ECLI:DE:BGH:2019:150119BXIZB20.18. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20 / 1 8 vom 1 5 . Januar 201 9 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsiden ten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richt e- rinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 1 5 . Januar 201 9 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25 . Juni 20 1 8 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen . Der Gegenstands wert beträg t bis zu 25 . 000 . Gründe: I. D er Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines von ihr finanzierten Fahrzeugkaufs nach Widerruf des Darlehensvertrags. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17 . April 20 1 8 abgewiesen . Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2 4 . April 20 1 8 zugestellt wo r- den . Hiergegen ha ben sie mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 Berufung eingelegt. Der an das Oberlandesgericht adressierte Schriftsatz ist am selben Tag per Telefax beim Land gericht u nd am 25 . Mai 201 8 beim Oberlandesgericht eing e- gangen. Die Berufungsbegründung ist beim Oberlandesgericht am 30. Mai 2018 eingereicht worden. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts haben 1 - 3 - die Prozessbevollmächtig ten des Klägers mit am 8. Juni 201 8 eingega ngenem Schriftsatz W iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der B e- rufungsf rist beantragt . Sie ha ben dies damit begründet, dass die Be rufung s- schrift am 24 . Mai 201 8 fertiggestellt und unterzeichnet worden sei. Wegen der noch am selben Tag abla ufenden Be rufungs frist sei ihre Anwaltsgehilfin S . angewiesen worden, die Berufungs schrift per Tele fax zu versende n. Dabei h a- be ihr die langjährig beschäftigte und zuverlässige Anwaltsgehilfin R . geholfen. Frau R . habe den zuständigen Gerichtsort und die Telefa x- nummer aus dem PC - Anwaltsprogramm entnommen, wobei sie versehentlich in der Gerichtszeile verrutscht sei und die Nummer des Landgerichts anstelle de r- jenigen des Oberlandesgerichts notiert habe. Der Fehler sei ihr nich t aufgefa l- len, weil die beiden Telefaxnummern bis auf die drei letzten Ziffern identisch seien. Frau R . sei seit mehr als 15 Jahren in der Kanzlei tätig, ohne dass ihr ein solcher Fehler unterlaufen sei. Nach anwaltlicher Unterzeichnung sei der Schriftsatz per Telefax versandt worden und laut Sendebericht vollständig a n- gekommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unz u- lässig verw o rfen. Zur Begründun g hat es ausgeführt, dass die Fristversäumung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers schuldhaft erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrift sätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweise, nach einer Übermittlung per Telefax a n- hand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden sei. Dabei dürfe sich die Kontrolle des Sendeberic hts grundsätzlich nicht darauf beschränken , die auf diesem ausg e- druckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen. Vielmehr müsse ein Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, 2 - 4 - um auch Fehler bei der vorherigen Ermittlung der Nummer aufdecken zu kö n- nen. Diesem Erfordernis könne zwar auch durch die Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, wenn sichergestellt sei, dass diese ihrerseits zuvor aus ein er zuverlässigen Quelle ermittelt worden sei. Dies setze aber voraus, dass die g e- nerelle Anweisung bestehe, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Im Wiedereinsetzu ngsantrag sei nichts dazu vorgetragen worden, ob der Bürokraft der Prozessbevollmächtigten eine entsprechende allgemeine oder spezielle Weisung erteilt worden sei. Da ss die Kanzleimitarbeiterin R . nochmals kontrolliert habe, ob sie die Faxnummer richtig abgeschri e- ben habe, könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Es genüge nicht, beim Notieren der Faxnummer nochmals zu kontrollieren, ob diese richtig aufg e- schrieben worden sei. Vielmehr erfordere die doppelte Überprüfung der Richti g- keit der Faxn ummer, dass die auf dem Schriftsatz notierte Faxnummer erneut anhand einer zuverlässigen Quelle überprüft werde. Daran fehle es hier. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de s Klägers . II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V. m . § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts zur Sich erung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rech t- 3 4 5 - 5 - sprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des B e- rufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m . dem Rechtsstaatsprinz ip ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein entscheidungserhebl i- cher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs.1 GG vor. 2. D as Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das ih m nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahre n- der Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittl ung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts gr undsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der A b- gleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeign eten Ve r- zeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts he r- vorgeht, für das die Sendung bestimmt ist. Denn diese Art der Ausgangskontro l- le soll nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer und ihrer Üb ertragung in den Schriftsatz ausschließen (vgl. nur BGH, B eschlüsse vom 1. Juni 2016 XII ZB 382/15, NJW - RR 2016, 1199 Rn. 19 f. , vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16, NJW - RR 2017, 1139 Rn. 6 und vom 19. Dezember 2017 XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 7 mwN ) . 6 7 - 6 - Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, dass Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden, kann allerdings auch durch die Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich nied ergelegten zu vergleichen, wenn sicherg e- stellt ist, dass diese ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass zusätzlich die generelle Anweisung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf ei ne Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 VI ZB 32/16, NJW - RR 2017, 1139 Rn. 7 und vom 19. Dezember 2017 XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 8 mwN ). Der Sendebericht muss dann n icht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Au s- gangsquelle verglichen werden. Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuverlässigen Ausgang s- quelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich s elbst als au s- reichend zuverlässige Quelle anzusehen (vgl. Senatsb eschluss vom 19 . De - zember 2017 X I ZB 16 /1 7 , aaO Rn. 8 mwN). b) Die nach dieser vom Berufungsgericht in zutreffender Weise zugru n- de gelegte n Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflich ten haben die Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers nicht erfüllt. Weder dem Vorbringen des Kl ä- ger s noch den Ausführungen in den eidesstattlichen Versicherungen seiner Prozessbevollmächtigten oder der en Büroangestellten R . lässt sich das Bestehen einer speziellen oder allgemeinen Anweisung entnehmen , wie in d e- ren Kanzlei die richtige Eingabe der Faxnummer zu überprüfen war. Einer de r- artigen Konkretisierung hätte es aber bedurft. Der Rechtsanwalt hat seine org a- nisatorischen Anweisungen klar und unmi ssverständlich zu formulieren, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 15 , vom 27. Juni 2017 VI ZB 32/16, NJW - RR 8 9 - 7 - 2017, 1139 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2017 XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 9 ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt es nicht , dass die Mitarbeiterin R . die im PC - Anwaltsprogramm ermittelte Faxnummer zunächst ermittelt, sod ann ihre Aufschrift erneut auf ihre Richtigkeit kontrolliert und sie erst dann in einem dritten Schritt auf den Schriftsatz übertragen habe. Dies wahrt die anwaltliche Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwa h- render Schriftsätze nicht, weil hierdurc h der bei der Ermittlung der Faxnummer unterlaufene Fehler des Verrutschens in der Zeile gerade nicht aufgedeckt, sondern lediglich perpetuiert wird. Das Erfordernis e ine r nochmalige n Überpr ü- fung der Faxnummer entweder vor der Versendung oder mit dem Sende bericht anhand einer zuverlässigen Quelle wird dadurch nicht erfüllt. Vielmehr hä tte die Kanzleiangestellte auch gesondert überprüfen müssen, ob sie nicht nur die Faxnummer als solche richtig notiert hatte, sondern auch deren Zuordnung zu dem richtigen Ger icht. Dass dies erfolgt ist oder in der Kanzlei seiner Prozes s- bevollmächtigten eine entsprechende Anweisung bestanden hat , hat der Kläger nicht vorgetragen. Vor d i esem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Organisationsverschulden der Proz essbevollmächtigten des Klägers 10 - 8 - zumin dest mitursächlich für den Fehler der Kanzleikraft geworden ist (vgl. BGH , Beschlüsse vom 27. Juni 2017 VI ZB 32/16, NJW - RR 2017, 1139 Rn. 11 und vom 19. Dezember 2017 XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10, jeweils mwN). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2018 - 25 O 28/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.06.2018 - 9 U 105/18 -
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