BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2/02 vom 29. M344rz 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 c Nr. 1 a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungs-ausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach 247 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtw374rdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und pers366n-lichen Verh344ltnisse beider Ehegatten. b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte w344hrend einer langen Trennungszeit (hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungs-pflichtigen Erwerbst344tigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein schutzw374rdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit er-worbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten ha-ben. BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - OLG Frankfurt AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 3.945 200. Gr374nde: I. Der am 10. Januar 1942 geborene Antragsteller und die am 11. Septem-ber 1944 geborene Antragsgegnerin haben am 26. April 1963 die Ehe ge-schlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das J374ngste 1966 geboren wurde. Der Scheidungsantrag wurde der Antrags-gegnerin am 14. September 1999 zugestellt; das am 11. August 2000 verk374n-dete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungs-ausspruch rechtskr344ftig. 1 - 3 - Die Parteien hatten sich im Jahre 1982 (nicht: 1980) getrennt. Die An-tragsgegnerin war damals mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. W344hrend der gesamten Trennungszeit hatte der Antragssteller aufgrund au337ergerichtlicher Vereinbarungen der Parteien Unterhalt an die An-tragsgegnerin gezahlt, zuletzt in H366he von monatlich 1.000 DM (511 200). Die An-tragsgegnerin ist gelernte technische Zeichnerin, war jedoch seit 1964 nicht mehr sozialversicherungspflichtig besch344ftigt; sie ist in der Ehezeit lediglich un-regelm344337ig geringf374gigen Besch344ftigungen nachgegangen. Im Rahmen des Scheidungsverbundes haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht - Famili-engericht - auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.075 DM (549,64 200) geeinigt. 2 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien w344hrend der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999; 247 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit: der Antragsteller bei der Bahnversiche-rungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, fortan: DRV KBS; weitere Beteiligte zu 2) gesetzliche Rentenanwartschaften in H366he von 157,60 DM und bei dem Bundeseisenbahnverm366gen (weitere Betei-ligte zu 3) Anrechte auf eine Beamtenversorgung in H366he von 3.059,48 DM, die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, fortan: DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) Anwartschaften in H366he von 185,77 DM. 3 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV KBS auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenan-wartschaften in H366he von 1.515,66 DM (774,94 200), bezogen auf den 31. August 4 - 4 - 1999, 374bertragen werden sollten. Dem Begehren des Antragstellers, den Ver-sorgungsausgleich nur beschr344nkt durchzuf374hren, hat es nicht entsprochen. 5 Auf die Beschwerde der DRV Bund, der DRV KBS und des Antragstel-lers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung 374ber den Versorgungsaus-gleich dahin abge344ndert, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnverm366gen auf dem Versicherungskon-to der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von 872,67 DM (446,19 200), bezogen auf den 30. Juni 1992, begr374ndet werden. We-gen der langen Trennungszeit der Parteien ist das Oberlandesgericht vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende ausgegangen und hat bei den weiteren Beteiligten zu 1-3 entsprechende Ausk374nfte eingeholt. Danach hat der An-tragsteller w344hrend der fiktiven Ehezeit (1. April 1963 bis 30. Juni 1992) bei der DRV KBS Anwartschaften auf eine Altersrente von 135,24 DM und bei dem Bundeseisenbahnverm366gen Anwartschaften auf Beamtenversorgung in H366he von 1.778,25 DM erworben, die Antragsgegnerin bei der DRV Bund monatliche gesetzliche Rentenanwartschaften in H366he von 168,17 DM. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel eines ungek374rzten Versorgungsausgleichs weiter. 6 II. Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 - 5 - 1. Das Oberlandesgericht, das die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 EheRG zu Recht verneint hat, hat eine Herabsetzung des Ver-sorgungsausgleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB f374r gerechtfertigt gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: Die uneingeschr344nkte Durchf374hrung des Wertausgleichs zugunsten der Antragsgegnerin f374hre wegen der langen Tren-nungszeit und unter Ber374cksichtigung der Gegebenheiten des Falles zu einem grob unbilligen Ergebnis. Das j374ngste Kind der Parteien sei 1985 vollj344hrig ge-worden. Der damals 51 Jahre alten Antragsgegnerin sei es noch m366glich gewe-sen, innerhalb der dann noch 14 Jahre w344hrenden Trennungszeit eine sozial-versicherungspflichtige T344tigkeit auszu374ben und zumindest teilweise eine eige-ne Altersversorgung aufzubauen. Es sei unbillig, dem Antragsteller nun entge-genzuhalten, er habe 374ber Jahre hinweg ohne hinreichenden Grund Tren-nungsunterhalt gezahlt, und ihm 374ber diese wirtschaftliche Belastung hinaus auch noch die h344lftige K374rzung seiner Versorgungsanwartschaften zuzumuten. Dem zwischenzeitlich pensionierten Antragsteller bliebe in diesem Fall nicht einmal der angemessene Selbstbehalt. Auch sei er entsprechend seinen wirt-schaftlichen M366glichkeiten nicht in der Lage gewesen, den vollst344ndigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin sicherzustellen. 