ECLI:DE:BGH:2016:180416BIXZB20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/16 vom 18 . April 2016 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 18. April 2016 beschlossen: Die Verfahren IX ZB 20/16, IX ZB 21/16 und IX ZB 22/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Di e Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. N o- vember 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesg erichts Hamm vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens. - 3 - Gründe: Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 147 ZPO. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 12. März 2016, mit de r sie sich gegen die Zurückweisung ihrer sofortige n Beschwerde durch das Obe r- landesgericht gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozes s- kostenhilfe durch da s Landgericht wendet, ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklic h zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, B e- schluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der au ßerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht g e- boten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts v om 21. Januar 2016, durch den die Gegenvorstellung der Antragstellerin g e- gen dessen Beschluss vom 3. November 2015 zurückgewiesen worden ist, s o- wie gegen dessen Beschluss vom 9. Februar 2016, mit dem es einen weiteren 1 2 3 - 4 - Rechtsbehelf gegen seinen Beschluss vom 21. Januar 2016 als unzulässig verworfen hat, sind nicht statthaft. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 29.07.2015 - 4 O 382/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2015 - 28 W 36/15 -
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