einem Hotel, bei welchem d ies er selbstver ständlich davon ausgegangen sei, ihr Vater zu sein. I hr e Schilderung hiervon habe eine 4 5 6 - 4 - ganze Reihe atmosphärisch stimmiger Einzelheiten enthalten, bei denen es als fernliegend an zu sehe n sei , sie als in Gänze erfunden zu erachten. Dies belege, dass die Antragstellerin bei dem Treffen sicher von dieser Vaterscha ft ausg e- gangen und vo n S. darin bestärkt worden sei. Das reiche aus, um hinreichende Anhaltspunkte für eine gutachterliche Vaterschaftsfeststellung anzunehmen. Die DNA - Untersuchung sei notwendig, weil die sonstigen zur Verfügung stehenden Beweismittel zu r Feststellung der Vaterschaft nicht ausreichten. Vo r- rangig vor der Exhumierung sei nur die Untersuchung von dem Verstorbenen zu Lebzeiten entnommenen und asservierten Gewebeproben. Solches Material stünde nach Angaben des Beteiligten aber nicht zur Verfüg ung. Der Beteiligte sei als Sohn auch nicht bereit, eigenes DNA - Material für eine Untersuchung bereit zu stellen. Daher sei die Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft erforderlich. Im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung habe das Interesse des Einze l- ne n an der Kenntnis seiner Abstammung im Grundsatz Vorrang vor der Ac h- tung der Totenruhe. Es mache die Untersuchung nicht unzumutbar, dass die Antragstellerin erst nach dessen Tod das Vaterschaftsfeststellungsv erfahren eingeleitet habe . Eine Verwirkung wegen Zeitablaufs komme nicht in Betracht. Außerdem habe die Antragstellerin nachvollziehbare Gründe für das Zuwarten mit der Antragstellung vorgetragen. Eine Unzumutbarkeit lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die Antragstellerin wiederholt zum Ausdruc k gebracht habe, keine Zweifel an der Vaterschaft zu haben. Für die grundsätzlich als übergeordnet zu bewertende Klärung der Abstammung komme es nicht auf subjektive Vorstellungen , sondern auf die objektive Feststellung der Vaterschaft an. D ass es der Antr agstellerin vorwiegend um vermögensrechtliche Interessen gehe , nämlich die Durchsetzung ihrer Erbansprüche, mache die Exhumierung ebenfalls nicht unzumutbar . D ie Teilhabe am väterlichen Erbe sei ein legitimes 7 8 - 5 - Interesse, das hinter der Totenruhe nicht grund sätzlich zurückzutreten habe. Der vo n de m B eteiligten eingewandten Störung der Totenruhe seiner Mutter, die gemeinsam mit sein em Vater in einer Grabstätte bestattet sei, komme im Verhältnis zum Feststellungsinteresse der Antragstellerin keine eigenständige Bedeutung zu, weil diese Störung nur geringfügig sei. II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen hinsichtlich der Anhörung der Antragstellerin era chtet der Senat nicht für durc h- greifend. a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die seitens des Beschwerdegerichts vorgenommene Anhörung der Antragstellerin und die nachfolgende Protokolli e- rung genüge den Anforderungen einer förmlichen Beweisaufnahme nicht , ve r- fängt nicht. Zwar verweist die Rechtsbeschwerde zutreffend auf § 177 Abs. 2 Satz 1 FamFG, wonach über die Abstammung in einem Vaterschaftsfestste l- lungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden hat. Zu beachten ist aber, dass die Anhörung der Antragstellerin nicht dem Beweis ihrer A b- stammung, sondern allein der Beantwortung der Frage diente, ob die Vorau s- setzungen für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung vorliegen, die wiederum erst den Eintritt in die Beweisaufnahme rechtfertigen können . Gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 FamFG sollen in dem Antrag das Verfa h- rensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. Währen d Satz 2 und Satz 3 für den Fall der Vaterschaftsanfechtung weitere Anforderungen an den 9 10 11 12 - 6 - Antrag stellen, ist dies für den Fal l d er Vaterschaftsfe ststellung nicht der Fall . Das bedeutet indes nicht, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ohne W e i teres in die Beweisaufnahme einzutreten ist. E s müssen Anhaltspunkte dargetan sein, die eine Vaterschaft als möglich erscheinen lass en (vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 76, 77). Enthält der Antrag keine entsprechenden Ang a- ben, ist er unzulässig (vgl. Borth/Gra ndel in Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 178 Rn. 5 ) . D as Gericht soll gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 FamFG allerdings vor einer Beweisaufnahm e über die Abstammung die Angelegenheit in einem Te r- min erörtern. Auf diese Weise kann insbesondere geklärt werden, ob es auf die mit einem Grundrechtseingriff verbundene Beweiserhebung durch Sachve r- ständigengutachten überhaupt ankommt (Wellenhofer NZFam 2 014, 117, 118). E ntsprechende Feststellungen unterliegen indes nicht dem § 177 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Vielmehr entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Art und Weise es die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellt (Haußleiter/Fes t Fa mFG § 177 Rn. 12). b) Ebenso wenig ist die D okumentation der Anhörung zu beanstanden. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht über einen Ter - min einen Vermerk zu fertigen und hierin die wesentlichen Vorgänge des Te r- mins und einer per sönlichen Anhörung festzuhalten. Weitere Regelungen über den notwendigen Inhalt des Vermerks enthält das Gesetz nicht. Der Gesetzg e- ber hat bewusst hiervon abgesehen und die Dokumentation in das Ermessen des Gerichts gestellt, damit dieses flexibel nach den Anforderungen des Einze l- fall s den Vermerk ausgestal ten kann (BT - Drucks. 16/6308 S. 187). Eine umfa s- sende Protokollierung der Anhörung ist nicht erforderlich, nur das wesentliche Ergebnis muss festgehalten werden (OLG Celle, FamRZ 2014, 413, 414 zur Kindes anhörung ). 13 14 15 - 7 - Diesen Anforderungen wird die vom Oberlandesgericht durchgeführte Dokumentation gerecht. Es hat im Vermerk über den Termin vom 7. Mai 2013 festgehalten, dass die Antragstellerin angehört wurde und zu welchen Themen sie sich erklärt hat. Die A ufnahme der im Einzelnen berichteten Tatsachen war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Antragstellerin in Bezug auf die en t- scheidungsrelevanten Vorgänge nur ihren bereits schriftsätzlich ausführlich vorgebrachten Vortrag wiederholt und diesbezüglich keine neuen Tatsachen vor ge bracht hat. Hinzu kommt, dass der Beteiligte im Termin ebenfalls anw e- send war und zu deren Inhalt im Termin bzw. danach Stellung nehmen und sich ein eigenes Bild machen konnte. 2. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Beschwe r- degericht aufgrund der von ihm in verfahrensfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen von einer hinreichende n Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft und damit von der Zulässigkeit des Antrages gemäß § 171 FamFG ausgega n- gen ist. Folger ichtig hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für den Eintritt in die Beweis aufnahme bejaht. Die Rechtsbeschwerde dringt nicht mit der Rüge durch, der Vortrag der Antragstellerin beschränke sich auf reine " Sekundärtatsachen " , es fehle aber Vortra g , wonach zwischen S. und der Mutter in der Empfängniszeit ein G e- schlechtsverkehr stattgefunden habe . Es genügt, dass eine gewisse Wah r- scheinlichkeit für die vorgetragene Beiwohnung in der Empfängniszeit spricht ( vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 76, 77 [ " geringe Anhaltspunkte " ] ) . Ein Beweis über die Abstammung ist lediglich dann nicht einzuholen, wenn die Angabe, dass die betreffende Person der leibliche Vater sei bzw. mit der Mutter in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe, eine ohne Anhaltspunkte ausg e- sprochene Vermutung ist bzw. diese ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt (OLG Karlsruhe, Justiz 1972, 357), so dass die Beweiserhebung auf einen unzuläss i- 16 17 - 8 - gen Ausforschungsbeweis hinausl iefe (Saenger/Eichele ZPO 5 . Aufl . § 372 a Rn. 5). Dies ist hier ersicht lich nicht der Fall. 3. Schließlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdeg e- richt die Weigerung des Beteiligten, die Beweisaufnahme als Totenfürsorgeb e- rechtigte r zu ermöglichen , am Maßstab des § 178 FamFG als un rechtmäßig erachtet hat . G emäß § 178 Abs. 1 FamFG hat jede Person, soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zug e- mutet werden kann. D ie Voraussetzu ngen für die Untersuchung eines Verstorbenen und sei - ne damit einhergehende Exhumierung zur Feststellung seiner Vaterschaft sind gesetzlich allerdings nicht ausdrücklich geregelt . Insoweit ist § 178 Ab s. 1 FamFG jedoch entsprechend anzuwenden. D er Gesetzge ber hat mit dieser Norm den Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Integrität zum Zwecke der Feststellung der Abstammung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen, was zeigt, welche große Bedeutung er der Klärung des Persone n- standes bei misst. Da nach dieser Vorschrift jede (lebende) Person Unters u- chungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zu dem genannten Zweck zu dulden hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass erst recht die Entnahme als solche von Gewebeproben aus den sterbli chen Überresten einer Person zu diesem Zweck grundsätzlich hingenommen werden muss (OLG München FamRZ 2001, 126, 127; OLG Dresden FPR 2002, 570, 571 jeweils zu § 372 a ZPO ; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl . § 178 Rn. 11; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Ma i 2014] § 178 Rn. 4 ; Staudinger/Ra uscher BGB [2011] Vorbem. zu §§ 1591 ff. Rn. 78 ). Demgemäß hat der totenfürsorgeb e- 18 19 20 - 9 - rec h tigte Angehörige die Exhumierung und Probenentnahme zu dulden, wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar ist. a) D a s Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die DNA - Untersuchung und die damit einhergehende Exhumierung von S. für die Fes t- stellung der Vaterschaft erforderlich sind. Dies er Schluss ist frei von Rechtsfe h- lern . Die Erforderlichkeit fehlt im Va terschaftsfeststellungsverfahren, wenn die Sache unabhängig von der Abstammungsuntersuchung entscheidungsreif ist oder wenn andere Beweismittel zur Verfügung stehen, die eine Beantwortung der Beweisfrage mit einer vergleichbaren Sicherheit versprechen und eine g e- ringere Recht sb e einträchtigung bedeuten. Nach de n insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerd e- gericht s stehen weder Gewebeproben des Verstorbenen zur Verfügung , noch ist der Beteiligte als Sohn bereit, eigenes DNA - Materi al für eine Untersuchung bereit zu stellen. Auch die Rechtsbeschwerde räumt die Erforderlichkeit der U n- tersuchung des Verstorbenen ein . b) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Beschwerd e- gericht die Begutachtung und die damit einhergehende Exhumierun g iSd § 178 Abs. 1 FamFG für zumutbar erachtet hat . Vor allem ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht vorliegend dem Recht der Antragstellerin auf Kenntnis der eigenen Abstammung g egenüber dem Recht auf Totenruhe des Verstorbenen den Vorrang eingeräu mt hat. 21 22 23 24 25 - 10 - aa ) Allerdings ist streitig, nach welchen Maßstäben die Zumutbarkeit s- prüfung nach § 178 Abs. 1 FamFG in Fällen einer notwendigen Exhumierung zu erfolgen hat. (1 ) Die überwiegende Auffassung räumt grundsätzlich dem Recht des Kindes an der Kenn tnis seiner Abstammung den Vorrang vor der Achtung der Totenruhe ein (OLG München FamRZ 2001, 126, 127; OLG Dresden FPR 2002, 570, 571; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl . § 178 Rn. 11; Kieninger in: Helms/Kieninger/Rittner Abs tammungsrecht in der Praxis Rn. 256; BeckOK FamFG/Nickel [Stand : 1. Mai 2014] § 178 Rn. 4 ; Kirchmeier FPR 2002, 370, 375 ) . ( 2 ) Nach anderer Ansicht ist stets eine umfassende Abwägung aller Int e- ressen im Einzelfall erforderlich (Staudinger/Rauscher BGB [2011] Vorbem . zu §§ 1591 ff . Rn . 7 8 ; Lakkis FamRZ 2006, 454, 460). ( 3 ) Der Senat hält die erstgenannte Auffassung für zutreffend . Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen tritt regelmäßig hinter d as Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Dieser G rundsatz folgt daraus, dass d er Schutzbereich des durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten postmortalen Persönlichkeitsrechts in Fällen der vorliegenden Art im Regelfall nicht betroffen ist. Dem steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Europäische Menschenrechtskonvention in der Ausl e- gung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht entg e- gen . (a) D as Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung folgt unmi t- telbar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil die Kenntnis und Zuor d- nung des Vaters von wesentlicher Bedeutung für die Entfaltung der Persönlic h- 26 27 28 29 30 - 11 - keit ist (BVerfG E 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 258). Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sichert dem Einzelnen einen autono men Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfa l- tung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im B e- wusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusamme n- hangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmö g- lichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheb lich bela s- ten und verunsichern ( BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 258 ). (b) De mgegenüber ist da s postmortale Persönlichkeitsrecht des Versto r- benen in den Blick zu nehmen . Es folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlic hkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebe n- de Person ist. D er aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist demgemäß nicht identisch mit den Schutzw irkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG NJW 2001, 2957, 2958 f. mwN) . Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbeso ndere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu we r- den. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltung s- wert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmor talen Persönlichkeit s- rechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht 31 - 12 - etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden. Beeinträchtigungen kö n- nen dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidi e- r ender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden. Da aber nicht nur einzelne, so n- dern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwü r- de sind, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der G e- brauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensste llung erwo r- benen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959). (c) De r Rechtsposition des Totenfürsorgeberechtigten , der wie hier der Beteiligte die Rechte des V erstorbenen gleichsam als Treuhänder wahrnimmt, kommt im Rahmen der Zumu tbarkeitsprüfung des § 178 Abs. 1 FamFG rege l- mäßig keine eigenständige Bedeutung zu . Zwar kann er etwa ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelm äßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt. Im Rahmen einer Vaterschaft s- feststellung bzw. - anfechtung ist dieses Recht indes regelmäßig nicht berührt (Lakkis FamRZ 2006, 454, 457) . Denn das Recht der Angehörigen auf Tote n- fürsorge findet eine Grenze in den zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre n- den Vorschriften, wozu auch § 178 FamFG gehört (vgl. BVerfG NJW 1994, 783, 784). (d) Unter Beachtung der besonderen Bedeutung des verfassungsrech t- lich geschützten Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung führ t eine im legitimen Interesse des Kindes entsprechend § 178 FamFG durchgeführte U n- tersuchung des Verstorbenen und dessen damit einhergehende Exhumierung nicht zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG und damit 32 33 - 13 - auch nicht zu einer hierdur ch indizierten Verletzung der auch postmortal g e- schützten Mensch en würde. Deshalb gebührt dem Recht des Kindes grundsät z- lich der Vorrang. Sofern im Einzelfall durch die Untersuchung eine Verletzung des pos t- mortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen droht und damit das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurückzutreten hat, kann dem im Rahmen der Zumu tbarkeitsprüfung des § 178 Abs. 1 FamFG hinre i- chend Rechnung getragen werden. ( e ) Diesem Ergebnis steht die Europäische Menschenrecht skonvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht entgegen. D ie Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle stehen in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesge setzes und sind damit in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Allerdings dienen der Konvention s- text und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Mensche n- rechte auf der Ebene des Verfassungsrechts als A uslegungshilfen für die B e- stimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten ( BVerfGE 111, 307 = FamRZ 2004, 1857, 1859). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden , dass die widerstreitenden Interessen des Kindes und des Verstorben en im Einzelfall sorgfältig gegeneinander ab zuwägen sei e n (EGMR Urteil vom 13. Juli 2006 Jäggi ./. Schweiz Individualbeschwerde Nr. 58757/00 Rn. 39 = FamRZ 2006, 1354). Dabei hat er jedoch betont, dass das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung für ein Kind von b e- sonderer Bedeutung ist (EGMR Urteil vom 13. Juli 2006 Jäggi ./. Schweiz 34 35 36 37 - 14 - Individualbeschwerde Nr. 58757/00 Rn. 39 = FamRZ 2006, 1354 ; Ur teil vom 7. Februar 2002 Mikulic gg. Kroatien Rs. 53176/ 99 Rn. 64 " vital interest " ). Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer anderen Entscheidung ausgeführt hat , dass eine Exhumierung des Verstorb e- nen zum Zwecke der Probenentnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatle bens iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt (EGMR Entscheidung vom 15. Mai 2006 Nachlass des Kresten Filtenborg Mortensen ./. Dänemark Indiv i- dualbeschwerde Nr. 1338/03 Umdruck S. 9 ) . D iese r Rechtsprechung steht der nach den oben stehenden Ausführu n- g en anzuwendende Prüfungsmaßstab jedenfalls im Ergebnis nicht entgegen. Denn sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem Grundgesetz kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen A b- stammung besondere Bedeutung zu. Ander erseits wird auch bei dem von der Verfassung vorgegebenen Ansatz der Recht s sphäre des Verstorbenen hinre i- chend Rechnung getragen , indem bei erheblichen Beeinträchtigu ngen der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet ist. bb) Gemessen an den oben steh enden Anforderungen ist die Entsche i- dung des Oberlandesgerichts von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht ist frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis g e- langt, dass das Interesse der Antragstellerin auf Kenntnis ihrer Abstammung Vorrang vor der Achtung der Totenruhe des S. hat. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen lassen einen Eingriff in das postmortale Persönlic h- keitsrecht des S. durch die Beweisanordnung nicht erkennen. Da sich der Schutz Verstorbener auf Art. 1 Abs. 1 GG beschränkt, kann sich der Beteiligte für den Verstorbenen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht auf eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestim mung gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm Art . 1 Abs. 1 GG berufen. 38 39 40 - 15 - Zutreffend hat da s Oberlandesgericht darauf verwiesen, das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft werde nicht d adurch g e- schmälert, dass d ie Antragstellerin bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft des S. informiert gewesen sei bzw. sie keine Zweifel mehr an seiner Vaterschaft habe . Der Gesetzgeber hat von einer Frist für die Vaterschaftsfes t- stellung abgesehen. Im Lichte der Bedeutung des verfassungsrechtlich g e- schützten Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung scheidet zudem eine V erwirkung des Anspruchs aus (OLG München FamRZ 2001, 126, 128). Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang schließlich der Verweis des Oberlandesgerichts darauf, dass die Antragstellerin nachvollziehbare Gründe für ihr spätes Tätigwerden genannt hat . Es ist auch nichts gegen die Erwägungen des Oberlandesgerichts zu e r- innern, wonach es die Exhumierung nicht unzumutbar macht, dass es der A n- tragstellerin vorwiegend um eine Erbschaft und damit um vermögensrechtliche Interessen geht. Mit dem Zweiten Erbr echtsgleichstellungsgesetz (Zweites G e- setz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 BGBl . I S. 615) wurde es der 1944 geborenen Antragstellerin erstmals ermöglic ht, im 41 42 - 16 - Falle der Feststellung der Vaterschaft in die Erbenstellung einzurücken, da S. erst im Jahr 2011 verstorben war. Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft ist jedoch nicht deswegen geringer zu bewerten, weil s ie da mit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolgt. Das Wi s- sen um die eigene Herkunft ist von zentrale r Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daran ändert nichts, dass im Ei n- zelfall bei der Klärung der Abstammungsfrag e vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können (OLG München FamRZ 2001, 126 , 127 ). Zudem hat das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt, dass auch die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse darstellt. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2012 - 307 F 1381/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.12.2013 - 20 UF 1351/12 -
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