334ber diesen h344tte die Antragsgegnerin nur aufgrund einer eigenen Erwerbst344tigkeit verf374gen k366nnen. Da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des j374ngsten Kindes zumindest eine Halbtagst344tigkeit habe aus374ben k366nnen, erscheine es ange-messen, f374r den Versorgungsausgleich die Zeit von 1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nur zur H344lfte zu ber374cksichtigen, weshalb vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende auszugehen sei. 8 2. Diese Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 9 - 6 - Ob und in welchem Umfang die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs grob unbillig im Sinne von 247 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar grunds344tzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin zu 374berpr374fen ist, ob alle wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck ent-sprechenden Weise ausge374bt worden ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschr344nkten 334berpr374fbar-keit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben. 10 a) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, eine lange Trennungszeit der Parteien k366nne Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu 374berpr374fen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, im Rahmen der Billig-keitsabw344gung nach 247 1587 c Nr. 1 BGB zu ber374cksichtigende Umst344nde k366nn-ten auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft wegen unge-w366hnlich kurzer Ehedauer nicht entstanden (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden sei (Senatsbeschl374sse vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 f.; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 f. und vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053). In diesen F344llen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfer-tigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon w344hrend der Phase der Erwerbst344tigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschl374sse vom 28. September 2005 aaO S. 2053; vom 19. Mai 2004 11 - 7 - aaO S. 1182 und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 303). Hat eine Versorgungs-gemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein (h.M., vgl. OLG K366ln Beschluss vom 10. Juli 2003 - 21 UF 251/02 - ver366ffentlicht bei juris; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 f. und 1998, 682, 683; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163, 164; OLG Hamm FamRZ 2000, 160, 161; KG FamRZ 1997, 31 f.; OLG D374sseldorf FamRZ 1993, 1322, 1323 f.; OLG M374nchen FamRZ 1985, 79 f.; M374nchKomm/D366rr BGB 4. Aufl. 247 1587 c Rdn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 c BGB Rdn. 23; Staudinger/Rehme BGB 2003 247 1587 c Rdn. 44; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 255; a.A. Erk/Deisen-hofer FamRZ 2003, 134, 136). b) Einer Beschr344nkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass 247 1587 BGB den Wertausgleich grunds344tzlich f374r die gesamte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckm344337igkeits-erw344gungen, insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichte-ten die M366glichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1183; BT-Drucks. 7/4361, S. 36). Allerdings erfordert 247 1587 c Nr. 1 BGB f374r einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung, n344mlich eine dauerhaft gleichm344337ige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gew344hrleisten, in unertr344glicher Weise widersprechen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1239). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrach-tungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahme-charakters von 247 1587 c BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabw344gung der 12 - 8 - wirtschaftlichen, sozialen und pers366nlichen Verh344ltnisse beider Ehegatten er-geben (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 c Rdn. 30; Palandt/Bruderm374ller BGB 65. Aufl. 247 1587 c Rdn. 19, 25). 13 c) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht. 14 aa) Die Parteien lebten zwar bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (14. September 1999) von insgesamt 36 Ehejahren ca. 17 Jahre - und damit nahezu die H344lfte der Ehezeit - voneinander getrennt. Zudem weist das Ober-landesgericht zu Recht darauf hin, bei l344ngerem Getrenntleben bestehe auch f374r einen bislang ausschlie337lich den Haushalt f374hrenden Ehegatten im Alter von 51 Jahren grunds344tzlich noch eine Erwerbsobliegenheit (Senatsurteil BGHZ 109, 211 ff. = FamRZ 1990, 283, 286), um seine Altersversorgung zu-mindest teilweise selbst aufzubauen. Der Antragsteller hat allerdings w344hrend der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, die das wesentliche Einkommen der Antragsgegnerin darstellten. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Oktober 1999, somit nach Zustellung des Schei-dungsantrags, hat er die Antragsgegnerin darauf verwiesen, sie h344tte zumin-dest seit der Vollj344hrigkeit des j374ngsten Sohnes einer Erwerbst344tigkeit nachge-hen und so eigene Versorgungsanrechte erwerben m374ssen. Mit den wider-spruchslosen Zahlungen w344hrend der langen Trennungszeit hat der Antragstel-ler aber nicht nur unterhalts-rechtlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Zeitpunkt f374r eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hinaus-schiebt (vgl. OLG K366ln FamRZ 1999, 853; OLG Hamm FamRZ 1995, 1580; Eschenbruch/Mittendorf Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 6267; Er-man/Heckelmann BGB 11. Aufl. 247 1361 Rdn. 23; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 260; Wendl/Staudigl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 6. Aufl. 247 4 Rdn. 25; Johannsen/Henrich/B374ttner aaO - 9 - 247 1361 BGB Rdn. 26; Staudinger/H374bner aaO 2000 247 1361 Rdn. 187; Pa-landt/Bruderm374ller aaO 247 1361 Rdn. 13; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 391; vgl. f374r den nach-ehelichen Unterhalt Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 498). Er hat zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarit344t nach der Trennung nicht vollkommen aufk374ndigen zu wollen, sondern die An-tragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrech-ten teilhaben zu lassen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dabei unerheblich, dass der Antragsteller den vollst344ndigen eheangemesse-nen Bedarf der Antragsgegnerin nicht sicherstellen konnte. F374r die Annahme eines schutzw374rdigen Vertrauenstatbestandes ist vielmehr entscheidend, dass sich die Antragsgegnerin erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen verlie337, davon im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritt und gerade auch deswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige Besch344ftigung zu bem374hen. Seine Legitimation findet der ungek374rzte Versor-gungsausgleich letztlich in dem Umstand, dass sich die Parteien w344hrend der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbst344ndigt haben. Es ist des-halb nicht grob unbillig, sondern vielmehr geboten, die Antragsgegnerin an den vom Antragsteller erworbenen Anrechten auf Altersversorgung ungek374rzt teil-haben zu lassen. bb) Dass dem Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht ein-mal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wie das Oberlandesgericht meint, kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen f374hren. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei indessen nicht (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259; Schwab/Hahne 15 - 10 - Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 283; Palandt/Bruderm374l-ler aaO 247 1587 c Rdn. 21; M374nchKomm/D366rr aaO 247 1587 c BGB Rdn. 19). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bed374rftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabw344gung nach 247 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann rele-vant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Ber374cksichtigung au337erhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Ver-m366gens 374ber eine ausreichende Altersversorgung verf374gt (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 29. April 1981 aaO S. 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO S. 259; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 c BGB Rdn. 7). Entsprechende Umst344nde sind vorliegend aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich. cc) Schlie337lich l344sst sich dem ungek374rzten Versorgungsausgleich nicht entgegengehalten, der Antragsteller habe andernfalls zur Vermeidung finanziel-ler Nachteile erst nach einer Verurteilung Trennungsunterhalt zahlen d374rfen oder bald m366glichst Scheidungsantrag stellen m374ssen, was dem aus Art. 6 GG folgenden Gebot der Eheerhaltung zuwiderlaufe (vgl. OLG D374sseldorf FamRZ 1993, 1322, 1324). Um das schutzw374rdige Vertrauen der Antragsgegnerin zu ersch374ttern, w344re es nicht erforderlich gewesen, einen zeitnahen Scheidungs-antrag zu stellen oder die Unterhaltszahlungen sofort einzustellen. Es h344tte im Interesse einer wirtschaftlichen Verselbst344ndigung und Entflechtung der Ehe-leute w344hrend der langen Trennungszeit gen374gt, auf eine Erwerbst344tigkeit der Antragsgegnerin zu dr344ngen. 16 dd) Im 334brigen w374rde es rechtlichen Bedenken begegnen, zur K374rzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau nach 247 1587 c Nr. 1 BGB das Ehezeiten-de fiktiv auf den 30. Juni 1992 vorzuverlegen. Die Bewertung der in den Ver-sorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im Sinne des 247 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz die f374r die Berechnung der Anrechte ma337gebenden rentenrechtlichen Faktoren 17 - 11 - kn374pft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Um einen bestimmten Teil der Ehezeit im Versorgungsausgleich nicht zu ber374cksichtigen, sind deshalb grunds344tzlich die auf die auszuschlie-337ende (Trennungs-)Zeit entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehe-zeitende bezogen zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallen-den Anwartschaften abzuziehen (Wick aaO Rdn. 255). Nicht zul344ssig ist es, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen. 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden, da die Einholung neuer Versorgungsausk374nfte erforderlich ist. Die H366he des f374r den Versorgungsausgleich ma337geblichen Ruhegeldes des bereits bei dem Bundes-eisenbahnverm366gen im Versorgungsbezug stehenden Antragstellers ist unter Ber374cksichtigung der Auswirkungen des Versorgungs344nderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) zu ermitteln. Im 334brigen konnten die vom Amtsgericht - Familiengericht - f374r die gesamte Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999) eingeholten Ausk374nfte der DRV KBS vom 16. Dezember 1999 und der DRV Bund vom 19. April 2000 die 304nderungen der Rechtslage durch 18 - 12 - das Altersverm366genserg344nzungsgesetz (AVmEG vom 21. M344rz 2001, BGBl. I, 403) nicht ber374cksichtigen. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Ausk374nfte der beteiligten Versorgungstr344ger geregelt werden kann. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 11.08.2000 - 512 F 1964/99 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 29.11.2001 - 2 UF 264/00 -
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